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21 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes sowie
die Förderung von Sport und Bewegung durch den Kanton (kantonale Sportförderung).
2 Der obligatorische Sportunterricht an den Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen sowie
die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sportunterricht erteilen,
sind in der Schulgesetzgebung geregelt.
§ 2
Ziele
1 Mit diesem Gesetz werden im Interesse der Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der
Bevölkerung sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele verfolgt:
a. die Förderung von Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen,
b. die Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen zur Förderung des Leistungssports,
c. die Förderung von Verhaltensweisen, durch welche die positiven Werte des Sports
in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft
werden können.
1 KR 2013 1648
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2013 3793 | G 2014 25
2 Nr. 804a
2 Die Ziele sollen erreicht werden durch
a. die Unterstützung und die Durchführung von Programmen und Projekten,
b. die Unterstützung von Sportorganisationen und des Baus, Betriebs und Unterhalts
von Sportanlagen,
c. weitere Massnahmen insbesondere in den Bereichen der Integration, der Fairness
und der Sicherheit im Sport, des freiwilligen Schulsports sowie des Leistungssports,
d. die besondere Unterstützung der Massnahmen, die auf die Erhöhung der Zahl bewegungsaktiver Menschen aller Altersstufen abzielen.
§ 3
Subsidiarität und Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert Sport- und Bewegungsaktivitäten, soweit diese Aufgabe nicht von
Dritten, wie Sportorganisationen, Gemeinden oder dem Bundesamt für Sport, wahrgenommen wird. Insbesondere fördert und unterstützt er die ehrenamtliche Tätigkeit.
2 Er arbeitet bei der Sportförderung mit dem Bundesamt für Sport, den Gemeinden, den
Sportorganisationen und den Schulen zusammen. Er berücksichtigt deren Massnahmen
zur Förderung von Sport und Bewegung.
§ 4
Integration, Fairness und Sicherheit
1 Der Kanton tritt für Integration, Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports.
2 Der Kanton setzt für seine Sportförderung voraus, dass die Begünstigten Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports unternehmen und den integrativen Aspekt
des Sports berücksichtigen.
2 Organisation und Zuständigkeiten
§ 5
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat nimmt im Rahmen seiner Kompetenzen Einfluss auf die kantonale
Sportförderungspolitik.
§ 6
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons aus, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist.
Er
a. erlässt das kantonale sportpolitische Konzept und das kantonale Sportanlagenkonzept,
b. bezeichnet die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle,
Nr. 804a 3
c. regelt die Einzelheiten der Verwendung der Gelder des Sportfonds durch Verordnung,
d. wählt die kantonale Sportförderungskommission.
§ 7
Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Sportförderungspolitik
um und übt die Aufsicht über die kantonale Sportförderung aus. Die Aufsicht über den
obligatorischen Schulsport wird vom Bildungs- und Kulturdepartement wahrgenommen.
2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement
a. erarbeitet das kantonale sportpolitische Konzept und das kantonale Sportanlagenkonzept,
b. entscheidet auf Antrag der kantonalen Sportförderungskommission über Gesuche
um Beiträge aus dem Sportfonds bis zu einem vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Betrag; der Regierungsrat kann bestimmen, dass Beiträge ab
einer bestimmten Höhe seiner Genehmigung bedürfen,
c. ist verantwortlich für die Vernetzung und Koordination von Massnahmen und Aktivitäten zwischen Sportförderung und Gesundheitsförderung,
d. stellt die Vernetzung und Zusammenarbeit mit dem Bereich Schulsport sicher.
§ 8
Zuständige Dienststelle
1 Die vom Regierungsrat für die kantonale Sportförderung als zuständig bezeichnete
Dienststelle vollzieht die Bestimmungen über die Förderung von Sport und Bewegung,
soweit nicht eine andere Instanz zuständig ist.
2 Die zuständige Dienststelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. sie vollzieht das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom
17. Juni 20112, insbesondere das Programm «Jugend und Sport»,
b. sie nimmt zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes Stellung zu Entwicklungen im obligatorischen Schulsport und bringt Vorschläge ein,
c. sie besorgt die Geschäftsführung des Sportfonds,
d. sie nimmt alle Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ übertragen sind.
§ 9
Kantonale Sportförderungskommission
1 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder der kantonalen Sportförderungskommission. Die Kommission besteht aus sieben
bis neun Mitgliedern. Ausgeschlossen für die Wahl ins Präsidium ist die Vertretung des
Gesundheits- und Sozialdepartementes. Das Gesundheits- und Sozialdepartement, das
Bildungs- und Kulturdepartement sowie die Gemeinden gehören der Kommission mit je
einer Vertretung von Amtes wegen an. Eine Vertretung der Dienststelle, die für die
kantonale Sportförderung zuständig ist, nimmt an den Sitzungen der Kommission mit
beratender Stimme teil.
2 SR 415.0
4 Nr. 804a
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin und der anderen Mitglieder der kantonalen Sportförderungskommission darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.
3 Die kantonale Sportförderungskommission
a. berät das Gesundheits- und Sozialdepartement und die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle in Fragen der kantonalen Sportförderung, unter
anderem bezüglich des sportpolitischen Konzeptes, des Sportanlagenkonzeptes
und deren Ergänzung,
b. entscheidet über Gesuche um Beiträge aus dem Sportfonds bis zu einem vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Betrag.
4 Die kantonale Sportförderungskommission kann für die Vorbereitung von Geschäften
Ausschüsse bilden. Die für die kantonale Sportförderung zuständige Dienststelle führt
das Sekretariat der kantonalen Sportförderungskommission.
3 Massnahmen der kantonalen Sportförderung
3.1 Sportpolitisches Konzept
§ 10
1 Der Regierungsrat erlässt unter Berücksichtigung der in § 2 genannten Ziele ein sportpolitisches Konzept.
2 Das sportpolitische Konzept enthält die aktuellen Ziele und die wichtigsten Massnahmen der Sportförderung des Kantons. Es ist alle vier bis sechs Jahre zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen.
3.2 Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung
§ 11
Programme und Projekte
1 Der Kanton koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte zur Förderung von regelmässigen Sport- und Bewegungsaktivitäten aller Altersstufen, wie solche
des Behinderten-, des Erwachsenen- und des Freizeitsports. Er kann insbesondere für
den Aufbau und den Betrieb von lokalen Bewegungs- und Sportnetzen in den Gemeinden, für Anlässe und für den Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial Beiträge ausrichten und Sachleistungen erbringen. Er kann dafür Leistungsaufträge abschliessen.
2 Der Kanton kann selber Programme und Projekte gemäss Absatz 1 durchführen, soweit
dies notwendig ist und dafür ein öffentliches Interesse besteht.
§ 12 Nr. 804a 5
Unterstützung von Sportorganisationen
1 Der Kanton unterstützt die Aktivitäten von Sportorganisationen wie Sportverbänden
und -vereinen von kantonaler und nationaler Bedeutung. Er kann diesen Beiträge ausrichten. Unterstützt werden können insbesondere der Sportbetrieb und Sportveranstaltungen sowie der Kauf von Sportgeräten und Sportmaterial.
2 Der Kanton kann mit Sportorganisationen Leistungsaufträge über die Wahrnehmung
von Sportförderungsaufgaben abschliessen.
§ 13
Sportanlagen
1 Der Kanton erstellt zur Planung und Koordination von Sportanlagen von kantonaler
Bedeutung ein kantonales Sportanlagenkonzept.
2 Der Kanton kann Beiträge an Neu-, Um- und Anbauten sowie für die Sanierung von
Sportanlagen und deren Nebengebäude ausrichten. Er kann Erbauer und Betreiber von
Sportanlagen beraten.
3 Die Einzelheiten über die Benützung kantonaler Schulsportanlagen richten sich nach
den einschlägigen Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 14. September 19933 und
den entsprechenden Verordnungsbestimmungen des Regierungsrates.
3.3 Jugend und Sport
§ 14
1 Die Umsetzung des Programms «Jugend und Sport» für Kinder und Jugendliche im
Kanton richtet sich nach der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes.
2 Der Kanton kann Beiträge an die Kaderbildung sowie an «Jugend und Sport»-Kurse,
insbesondere an solche im Rahmen des freiwilligen Schulsports, gewähren, soweit die
Kosten nicht vom Bund übernommen werden.
3 Er kann Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen, soweit dies nicht der Bund
tut.
3.4 Freiwilliger Schulsport
§ 15
1 Die Schulträger können freiwillige Schulsportangebote führen. Die Angebote ergänzen
den obligatorischen Sportunterricht.
3 SRL Nr. 680
6 Nr. 804a
2 Der Kanton kann Beiträge an den freiwilligen Schulsport leisten und Material zur Verfügung stellen.
3.5 Leistungssport
§ 16
1 Der Kanton unterstützt die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und
des Spitzensports. Er kann insbesondere Angebote fördern, die es ermöglichen, Sport
und Ausbildung zu vereinbaren.
2 Der Kanton kann internationale Sportanlässe und -kongresse, welche im Kanton Luzern durchgeführt werden und von europäischer oder weltweiter Bedeutung sind, unterstützen.
3 Er kann Sportanlässe und -kongresse von nationaler Bedeutung, die im Kanton Luzern
durchgeführt werden, unterstützen.
4 Finanzierung
§ 17
Sportfonds und weitere Mittel
1 Der Kanton führt zur Finanzierung der Massnahmen der kantonalen Sportförderung im
Sinn der §§ 11, 12, 13 Absatz 2, 14 Absätze 2 und 3, 15 Absatz 2 und 16 einen separaten
Fonds. Dieser wird geäufnet durch Beiträge aus dem kantonalen Anteil am Gewinn der
Lotterien, die durch die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie durchgeführt werden. Die Zuteilung der Beiträge richtet sich nach der Lotteriegesetzgebung.
2 Die Massnahmen gemäss Absatz 1 können zusätzlich mit Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen zugunsten der Sportförderung und mit kantonalen Mitteln finanziert werden.
§ 18
Grundsätze
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge nach diesem Gesetz. Die Gewährung von
Beiträgen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere über das Verfahren zur Behandlung der Beitragsgesuche und die Verwendung der Gelder aus dem Sportfonds. Er bestimmt die zuständige Behörde und legt insbesondere den Kreis der Begünstigten, die Einzelheiten der förderungswürdigen Angebote, Dienstleistungen und Veranstaltungen sowie die Arten der
möglichen Sachleistungen durch Verordnung fest.
Nr. 804a 7
3 Die Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen und die Information
der Öffentlichkeit richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über
die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) vom 12. Mai 19864.
5 Schlussbestimmungen
§ 19
Änderung von Erlassen5
§ 20
Übergangsbestimmungen
1 Bis zum Erlass von neuem Verordnungsrecht bleibt das bisherige in Kraft, soweit es
mit diesem Gesetz und mit der Sportförderungsgesetzgebung des Bundes nicht im Widerspruch steht.
2 Das Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch
nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen
Recht entschieden.
§ 21
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.6
4 SRL Nr. 991
5 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung
betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
6 Die Referendumsfrist lief am 12. Februar 2014 unbenützt ab (K 2014 435).
8 Nr. 804a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 09.12.2013 01.07.2014 Erstfassung K 2013 3793 | G 2014 25
Nr. 804a 9
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.12.2013 01.07.2014 Erlass Erstfassung K 2013 3793 | G 2014 25