Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
1 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und
bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.
Art. 43
Finanzaufsicht
1 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG
wahrgenommen.
Art. 44
Haftung
1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen
sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (VG) vom 14.
März 195815).
2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden
a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche
ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten
kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu
leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung.
Art. 45
Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG16)).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Art. 27, 30 und 31
DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.
15) SR 170.32
16) SR 235.1 und Ausführungserlasse
15 543.4
Art. 46
Akteneinsicht
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden
Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung17).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und
Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13–15 des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes vom 17. Dezember 200418)) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über
eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine
Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
Art. 47
Publikationen
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.
Art. 48
Anwendbares Recht
1 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss
zur Anwendung.
6. Kapitel Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die
Art. 49 Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten
Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS19) auf 2 beschränkt.
17) SR 152.3 und Ausführungserlasse
18) SR 152.3
19) SR 935.51
16 543.4
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf
im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS20) bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin
benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2
BGS21) bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die
Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in
einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
Art. 50
Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der
entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie
eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses
Konkordats.
7. Kapitel Abgaben
7.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 51
Massgebender Gesamtaufwand
1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
b. Aufwand der GESPA;
c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Art. 114 BGS22).
Art. 52
Finanzierung
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab
a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall
(Art. 54 ff.);
b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
20) SR 935.51
21) SR 935.51
22) SR 935.51
17 543.4
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren
gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch
ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art.
60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht“, finanziert.
Art. 53
Gebührenreglement der GESPA
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden
Gebührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und
dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes (AllgGebV) vom 8. September 200423) sinngemäss.
7.2 Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 54
Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GE-
SPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben,
sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.
Art. 55
Bemessung
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und
der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.-- und CHF 350.-- pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.
23) SR 172.041.1
18 543.4
Art. 56
Gebührenzuschlag
1 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54
f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die
a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden
müssen.
Art. 57
Auslagen
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Kosten für beigezogene Sachverständige;
b. Reise- und Transportkosten;
c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
Art. 58
Vorschüsse
1 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.
7.3 Gebühren des Geldspielgerichts
Art. 59
Gebühren des Geldspielgerichts
1 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
7.4 Aufsichtsabgabe
Art. 60
Abgabepflicht
1 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
Art. 61
Bemessung der Abgabe
1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
19 543.4
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch
Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und
die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten
werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den
an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
Art. 62
Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und
endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die
Abgabe pro rata temporis geschuldet.
Art. 63
Erhebung der Abgabe
1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern
aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe
des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die
Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss
und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
7.5 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Art. 64
Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder
Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
20 543.4
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss
Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).
Art. 65
Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
Veranstaltungsrechte
1 Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen
aus einem Anteil „Prävention“ und einem Anteil „Aufsicht“.
Art. 66
Anteil „Prävention“
1 Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwetten
erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in
den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.
Art. 67
Anteil „Aufsicht“
1 Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Massgabe
von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres
Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.
Art. 68
Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
Veranstaltungsrechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 69
Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund
mit.
21 543.4
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über
die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal
oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7.
Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
Art. 70
Geltungsdauer, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch
schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf
das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.
Art. 71
Änderung des Konkordats
1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber,
ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt
haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten
Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden.
Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
Art. 72
Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
1 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der
IKV24) der C-LoRo25) sowie deren Nachfolgekonkordate vor.
Art. 73
Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die
Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss
Art. 3 lit. a IVLW.
24) Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welchem die
Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind).
25) 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind).
22 543.4
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der
GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b
IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können
ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter
Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der
maximalen Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind,
gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die
bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an
die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden
Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern,
Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der
IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen
Amtszeit angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die
bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das
bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für
die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft
ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten
dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art.
34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022
können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in
die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt
auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne
von Art. 58.
23 543.4
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.113
24 543.4
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung GS 2020.113
Erlasstitel Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
SGS-Nr. 543.4
GS-Nr. 2020.113
Erlassdatum 20.05.2019 (vom Landrat genehmigt am 10.09.2020, 2020/51,
Genehmigung IKV/GSK)
In Kraft seit 01.01.2021
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen