Law

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Schaffhausen · 814.102 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 94fd475451b71906993daf06c3fb7885df8f72d88e063ef8fb153f5bcf8e0f19

Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Nichtionisierende Strahlung für Solarien 1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor. 2 Die zuständige Behörde kann Dritte, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügen, beiziehen.

§ 2

Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik 1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.

§ 3

Veranstaltungen mit Schall 1 Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen sind die Gemeinden zuständig. 1) SR 814.71. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 814.102 Kanton Schaffhausen

§ 4

Laserpointer 1 Für die Kontrolle betreffend die Abgabe und den Besitz von Laserpointern ist die Schaffhauser Polizei zuständig.

§ 5

1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2023 in Kraft. 2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) Amtsblatt 2023, S. 1144 Kanton Schaffhausen 814.102 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2023, S. 1144 814.102 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.06.2023 01.07.2023 Erstfassung Abl. 2023, S. 1144

← Find another law