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16 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Dieses Konkordat regelt:
a) die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);
b) die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS
(nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht, GESPA);
c) die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
d) die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung
von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
e) die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.
II. Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
A. Aufgaben und Organisation
1. Allgemeines
Art. 2
Aufgaben der Trägerschaft
Die Trägerschaft:
a) bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im
Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den
Grossspielsektor;
b) nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
c) stellt das Geldspielgericht;
542.210.12
d) gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
e) ist Depositärin des Konkordats.
Art. 3
Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind:
a) die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
b) der Vorstand;
c) das Geldspielgericht;
d) die Revisionsstelle.
2. Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Art. 4
Zusammensetzung
Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
Art. 5
Zuständigkeiten der FDKG
Die FDKG:
a) verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im
Bereich der Geldspielpolitik;
b) wählt:
1. die Mitglieder des Vorstands;
2. die Revisionsstelle;
3. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;
4. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und -richter sowie die
ausserordentlichen Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie
dessen Präsidium;
5. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;
6. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
c) bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen
Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;
d) erlässt das Organisationsreglement;
e) beschliesst:
1. das Budget;
2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
3. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1;
4. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für vier Jahre;
5. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag
der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;
6. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;
7. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils
für vier Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;
542.210.1SRSZ 1.2.2021 3
8. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten
des nationalen Sports jeweils für vier Jahre;
9. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f) genehmigt:
1. das Organisationsreglement der GESPA;
2. das Gebührenreglement der GESPA;
3. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der
GESPA;
4. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
5. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;
6. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;
7. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;
8. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
g) nimmt Kenntnis:
1. vom jährlichen Budget der GESPA;
2. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;
3. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
h) nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem
anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
Art. 6
Entscheidverfahren der FDKG
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3
zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
3. Der Vorstand
Art. 7
Zusammensetzung des Vorstands
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei
Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums
oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux
d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz
ein Vorschlagsrecht zu.
Art. 8
Zuständigkeiten
Der Vorstand:
a) bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse
der FDKG um;
b) vertritt die Trägerschaft nach aussen.
542.210.14
Art. 9
Entscheidverfahren
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
Art. 10
Sekretariat
1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das
Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement
kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
4. Das Geldspielgericht
Art. 11
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei
aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder -richter an, wovon
zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und -richter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der
Ersatzrichterinnen oder -richter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit
einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentliche Richterinnen oder Richter ernennen:
a) soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der
Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann oder
b) wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die
Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; diesfalls muss die ausserordentliche Richterin bzw. der ausserordentliche Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
Art. 12
Zuständigkeit
Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen
Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.
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Art. 13
Unabhängigkeit
Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und
nur dem Recht verpflichtet.
Art. 14 Organisation und Berichterstattung
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung
durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner
Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das
Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann
davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse
und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG)3.
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.
5. Die Revisionsstelle
Art. 15 Wahl und Berichterstattung
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan
oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren;
Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Obligationenrechts
(OR) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.
6. Weitere organisatorische Einheiten
Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen;
die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission
oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte
und stellen ihren Antrag.
542.210.16
B Finanzen
Art. 17 Finanzierung
Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über
Gebührenerträge des Geldspielgerichts.
Art. 18 Rechnungswesen
1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss
Abs. 1.
III. Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
A Aufgaben und Organisation
1. Allgemeines
Art. 19 Aufgaben und Befugnisse
1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die
Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich
Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA
weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen,
soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe:
a) den Aufsichtsrat;
b) die Geschäftsstelle;
c) die Revisionsstelle.
542.210.1SRSZ 1.2.2021 7
Art. 21 Unabhängigkeit
1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.
Art. 22 Organisation und Berichterstattung
1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
2. Der Aufsichtsrat
Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern,
wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen
Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens
ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention
verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre; jedes Mitglied kann zweimal
wiedergewählt werden.
Art. 24 Zuständigkeiten
1 Der Aufsichtsrat:
a) erlässt:
1. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung
durch die FDKG;
2. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung
durch die FDKG;
3. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
4. die Regulierung betreffend das Personal;
b) kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
c) beschliesst:
1. das jährliche Budget der GESPA;
2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;
3. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre;
d) stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus
sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und
mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und
keinem anderen Organ übertragen sind.
542.210.18
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen
und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen.
3. Die Geschäftsstelle
Art. 25 Geschäftsstelle und Personal
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne
Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in
ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen
Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung
mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist
sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen
enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben
dies erfordern.
4. Die Revisionsstelle
Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier
Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revision
durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
B Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
Art. 27 Reserven
1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von
3 Mio. Franken.
542.210.1SRSZ 1.2.2021 9
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses
Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den
Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.
Art. 28 Finanzierung
Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss dem 7. Haupttitel dieses
Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.
Art. 29 Rechnungslegung
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss dem 7. Haupttitel korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.
Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im
Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.
Art. 31 Verfahrensrecht
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG)4.
IV. Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 32 Errichtung und Zweck
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der
Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der
FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für
den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.
542.210.110
Art. 33 Stiftungsvermögen
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich
zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete
Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen
Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis
der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung
des kantonalen Sports.
Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports
1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der
Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der
bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag
zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen.
Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
Art. 35 Organisation
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisionsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über fünf oder sieben Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen
zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier
Jahren; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revision
durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag
der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das
Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
542.210.1SRSZ 1.2.2021 11
Art. 36 Berichterstattung
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme,
zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
1 Die SFS gewährt Beiträge:
a) an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
b) an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die
Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die
Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für vier Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
Art. 38 Transparenz
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche
wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich
auf ihrer Website.
V. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39 Unvereinbarkeit
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen
weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder
von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen
sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche
Unternehmung ausüben.
Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen
ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines
Organs nicht wählbar.
Art. 41 Ausstandspflicht
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen
Behandlung ausstandspflichtig.
542.210.112
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der
Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe,
eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist
oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher,
dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.
Art. 43 Finanzaufsicht
Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.
Art. 44 Haftung
1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG)5.
2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten
zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden
a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen
sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein
Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein
Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu
leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung.
Art. 45 Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über den
Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG)6 und den Ausführungserlassen.
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen
in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle.
Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach Art. 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.
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Art. 46 Akteneinsicht
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden
Absätze sinngemäss nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ)7 und den Ausführungserlassen.
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
Art. 13 bis
15 BGÖ) finden
keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen
eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
Art. 47 Publikationen
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden
Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam
von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.
Art. 48 Anwendbares Recht
Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente
keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.
VI. Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von
Grosslotterien und grossen Sportwetten
Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien
und grossen Sportwetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist im Sinne von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im
Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur
eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die
Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2
BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für
die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
542.210.114
Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte
gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich
wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
VII. Abgaben
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand
Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende
Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
b) Aufwand der GESPA;
c) auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans
gemäss Art. 114 BGS.
Art. 52 Finanzierung
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab:
a) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall
(Art. 54 ff.);
b) Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Abs. 1 Bst. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein
enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern
von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden
Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil
«Aufsicht», finanziert.
Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem
nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52 Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV)8 sinngemäss.
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2. Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 54 Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA
beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.
Art. 55 Bemessung
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der
erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation
des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen Fr. 100.-- und Fr. 350.-- pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.
Art. 56 Gebührenzuschlag
Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50% der Gebühren gemäss Art. 54 f. erheben
für Dienstleistungen oder Verfügungen, die:
a) auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden oder
b) ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.
Art. 57 Auslagen
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
a) Kosten für beigezogene Sachverständige;
b) Reise- und Transportkosten;
c) Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
d) Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
Art. 58 Vorschüsse
Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen
Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.
3. Gebühren des Geldspielgerichts
Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts
Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss
nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
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4. Aufsichtsabgabe
Art. 60 Abgabepflicht
Art. 21
BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
Art. 61 Bemessung der Abgabe
1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt
auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von
Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben
betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis
ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an
die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und
endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die
Abgabe pro rata temporis geschuldet.
Art. 63 Erhebung der Abgabe
1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern
aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des
voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung
sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres
vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter
von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
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5. Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft 3 Mio. Franken.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder
Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1
zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).
Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus
einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».
Art. 66 Anteil «Prävention»
1 Der Anteil «Prävention» beträgt 0.5% des mit den Lotterien und Sportwetten
erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Massnahmen
gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den
einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.
Art. 67 Anteil «Aufsicht»
1 Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von
Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
Art. 28
Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft
durch die GESPA.
2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
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VIII. Schlussbestimmungen
Art. 69 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.9
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über
die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder
gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der
Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur
Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch
schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das
Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl
der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.
Art. 71 Änderung des Konkordats
1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie
eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt
haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten
Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die
Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den
Kantonen zur Kenntnis.
Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien, der
Convention relative à la Loterie Romande sowie deren Nachfolgekonkordate vor.
Art. 73 Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die
Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss
Art. 3 Bst. a IVLW.
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2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der
GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 Bst. b IVLW.
Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der
IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen
Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind,
gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei
Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an
die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 Bst. c IVLW. Die amtierenden
Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und -richter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und -richtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete
volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei
Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die
Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht
beurteilt.
8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen
Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu
erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art. 34
erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die
kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf
Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von
Art. 58.
1 GS 25-69a.
2 SR 935.51.
3 SR 173.32.
4 SR 172.021.
5 SR 170.32.
6 SR 235.1.
7 SR 152.3.
8 SR 172.041.1.
9 1. Januar 2021 (Schreiben Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz vom
8. Dezember 2020).