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Kantonale Tierschutzverordnung

Zürich · 554.11 · ordinance

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In force since 1992-04-01, as the publisher states.

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Contents: 11 provisions
  1. § 2 Kommissionen
  2. § 3 Kautionen
  3. § 5 Wildtierhaltungen10
  4. § 6 Wildtiere10
  5. § 7 Tieren10
  6. § 8 Versuchstierhaltungen10
  7. § 9 Bewilligungsverfahren
  8. § 10 Kontrollen
  9. § 11 Berichterstattung
  10. § 12 Dopingkontrollen
  11. § 16 Inkrafttreten

11 provisions

§ 2 Kommissionen

1 Das Sekretariat der Tierschutz- und der Tierversuchskommission wird vom Veterinäramt geführt. Die Gesundheitsdirektion5 kann die Aufgaben der Kommissionen und ihrer Vorsitzenden, den Geschäftsgang sowie die Befugnisse der Kommissionsmitglieder näher umschreiben. 2 Das Sekretariat gewährt den Mitgliedern der Tierschutzkommission Einsicht in alle gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung erlassenen Verfügungen mit Ausnahme der Bewilligungen für Tierversuche.10

§ 3 Kautionen

Im Zusammenhang mit Bewilligungen geschuldete Kautionen sind in bar, durch Hinterlegung eines Sparheftes oder durch eine Garantieerklärung einer Schweizer Bank zu leisten. B.10 Tierhaltungen Kontrollen bei Nutztierhaltungen § 4.10 Die Tierschutzkommission kann dem Veterinäramt zusätzlich zu den gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung des Bundes notwendigen Kontrollen die Kontrolle einzelner Nutztierhaltungen beantragen.

§ 5 Wildtierhaltungen10

1 Inhaber von Bewilligungen zur Wildtierhaltung führen eine Tierbestandeskontrolle. Diese enthält Angaben über: a. Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere, c. Herkunft und Abnehmer der Tiere, d. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, e. Todesursache. a. Tierbestandeskontrollen 554.11 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) 2 Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Bestandeskontrolle geführt werden. 3 Die Kontrolldaten sind drei Jahre über das Datum der Weitergabe oder des Todes eines Tieres hinaus aufzubewahren. 4 In die Tierbestandeskontrolle können die Gesundheitsdirektion5, das Veterinäramt und die Bezirkstierärzte jederzeit Einsicht nehmen. b. gefährliche wirbellose

§ 6 Wildtiere10

Die Gesundheitsdirektion5 bezeichnet die gefährlichen wirbellosen Wildtiere, deren Haltung eine Bewilligung erfordert. Handel mit

§ 7 Tieren10

1 Wer gewerbsmässig mit Tieren handelt, führt eine Tierbestandeskontrolle gemäss § 5 Abs. 1 über Hunde und Katzen sowie über diejenigen Wildtiere, deren Haltung bewilligungpflichtig ist. 2 § 5 Abs. 2–4 gelten sinngemäss.

§ 8 Versuchstierhaltungen10

Wer für Versuche vorgesehene Tiere hält oder züchtet, führt eine Tierbestandeskontrolle mit Angaben über: a. Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere, c. Herkunft und Abnehmer der Tiere, d. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, e. Verwendungszweck, f. Todesursache, g. die allfällige Markierung. C. Gutachten nach § 3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes9 Verfahren § 8 a.9 Die Tierschutzkommission regelt das Verfahren zur Erstellung der Gutachten gemäss § 3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG)2 und bestellt ein vom Veterinäramt unabhängiges Sekretariat. Mitwirkung des Veterinäramts § 8 b.9 Auf Ersuchen der Tierschutzkommission übermittelt das Veterinäramt die seiner Verfügung zugrunde liegenden Akten und nimmt zu Fragen Stellung. Kosten § 8 c.9 1 Die Tierschutzkommission informiert das Veterinäramt und, falls gegen die Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben worden ist, die Rekursinstanz über die in Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung entstandenen Kosten. Das Veterinäramt entschädigt die Berechtigten. Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) 554.11 2 Über die Höhe der vom Tierhalter zu tragenden Kosten für die Gutachtenserstellung entscheidet a. die Rekursinstanz, wenn gegen die zu begutachtende Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben worden ist, b. die Tierschutzkommission in den übrigen Fällen. 3 Die Rekursinstanz bzw. die Tierschutzkommission teilt dem Tierhalter und dem Veterinäramt den Entscheid über die Höhe der vom Tierhalter zu tragenden Kosten mit. Der Tierhalter kann den Entscheid der Tierschutzkommission mit Rekurs beim Regierungsrat anfechten. 4 Das Veterinäramt stellt dem Tierhalter Rechnung, sobald der Kostenentscheid rechtskräftig ist. D.10 Tierversuche

§ 9 Bewilligungsverfahren

1 Über Gesuche betreffend bewilligungspflichtige Tierversuche wird innert drei Monaten entschieden. 2 In aufwendigen Bewilligungsverfahren, insbesondere bei weiteren Schriftenwechseln mit dem Gesuchsteller oder im Fall einer Begutachtung des Gesuchs durch die eidgenössische Tierversuchskommission, kann diese Frist überschritten werden. 3 Die Gesundheitsdirektion5 kann die Beschlussfassung in der Tierversuchskommission über eindeutig bewilligungsfähige Versuche vereinfachen, soweit das Akteneinsichts- und das Stimmrecht aller Kommissionsmitglieder gewahrt bleiben.

§ 10 Kontrollen

1 Anlässlich der Kontrollen gemäss § 13 KTSchG ist durch Stichproben zu überprüfen, ob10 a. die Versuchstiere vorschriftsgemäss gehalten werden, b. die Tierversuche der Bewilligung entsprechend durchgeführt werden, c. der Versuchsleiter die vorschriftsmässige Durchführung der Tierversuche gewährleistet, d. die Tierbestandeskontrolle und die Protokolle über den Tierversuch vorschriftsgemäss geführt werden. 2 Die Leiter der Betriebe, Institute und Laboratorien sind in der Regel zu Beginn der Kontrollen zu orientieren.

§ 11 Berichterstattung

1 Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr. 554.11 Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) 2 Der Bericht hat auch Aufschluss zu geben über methodische Veränderungen bei den Tierversuchen sowie über die Anwendung von Ergänzungs- und Alternativmethoden. E.10 Sportanlässe mit Tieren

§ 12 Dopingkontrollen

1 Das Veterinäramt kann Veranstalter von Wettkämpfen mit Tieren zu einer bestimmten Anzahl Dopingkontrollen verpflichten. Es kann die zu kontrollierenden Tiere bezeichnen. 2 Die schriftlichen Unterlagen der Kontrollen einschliesslich der Ergebnisse sind unverzüglich dem Veterinäramt zuzustellen. Auf sein Ersuchen ist ihm das Untersuchungsmaterial auszuhändigen. F.10 Parteirechte in Strafverfahren Zuständigkeit § 13.8, 9 Das Veterinäramt nimmt die Parteirechte gemäss § 17 KTSchG wahr. Im Verkehr mit den Strafverfolgungsbehörden § 14.7 1 Die Staatsanwaltschaften und Statthalterämter teilen dem Veterinäramt die Eröffnung einer Untersuchung wegen Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung mit. 2 Dem Veterinäramt stehen ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 und die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO3 zu. Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen, Strafentscheide und Strafbefehle werden ihm zugestellt. 3 In Fällen gerichtlicher Zuständigkeit ist das Veterinäramt zur Hauptverhandlung einzuladen; das Urteil wird ihm zugestellt. Information des Anzeigeerstatters § 15.7 Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige einer Tierschutzorganisation mit Sitz im Kanton zurück, ist das Veterinäramt befugt, sie über Stand und Ausgang des Verfahrens zu informieren. G.10 Schlussbestimmung

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat4 am 1. April 1992 in Kraft. 2 Auf denselben Zeitpunkt wird die Tierschutzverordnung vom 12. Februar 1986 aufgehoben. Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) 554.11 Schlussbestimmung zur Änderung vom 21. März 2018 (OS 73, 175) §§ 8a–8c gelten während der Geltungsdauer von § 3 Abs. 4 und 5 KTSchG (Änderung vom 6. Februar 2017). 1 OS 52, 95. 2 LS 554.1. 3 SR 312.0. 4 Vom Bundesrat genehmigt am 16. April 1992. 5 Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 798). In Kraft seit 1. Januar 1999. 6 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 743; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011. 7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 803; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. 8 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 803; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011. 9 Eingefügt durch RRB vom 21. März 2018 (OS 73, 175; ABl 2018-03-29). In Kraft seit 1. Juni 2018. §§ 8a–8c gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2028. 10 Fassung gemäss RRB vom 21. März 2018 (OS 73, 175; ABl 2018-03-29). In Kraft seit 1. Juni 2018.

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