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Verordnung über die Gebühren im Beurkundungswesen

Cham · 2.1-1 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. § 1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht
  2. § 2 Grundpfandrechte
  3. § 3 Übrige öffentliche Beurkundung von Willens- und Wissenserklärungen sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Bürgschaften, Unterschriftenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Wettbewerb, Aktenvernichtung)
  4. § 4 Allgemein
  5. § 5 Unterschrift / Handzeichen
  6. § 6 Fotokopie / Abschrift / Auszug
  7. § 7 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse
  8. § 8 Inkasso / Sicherstellung
  9. § 9 Mehrwertsteuer
  10. § 10 Gebührenrahmen des Verwaltungsgebührentarifs

10 provisions

§ 1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht

1 Die Grundgebühr im Gesellschaftsrecht beträgt CHF 150.00, in den anderen Rechtsgebieten CHF 300.00 zuzüglich Zeitaufwand gemäss Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt. 2 In der Grundgebühr sind folgende Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt, Handelsregisteramt oder die Depositenstelle. 3 Für die Berechnung des Zeitaufwandes gelten folgende Ansätze: a) Notare: CHF 250.00 pro Stunde b) Sekretariat: CHF 150.00 pro Stunde c) Die Aufwendungen werden in Einheiten von 15 Minuten verrechnet

§ 2 Grundpfandrechte

1 Fertig vorbereitete Verträge auf Formularvordruck: Pauschalgebühr CHF 250.00. 2 In der Pauschalgebühr sind folgende Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Prüfung der Urkunde, Durchführung des Beurkundungsverfahrens, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt. 3 Leistungen, die den üblichen Aufwand übersteigen, werden zusätzlich gemäss § 1 Abs. 3 verrechnet. 4 Durch die Notare zu erstellende Verträge: Pauschalgebühr zuzüglich Zeitaufwand für die Vertragsausfertigung gemäss § 1 Abs. 3.

§ 3 Übrige öffentliche Beurkundung von Willens- und Wissenserklärungen sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Bürgschaften, Unterschriftenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Wettbewerb, Aktenvernichtung)

1 Nach Zeitaufwand gemäss § 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.

§ 4 Allgemein

1 Nach Zeitaufwand gemäss § 1 Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen (z.B. Erbbescheinigungen) werden separat in Rechnung gestellt. 2 Kommt ein Rechtsgeschäft nicht zustande, wird die Hälfte der im Falle des Zustandekommens geschuldeten Gebühr erhoben.

§ 5 Unterschrift / Handzeichen

1 CHF 20.00 pro Unterschrift / Handzeichen. * 2 Für die Bestätigung der Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag ist zusätzlich eine Gebühr von CHF 10.00 geschuldet.

§ 6 Fotokopie / Abschrift / Auszug

1 CHF 15.00 bis drei Seiten, danach für jede weitere Seite zusätzlich CHF 2.00.

§ 7 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse

1 CHF 25.00 bis CHF 100.00, je nach Aufwand.

§ 8 Inkasso / Sicherstellung

1 Die Dienstleistungen können von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. 2 Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch.

§ 9 Mehrwertsteuer

1 Die Mehrwertsteuer ist für die Beglaubigungen gemäss §§ 5, 6 und 7 inbegriffen. 2 In allen übrigen Fällen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt.

§ 10 Gebührenrahmen des Verwaltungsgebührentarifs

1 Die Gebühren richten sich im Übrigen nach dem Verwaltungsgebührentarif, der darin vorgegebene Gebührenrahmen ist für die Erhebung der gemeindlichen Gebühren verbindlich.

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