Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31j (Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: "31k. 32015 R 0751: Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 3 Abs. 2 Bst. b wird für die EFTA-Staaten die Angabe 'bis zum 8. Juni 2015' durch die Angabe 'bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2019 vom 8. Februar 2019' ersetzt. b) In Art. 16 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe 'bis zum 9. Dezember 2016' durch die Angabe 'innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2019 vom 8. Februar 2019' ersetzt.