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Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung

Confederation · 831.135.1 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Anwendungsbereich
  2. Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel
  3. Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs
  4. Art. 4 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV
  5. Art. 5 Verträge mit Abgabestellen
  6. Art. 6 Verfahren
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Änderung einer anderen Verordnung
  9. Art. 9 Schlussbestimmungen

9 provisions

Art. 1 Anwendungsbereich

Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). SR 831.10

Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel

1 In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. 2 Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402).

Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für den eine ganze Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG. Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 507). SR 831.10

Art. 4 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV

Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1930). Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2012 angepasst. SR 831.20

Art. 5 Verträge mit Abgabestellen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe von Hilfsmitteln abschliessen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5765).

Art. 6 Verfahren

1 Für das Verfahren gelten die Artikel 65–79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. 2 … 3 Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig. 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007). SR 831.201 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5765). SR 830.1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1249).

Art. 7

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).

Art. 8 Änderung einer anderen Verordnung

… Die Änderung kann unter AS 1978 1387 konsultiert werden.

Art. 9 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. 2–4 … Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1249).

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