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5 provisions
§ 1
Nichtionisierende Strahlung für Solarien
1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor
Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor.
2 Die zuständige Behörde kann Dritte, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, beiziehen.
§ 2
Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik
1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor
Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist die Kantonsärztin oder der
Kantonsarzt.
§ 3
Veranstaltungen mit Schall
1 Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an
Veranstaltungen sind die Gemeinden zuständig.
1) SR 814.71.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
814.102 Kanton Schaffhausen
§ 4
Laserpointer
1 Für die Kontrolle betreffend die Abgabe und den Besitz von Laserpointern
ist die Schaffhauser Polizei zuständig.
§ 5
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2023 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 2023, S. 1144
Kanton Schaffhausen 814.102
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2023, S. 1144
814.102 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.06.2023 01.07.2023 Erstfassung Abl. 2023, S. 1144