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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz

Basel-Landschaft · 108.11 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wird wie folgt geändert: ...8)
  12. § 13

12 provisions

§ 1

Organisation 1 Die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unterstellt.

§ 2

Bekanntgabe freier Sitze in der Schlichtungskommission 1 Freie Sitze in der Schlichtungskommission werden Organisationen bekanntgegeben, die Interessen von Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden wahrnehmen. 2 Dabei ist anzugeben, ob die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten werden sollen.

§ 3

Bewerbungen 1 Bewerberinnen und Bewerber haben über Kenntnisse in Fragen der Gleichstellung zu verfügen.

§ 4

Nicht von Organisationen vorgeschlagene Bewerbungen 1 Bewerberinnen und Bewerber, die nicht von einer Organisation vorgeschlagen werden, haben bekanntzugeben, ob sie die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 33.91, SGS 108 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442 2 108.11

§ 5

Wahlvorschläge der Organisationen 1 Organisationen, die Wahlvorschläge unterbreiten, können dazu angehalten werden, eine Doppelkandidatur, d.h. sowohl eine weibliche wie auch eine männliche Kandidatur vorzuschlagen.

§ 6

Mitwirkung der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann (ehem. Frauenrat) 1 Der Regierungsrat unterbreitet die Bewerbungen und Wahlvorschläge der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann zur Stellungnahme. 2 Die Kommission kann Einsicht in die Bewerbungen verlangen.

§ 7

Amtszeit 1 Die Amtszeit für Kommissionsmitglieder ist in der Regel auf vier Amtsperioden beschränkt. § 8 * Ausstand und Ersetzung von Mitgliedern 1 Für den Ausstand und die Ersetzung von Kommissionsmitgliedern gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung3) und sinngemäss des Gerichtsorganisationsgesetzes4).

§ 9

Veröffentlichungen und Statistik 1 Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich die Zusammensetzung der Schlichtungskommission, berichtet anonymisiert über die bearbeiteten Fälle und führt über ihre Tätigkeit eine Statistik. 2 Personalamt

§ 10

Vertretung des Kantons 1 Richtet sich das Verfahren gegen den Kanton, wird dieser in der Regel vom Personalamt vertreten. 3) SR 272 4) GS 34.161, SGS 170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442 3 108.11 3 Schlussbestimmungen

§ 11

Änderung bestehenden Rechts 1 Die Verordnung vom 13. August 19915) über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...6) 2 Die Dienstordnung vom 12. Dezember 1995 7) des Direktionssekretariates der

§ 12 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wird wie folgt geändert: ...8)

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 28. Mai 1996 9) zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) wird aufgehoben.

§ 13

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 5) GS 30.617, SGS 158.13 6) GS 33.444 7) GS 32.365, SGS 143.12 8) GS 33.444 9) GS 32.457, SGS 826.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442 4 108.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0442 07.12.2010 01.01.2011 § 8 totalrevidiert GS 37.290 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442 5 108.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0442 § 8 07.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.290 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442

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