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Richtlinien des Kantonsgerichts über die Vorarchivierung von Gerichtsakten und deren Ablieferung an das Staatsarchiv

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Vorarchivierung von Gerichtsakten – Richtlinien 130.421
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Definitionen 1 Die Vorarchivierungsdossiers bestehen aus Dokumenten, die keinen unmittelbaren Nutzen mehr haben und von den Organen, Dienststellen und Anstalten an einem geeigneten Ort aufbewahrt werden müssen. 2 Die Archivierungsdossiers bestehen aus vorarchivierten Dokumenten, die offensichtlich keinen praktischen Nutzen mehr haben, deren allfällige (in diesen Richtlinien festgesetzten) Aufbewahrungsfristen verstrichen sind und die vom Staatsarchiv aufbewahrt werden.

Art. 2

Gegenstand 1 Diese Richtlinien richten sich an die Organe der Justiz, die der Aufsicht des Kantonsgerichts unterstellt sind. 2 Sie finden auf die Vorarchivierung von Dokumenten Anwendung, die gerichtliche Aktenhefte im Sinne der Artikel 14 ZPO 2) und 52 StPO 3) darstellen, nachdem den Parteien die von ihnen eingereichten Beweisurkunden zurückerstattet worden sind. 1) Erlass bis 31.12.2010 unter 131.0.421 eingeordnet. 2) SR 272 3) SR 312.0 Vorarchivierung von Gerichtsakten – Richtlinien 130.421 3 Sie finden keine Anwendung auf Sammlungen von Urteilen, Entscheiden, Protokollen, Karteien und Register, die von der Behörde, von der sie herrühren, für unbeschränkte Zeit gebunden oder anderweitig fixiert aufbewahrt werden (abweichende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten). 4 Besondere Bestimmungen des Bundes oder des Kantons, insbesondere jene des Reglements über die Sicherheit der Personendaten (DSR; SGF 17.15) 4), bleiben vorbehalten. 2 Modalitäten der Vorarchivierung

Art. 3

Zuständigkeit 1 Jedes Organ der Justiz archiviert die aus seiner Tätigkeit hervorgegangenen Akten vor; es gewährleistet deren Aufbewahrung und schützt deren Sicherheit mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln. 2 Das Kantonsgericht überprüft in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv die Vorarchivierung durch die Organe der Justiz, die der Aufsicht des Kantonsgerichts unterstellt sind.

Art. 4

Klassierung 1 Nach endgültiger Erledigung einer Angelegenheit werden die Aktenhefte unter Angabe des Datums ihrer Einschreibung im Gerichtsrodel, des Erledigungsdatums, der Parteien und des Gegenstandes in einem Vorarchivierungsregister eingetragen.

Art. 5

Aufbewahrung und Zugang 1 Die Aktenhefte werden in einem geeigneten, abgeschlossenen und ausreichend gegen Feuer und Feuchtigkeit geschützten Raum sorgfältig aufbewahrt. Die Sicherheit der Personendaten in den Vorarchivierungsdossiers muss sichergestellt werden (Art. 13 Abs. 1 DSR 5)). 2 Die vorarchivierten Akten sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung kann die betroffene Behörde mit Einwilligung des Kantonsgerichts Ausnahmen gewähren.

Art. 6

Dauer der Vorarchivierung 1 Strafakten werden aufbewahrt: a) 30 Jahre in Fällen von Verbrechen und Vergehen; b) 15 Jahre in Fällen von Übertretungen. 4) SGF 17.15 5) SGF 17.15 Vorarchivierung von Gerichtsakten – Richtlinien 130.421 c) Ausnahmen: 1. Alle Akten der Jugendstrafrechtspflege werden während 15 Jahren aufbewahrt. 2. In Übertretungsstrafsachen und in Fällen, die durch Versöhnung erledigt wurden, werden die Akten der Oberamtmänner während zehn Jahren aufbewahrt. 2 Zivilakten werden während 30 Jahren aufbewahrt. Davon abweichend beträgt die Aufbewahrungsdauer: a) 15 Jahre für gewerbegerichtliche und mietrechtliche Angelegenheiten; b) 5 Jahre für Angelegenheiten, die im summarischen Verfahren, durch Versöhnung, Klagerückzug oder Vergleich erledigt wurden. 3 Gesetzliche Vorschriften, die andere Fristen vorsehen, bleiben vorbehalten. 3 Ablieferung an das Staatsarchiv und Vernichtung

Art. 7

Ende der Vorarchivierung 1 Alle zehn Jahre wendet sich die vorarchivierende Behörde an das Kantonsgericht, das über die Abtretung derjenigen Akten entscheidet, deren Vorarchivierungsdauer verstrichen ist. 2 Für die Jugendstrafrechtspflege und die Oberamtmänner beträgt diese Frist fünf Jahre. 3 Das Kantonsgericht gelangt an das Staatsarchiv, das unter Mitwirkung der vorarchivierenden Behörde über die Archivierung oder die Vernichtung der Akten entscheidet.

Art. 8

Ablieferung an das Staatsarchiv 1 Dem Staatsarchiv werden Akten von dauerhaftem oder historischem Interesse abgeliefert, insbesondere die Akten, die sich: a) auf rechtlich besonders charakteristische Angelegenheiten beziehen; b) auf Persönlichkeiten oder Orte von besonderem Interesse beziehen; c) auf Angelegenheiten beziehen, die wertvolle kulturelle Hinweise enthalten (soziale Bedingungen, Epochen, Entwicklungsfaktoren). 2 Die Stellungnahme der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation wird vorgängig eingeholt.

Art. 9 Vorarchivierung von Gerichtsakten – Richtlinien 130.421

Vernichtung 1 Akten, deren Archivierung gemäss Artikel 8 nicht vorgeschrieben ist, werden mit Einwilligung des Kantonsgerichts und mit Zustimmung des Staatsarchivs vernichtet. 2 Die Vernichtung muss auf geeignete Weise durchgeführt werden, um jede Möglichkeit einer Wiederherstellung auszuschliessen (Art. 13 Abs. 2 DSR 6)). 4 Schlussbestimmungen

Art. 10

1 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2001 in Kraft. 2 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. 6) SGF 17.15 Vorarchivierung von Gerichtsakten – Richtlinien 130.421 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 25.09.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 567 / 544 14.12.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_144 31.01.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_010 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.09.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 567 / 544 Art. 8 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_144 Art. 8 Abs. 2 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010

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