Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e5880ec1a68e8486ade0215918aeab52374872d0bb5473cd5400731ddcc2cd3a
24 provisions
Art. 1 I. Organisationsform und Aufgaben
Name, Rechtsnatur, Sitz
1 Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) ist eine öffentlichrechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
2 Das Laboratorium ist in seiner Organisation und Betriebsführung
selbständig; es führt eine eigene Rechnung.
3 Sitz des Laboratoriums ist Brunnen. Die Anstalt ist Eigentümerin des
Laboratoriums und des beweglichen Betriebsvermögens.
Art. 2
Aufgaben
1 Das Laboratorium vollzieht für die Konkordatskantone:
a. die eidgenössische und kantonale Lebensmittel- und Chemikaliengesetzgebung7, soweit die anwendbare Gesetzgebung der
Kantonschemikerin bzw. dem Kantonschemiker Aufgaben zuweist,
sowie
b. die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Art. 8b.
Es kann mit weiteren verwandten Aufgaben betraut werden.8
2 Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
3 Soweit die Hauptaufgaben des Laboratoriums nicht beeinträchtigt
werden, können in den Leistungsauftrag auch privatwirtschaftliche
6 OGS 1999, 128; geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003, vom Kantonsrat
zugestimmt am 27. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 51),
und Nachtrag vom 16. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 84)
7 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817), Chemikalien (SR 813),
kantonale Ausführungserlasse
8 Fassung von Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 16. Juni 2008
Dienstleistungen aufgenommen werden, die mit dem öffentlichen
Tätigkeitsbereich verwandt sind.
4 Das Laboratorium koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit anderen
Behörden und Ämtern.9
Art. 3 II. Organe, Zuständigkeiten und Verfahren10
Organe und Vollzugsinstanzen
Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind:
a. die Aufsichtskommission;
b. die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter;
c. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
d. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
e. die Revisionsstelle;
f. die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
Art. 4
Aufsichtskommission
1. Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen
der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre.
2 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich
jährlich mindestens zweimal.
3 Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitglieder.
Art. 5
2. Aufgaben
Die Aufsichtskommission:
a. führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium;
b. erteilt unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 dem Laboratorium den
Leistungsauftrag;12
c. genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das
Globalbudget und Nachtragskredite;13
9 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
10 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
11 Fassung gemäss Nachtrag vom 27. Mai 2003
12 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
d. informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die
Ausführung des Leistungsauftrags und die Einhaltung des Globalbudgets;14
e. wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die
Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die
Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und legt deren
Anstellungsbedingungen fest;15
f. erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personal- und Besoldungsverordnung;16
g. legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht
sie;17
h. setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag
mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschliessen18; 19
i. entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des
Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für
den Vollzug des Tierschutzgesetzes20 sowie über den Beizug von
Organisationen für den Vollzug des Tierseuchengesetzes21 und legt
deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;22
j. entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des
Kantonstierarztes über den Beizug von Stellen zur Inspektion23 und
legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;24
k. entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin
oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob
der Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung
gemäss Art. 8b Abs. 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung
von Art. 6 von der Aufsichtskommission mit einfacher Mehrheit der
13 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
14 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
15 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
16 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
17 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
18 Art. 34 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455)
19 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
20 Art. 38 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455)
21 Art. 7 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40)
22 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
23 Art. 7 Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR
916.020), Art. 292a Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401),
Art. 12 Abs. 5 Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (SR 916.351.0),
Art. 16 Abs. 4 Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 23. November 2005
(SR 916.404), Art. 31 Abs. 4 Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August
2004 (SR 812.212.27), Art. 3 Verordnung über die Koordination der Inspektionen
auf Landwirtschaftsbetrieben vom 14. November 2007 (SR 910.15)
24 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Präsident;25
l. kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der
generellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des
Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 vorsehen. Hierzu erlässt sie
Art. 6
Die Ausführungsbestimmungen
bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der
Konkordatskantone.26
Art. 6 3. Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse der Aufsichtskommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Einstimmigkeit.
2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten
lassen.
3 Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat beratende Stimme und
Art. 7 Antragsrecht.27
Betriebsleitung
1. Stellung
Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt den Betrieb in
administrativer Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.
Art. 8
2. Aufgaben
1 Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der
Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.29
2 Sie hat insbesondere:
a. die Einhaltung des Leistungsauftrages sowie des Globalkredits und
des Globalbudgets zu verantworten;
b. für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen;
c. die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
abzuschliessen;
25 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
26 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
27 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
28 Fassung gemäss Nachtrag vom 27. Mai 2003
29 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
d. der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen;
e. das Sekretariat der Aufsichtskommission zu führen und deren
Geschäfte vorzubereiten.30
3 Der Betriebsleitung stehen im übrigen alle Befugnisse zu, die nicht
einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann
sie weiter delegieren.
Art. 8a31 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die
Konkordatskantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und die
kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium
gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat.
2 In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit
dem Vollzug beauftragten Personen in den Konkordatskantonen.
3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der
Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
Art. 8b32 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt
von Art. 5 Bst. l die eidgenössische und kantonale
Veterinärgesetzgebung, namentlich die
a. Tierseuchengesetzgebung33;
b. Tierschutzgesetzgebung34;
c. Lebensmittelgesetzgebung35 im Bereich der Primärproduktion von
Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung;
d. Heilmittelgesetzgebung36 in tierärztlichen Privatapotheken, anderen
Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zum
überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die
nach der Verordnung über die Primärproduktion registriert sind37;
30 Abs. 2 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
31 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
32 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
33 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40)
34 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455)
35 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz)
vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0)
36 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom
15. Dezember 2000 (SR 812.21)
37 Art. 3 Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR
916.020)
e. Gesetzgebung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und
tierischen Produkten in seinem Bereich38;
f. Gesetzgebung zur Ausübung von Berufen im Bereich der
Tierheilkunde, der Zootechnik, der Gesundheitsvorsorge und Pflege
sowie der Ausbildung von Tieren;
g. Gesetzgebung im Bereich gefährliche Hunde; namentlich ist die
Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen und
Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor einer
Gefährdung durch Hunde39,
sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag.40
2 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt organisiert und
beaufsichtigt den Vollzug nach Absatz 1. Gestützt darauf stellt die
Betriebsleitung die erforderlichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche
Fachassistenten und Bieneninspektoren an. Diese können auf dem
ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt werden.41
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der
Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.
Art. 8c42 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
a. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen Art. 8d bis 8f
beschränkt sich auf kantonstierärztliche Verfügungen gemäss Art. 8b
Abs. 1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
Art. 8d43 b. Anwendbares Recht
1 Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen,
finden die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons
Anwendung.
2 Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen
sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege44 und der
Gerichtsordnung45 des Kantons Schwyz.
38 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten vom
18. April 2007 (SR 916.443.10)
39 Art. 79 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1); in den kantonalen
Hundegesetzgebungen vorgesehene Massnahmen zur Sicherstellung der
öffentlichen Sicherheit
40 Fassung von Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 16. Juni 2008
41 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
42 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
43 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Art. 8e46 Einsprache
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen
ab Zustellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim
Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einspracheentscheid.
Art. 8f47 Beschwerde
1 Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des
Kantonstierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat
des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde erhoben werden.
2 Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerdelegitimiert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils
anwendbaren Recht des Konkordatskantons erfüllt sind.
Art. 8g48 Legitimation von Behörden und Ämtern
Entscheide gemäss Art. 5 Bst. k sind den betroffenen Regierungen der
Konkordatskantone schriftlich zu eröffnen. Der Regierungsrat ist
berechtigt gegen Entscheide der Aufsichtskommission innert 20 Tagen ab
Zustellung beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Konkordatskantons
Beschwerde zu erheben. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen
des jeweiligen Konkordatskantons anwendbar.
Art. 9
Revisionsstelle
1 Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle.
2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen
Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.
3 Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.
44 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110)
45 Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.11)
46 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
47 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
48 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
Art. 10
Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die
Kommission konstituiert sich selbst.49
2 Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus,
indem sie
a. vor der Genehmigung durch die Regierungen der Konkordatskantone
Stellung zum Leistungsauftrag nimmt;
b. die Volksvertretungen der Konkordatskantone im Rahmen der
Geschäftsprüfung über die Ausführung des Leistungsauftrages
informiert;
c. von der Aufsichtskommission über die Tätigkeit des Laboratoriums
informiert wird.
Art. 11 III. Betrieb und Personal
Leistungsauftrag
1 Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen
mit den wesentlichen Leistungsmerkmalen und die Indikatoren zur
Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.50
2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von
vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der
Konkordatskantone.
3 Er kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn es eine
neue Aufgabenstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen
nicht erbracht werden können. Reicht das Globalbudget wegen einer
Änderung des Leistungsauftrages nicht aus, ist bei der
Art. 12 Aufsichtskommission ein Nachkredit zu beantragen.51
Personal
1 Das Laboratorium stellt sein Personal nach der Personal- und
Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz an.52
49 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
50 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
51 Geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2008
52 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
2 Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz.
Art. 13
Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner
Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach
den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum
Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
Art. 14 IV. Finanzhaushalt
Kostenrechnung
1 Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung.
2 Erzielt das Laboratorium einen Gewinn, so bildet es daraus
angemessene Reserven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer
Verluste und der Finanzierung künftiger Investitionen.53
3 Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode
übertragen.54
4 Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen,
die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so
werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen
Art. 15 bezogenen Leistungen verteilt.55
Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten
1 Das Laboratorium erhebt für seine Vollzugstätigkeit sowie für die
weiteren ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten
von Gesetzes wegen nicht gebührenfrei sind.
2 Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, schuldet
die Verursacherin oder der Verursacher die Gebühr.
53 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
54 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
55 Eingefügt durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
56 Fassung gemäss Nachtrag vom 27. Mai 2003
Art. 16
Entgelte für Dienstleistungen
Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.
Art. 17
Steuerfreiheit
Das Laboratorium ist für seine hoheitlichen Verrichtungen von allen
Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.
Art. 18 V. Erweiterungsprojekt 200457
Bau und Finanzierung 58
1 Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein
Erweiterungsbau erstellt. Die Bau- und Einrichtungskosten von
Fr. 1 500 000.–59 werden nach Abzug von Fr. 150 000.– als
Standortbeitrag des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskantone
verteilt:
Schwyz 61 Prozent Fr. 824 000.–
Uri 12 Prozent Fr. 162 000.–
Obwalden 14 Prozent Fr. 189 000.–
Nidwalden 13 Prozent Fr. 175 000.–60
2 Über die Bewilligung allfälliger Zusatzkredite beschliessen die Volksvertretungen der Konkordatskantone nach dem gleichen Verteilschlüssel
endgültig. Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anzufordern.
3 Die Vergabe von Aufträgen durch die Aufsichtskommission richtet sich
nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz.61
Art. 19 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Rechtsgültigkeit
Das Konkordat bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig
zuständigen Organe der Konkordatskantone.62
57 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
58 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
59 Stand Zürcher Baukostenindex April 2003
60 Abs. 1 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
61 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
Art. 20
Dauer und Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen
Kündigungsfrist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf
das Ende der ersten Leistungsperiode.
3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen
weiter.
Art. 21
Austritt und Auflösung
1 Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner
Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Laboratoriums.
2 Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei
deren Festsetzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie
die Interessen der verbleibenden Konkordatskantone an der Fortführung
des Laboratoriums angemessen zu berücksichtigen.
3 Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf
jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven
Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.
Art. 22
Streitigkeiten
Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.
Art. 23
Übergangsbestimmungen
1 Dem Laboratorium wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag
erteilt.63
2 Die Aufsichtskommission erlässt die erforderlichen Weisungen für die
Vorbereitung des Leistungsauftrages, insbesondere Anordnungen für die
Einführung der Kostenrechnung.
62 Der Kanton Obwalden ist dem Konkordat mit KRB vom 16. Dezember 1999 auf den
1. Januar 2000 beigetreten
63 Geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
3 Die ungedeckten Betriebskosten des Laboratoriums werden in den
Rechnungsjahren 2004 und 2005 von den Konkordatskantonen nach
folgenden Verteilschlüsseln getragen:
a. für den Bereich Kantonschemiker: Uri 16 Prozent, Schwyz 54 Prozent,
Obwalden 14 Prozent, Nidwalden 16 Prozent;
b. für den Bereich Kantonstierarzt: Uri 12 Prozent; Schwyz 61 Prozent;
Obwalden 14 Prozent; Nidwalden 13 Prozent.64
4 Die Konkordatskantone übertragen der interkantonalen Anstalt alle
Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft gemäss Konkordat vom
19. Februar 197065. Die Aufsichtskommission kann die für den Übergang
notwendigen Erklärungen abgeben.
Art. 24
Inkrafttreten
1 Nach der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der
Konkordatskantone treten die Art. 5 Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, 12, 18 und
23 sofort, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis.
3 Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom
19. Februar 197066 sowie die Interkantonale Vereinbarung über die
Durchführung der Giftkontrolle vom 25. Mai 197267 aufgehoben.
64 Abs. 3 geändert durch Nachtrag vom 27. Mai 2003
65 OGS 1971, 81
66 OGS 1971, 81
67 OGS 1974, 80