Artikel 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Landwirtschaft. 2 Sie schafft die Grundlagen für ergänzende kantonale Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.
Uri · 60.1111 · decree
Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ede5d55088a607abb5432c05bc4fbf96ced06d9a4fd55b475ce92e27c63822f9
Gegenstand 1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Landwirtschaft. 2 Sie schafft die Grundlagen für ergänzende kantonale Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.
Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft als Teil der urnerischen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern. 2 Der Kanton trägt beim Vollzug dieser Verordnung den Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt- und Klimaschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung. Die Massnahmen sind mit den Instrumenten der Regionalpolitik abzustimmen. *
Aufgaben der Landwirtschaft 1 Die Landwirtschaft hat durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zu leisten, zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit gesunden Nahrungsmitteln (Produktionsauftrag), zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Luft, Biodiversität), zur Pflege der Kulturlandschaft (Pflegeauftrag), zur dezentralen Besiedlung (Besiedlungsauftrag) und zur Gewährleistung des Tierwohls. *
Art der Förderung 1 Die Förderung der Landwirtschaft geschieht dadurch, dass der Kanton Finanzhilfen und Abgeltungen gewährt, aber auch, indem er Projekte anregt und begleitet, Beratungen gewährt, auf eine Zusammenarbeit mit verwandten Wirtschaftsbereichen hinwirkt oder in anderer Weise im Interesse der Landwirtschaft wirkt. 2 Die Förderung des Kantons erfolgt eigenständig oder im Rahmen der gemeinsam mit dem Bund finanzierten Direktzahlungsprogramme und Strukturverbesserungen. * 3 Die eigenständige Förderung des Kantons setzt eine zumutbare Selbsthilfe sowie Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraus. Die gemeinsam mit dem Bund finanzierte Förderung richtet sich nach den Vorgaben des Bundes. * 2 Organisation und Zuständigkeiten
Vollzugsorgane 1 Vollzugsorgane sind: a) der Regierungsrat b) die zuständige Direktion1) c) das zuständige Amt2) d) die Landwirtschaftskommission 1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung. 2 Er erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung und diese Verordnung ausdrücklich übertragen. 3 Der Regierungsrat kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Sicherstellung der veterinärmedizinischen Versorgung und zur Förderung der
Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion3) übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung. 2 Sie vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen und erfüllt die Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
Zuständiges Amt 1 Das zuständige Amt4) vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung. 2 Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
Landwirtschaftskommission 1 Der Regierungsrat setzt eine Landwirtschaftskommission ein. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der zuständigen Direktion5) übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. 2 … * 3 Sie berät den Regierungsrat in Landwirtschaftsfragen, insbesondere in Zusammenhang mit dem Strukturleitbild und dem Vollzug der Strukturverbesserungen und der Betriebshilfe. * 3) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Mitwirkung der Korporationen, Dritter und anderer Kantone 1 Der Regierungsrat kann die Korporationen, Dritte oder andere Kantone zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen. 2 Zu diesem Zweck kann er mit diesen Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen. 3 Produktion, Qualität und Absatz
Beiträge an Projekte * 1 Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite an Projekte befristete Beiträge leisten. Namentlich können nachhaltige Vorhaben für Anbau, Herstellung und Vermarktung von Produkten mit hoher Wertschöpfung sowie besonders umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftungsmethoden gefördert werden. Er kann Erwerbskombinationen sowie Projekte mit der Zielsetzung,
Tierzucht 1 … * 2 Der Kanton kann Organisationen, die eine kantonale Viehausstellung für Nutztiere durchführen, Beiträge leisten. 3 Im Interesse der Tierzucht kann der Kanton weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen.
Pflanzenschutz und weitere Hilfsaktionen 1 Im Rahmen des Bundesrechts trifft der Kanton Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Nötigenfalls kann er weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen. Er beachtet dabei, dass das biologische und ökologische Gleichgewicht erhalten bleibt. 2 Der Kanton kann Hilfsaktionen unterstützen oder durchführen, sofern die stark betroffenen Landwirtschaftsbetriebe als Folge von Trockenheit, Schädlingsbefall oder anderer natürlicher Einflüsse oder Ereignisse unter ausserordentlichem Futtermangel leiden; ausgenommen sind versicherbare Schäden. 3 Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Pflanzenschutz. Artikel 13a * Herdenschutz 1 Der Kanton unterstützt Massnahmen im Herdenschutz und im Herdenschutzhundewesen. 2 Die Unterstützung erfolgt durch Beiträge im Rahmen der Jagdverordnung oder darüber hinaus im Rahmen der bewilligten Kredite.
Duldungspflicht 1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland. 2 Vor dem Entscheid sind der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin und die Gemeinde anzuhören.
Qualitätsförderung 1 Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben unterstützt der Kanton Qualitätsförderung und Qualitätssicherung. 2 Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen.
Absatzförderung 1 Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt. 2 Der Kanton kann weitere Massnahmen zur Absatzförderung unterstützen. 3a Biodiversität, Landschaftsqualität, Natürliche Ressourcen und Klima * Artikel 16a * Unterstützung von Massnahmen und Projekten * 1 Der Kanton unterstützt Massnahmen und Projekte in folgenden Bereichen: * a) * Erhalt und Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität b) * nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und Steigerung der Ressourceneffizienz c) * Reduktion der Klimawirkung der Landwirtschaft und Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel 2 Die Unterstützung erfolgt durch Beiträge im Rahmen der Direktzahlungsverordnung oder darüber hinaus im Rahmen der bewilligten Kredite. * 3 Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten in einem Reglement. * 4 Investitionshilfe (Strukturverbesserungsmassnahmen) Artikel 17 Strukturleitbild 1 Der Regierungsrat erstellt ein Strukturleitbild, das in regelmässigen Abständen der Entwicklung angepasst wird. 2 Das Strukturleitbild zeigt auf, welche Betriebstypen mit Investitionshilfen gefördert werden sollen. Es berücksichtigt dabei die landwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Zudem bestimmt es, unter welchen Voraussetzungen auch Nebenerwerbsbetriebe im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft unterstützt werden. Artikel 18 Gegenstand und Art der Investitionshilfe 1 Gegenstand der Investitionshilfe sind Massnahmen, die zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen beitragen. Die Investitionshilfen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen und von Investitionskrediten ausgerichtet. * 2 … * 3 Investitionshilfen werden gewährt für folgende Strukturverbesserungen im Tiefbau: * a) Meliorationen b) der Landwirtschaft dienende Transport- und Erschliessungsinfrastrukturen c) Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts d) Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum 4 Investitionshilfen werden gewährt für folgende Strukturverbesserungen im Hochbau: * a) Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte b) landwirtschaftliche Ökonomie- und Wohngebäude und Anlagen c) Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich 5 Investitionshilfen werden gewährt für folgende zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen: * a) Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion b) Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit c) Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke 6 Investitionshilfen werden gewährt für Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE). * Artikel 19 Investitionshilfe mit Bundesbeteiligung 1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt. * 2 Die Bedingungen und Auflagen, die der Bund für seine Leistung verfügt, gelten auch für die Leistung des Kantons. Die entscheidende Instanz kann weitere Bedingungen und Auflagen verfügen. Artikel 20 Investitionshilfe ohne Bundesbeteiligung 1 Der Kanton kann Investitionshilfen auch ohne Bundesbeteiligung leisten, sofern: a) das zu unterstützende Projekt dem Strukturleitbild entspricht und wirtschaftlich konzipiert ist b) * die Massnahme notwendig ist, um einen oder mehrere gut strukturierte Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe zu erhalten oder um die Umwelt- und Klimawirkung der Land- und Alpwirtschaft zu reduzieren c) die Bauherrschaft durch die Massnahme ausserordentlich belastet wird d) die Bauherrschaft sich angemessen an den Kosten beteiligt 2 Die zuständige Instanz kann geeignete Bedingungen und Auflagen verfügen. * Artikel 21 Bodenverbesserungsgenossenschaften und Güterzusammenlegungen 1 Für die öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften und für die Güterzusammenlegungen bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft (RB 9.3616) vorbehalten. 5 Betriebshilfe Artikel 22 1 Der Kanton fördert die Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen nach dem Bundesrecht. 5a Finanzhilfen * Artikel 22a * Form und Höhe 1 Der Regierungsrat kann mit dem Bund Programmvereinbarungen abschliessen. * 2 Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungs- und Betriebshilfemassnahmen, indem er betroffenen Gemeinden oder Personen Beiträge oder Darlehen gewährt. 3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen im Interesse der Strukturverbesserung und nach der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft. Bei Betriebshilfen sind die Verhältnisse im Einzelfall und das öffentliche Interesse an der Massnahme entscheidend. * Artikel 22b * Zuständigkeit 1 Die Landwirtschaftskommission entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über Finanzhilfen nach dieser Verordnung. 2 Sie stellt dem Regierungsrat Antrag, wenn es gilt, Programmvereinbarungen mit dem Bund abzuschliessen. 6 Aus- und Weiterbildung, Beratung Artikel 23 Berufsbildung 1 Die Berufsbildung richtet sich nach dem Bundesrecht. * Artikel 24 Beratung und Weiterbildung 1 Die zuständige Direktion6) sorgt für die Beratung nach Artikel 136 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft. Dabei fördert sie insbesondere: a) die betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen, tierschützerischen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft und in der bäuerlichen Hauswirtschaft b) die Umsetzung der Massnahmen nach Bundesrecht c) Projekte zur Weiterentwicklung einer multifunktionalen Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft 2 Der Kanton unterstützt die Weiterbildung, insbesondere indem er Kurse, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen selbst organisiert und durchführt oder Dritte dabei unterstützt. 7 Boden-, Pacht- und Arbeitsrecht Artikel 25 Bodenrecht 1 Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeiten und das Verfahren für den Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), soweit die Kantone hiefür zuständig sind. Artikel 25a * Landwirtschaftliche Gewerbe 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0.8 Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen. 2 Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gelten die Faktoren gemäss Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110). 6) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Artikel 26 Pachtrecht 1 Das landwirtschaftliche Pachtrecht richtet sich nach der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV, RB 60.4111). Artikel 27 Normalarbeitsvertrag nach Artikel 359 OR (SR 210) 1 Der Regierungsrat regelt das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis durch einen Normalarbeitsvertrag (RB 20.1321). 8 Finanzielle Bestimmungen und Auflagen Artikel 28 Bereitstellung der finanziellen Mittel 1 Alle finanziellen Aufwändungen nach dieser Verordnung unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen. 2 Im Rahmen der bewilligten Kredite beschliesst der Regierungsrat über die Zusicherung und die Auszahlung der Beiträge, soweit diese Verordnung hiefür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt. Er kann diese Befugnis in einem Reglement der zuständigen Direktion7) oder dem zuständigen Amt8) delegieren. Artikel 29 Rückerstattung 1 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von öffentlichen Mitteln erwirkt hat oder wer verfügte Auflagen missachtet, muss den entsprechenden Betrag zurückerstatten. Artikel 30 Einsichts- und Zutrittsrecht 1 Wer öffentliche Mittel nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden alle erforderlichen Unterlagen offenzulegen und Kontrollen auf dem Betrieb und im Feld zuzulassen. 7) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 8) Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Artikel 31 Rechtsanspruch 1 Niemand hat einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung. 9 Gebühren, Rechtspflege Artikel 32 Gebühren 1 Die Gebühren, die beim Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und nach dem Gebührenreglement (RB 3.2521). Artikel 33 Rechtspflege 1 Verfügungen nach dieser Verordnung können entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten werden. 2 Die Strafrechtspflege richtet sich nach Artikel 92 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) und den Bestimmungen der ordentlichen Strafrechtspflege (RB 2.3221, RB 3.9222). 10 Schlussbestimmungen Artikel 34 Ausführungsrecht 1 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher ausführt. Artikel 35 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) die Verordnung vom 26. Mai 1982 über die Beitragsleistungen des Kantons an Alp- und Bodenverbesserungen b) die Verordnung vom 27. Mai 1963 über die landwirtschaftliche Kreditkasse Uri c) die Verordnung vom 16. November 1983 über die Förderung der Viehwirtschaft Artikel 36 Änderung bisherigen Rechts9) Artikel 37 Referendum und Inkrafttreten 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt10). Sie ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen (SR 910.1). 9) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 10)Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 22. September 2000). Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 24.05.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung AB 02.06.2000 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 9 Abs. 2 aufgehoben AB 05.10.2007 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 12 Abs. 1 aufgehoben AB 05.10.2007 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 18 Abs. 2 aufgehoben AB 05.10.2007 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 19 Abs. 1 geändert AB 05.10.2007 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 20 Abs. 2 geändert AB 05.10.2007 24.09.2007 01.01.2008 Titel 5a eingefügt AB 05.10.2007 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 22a eingefügt AB 05.10.2007 24.09.2007 01.01.2008 Artikel 22b eingefügt AB 05.10.2007 19.11.2014 01.01.2014 Artikel 6 Abs. 3 eingefügt AB 28.11.2014 19.11.2014 01.01.2014 Titel 3a geändert AB 28.11.2014 19.11.2014 01.01.2014 Artikel 16a totalrevidiert AB 28.11.2014 14.11.2018 01.01.2019 Artikel 25a eingefügt AB 23.11.2018 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 2 Abs. 2 geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 3 Abs. 1 geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 4 Abs. 2 geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 4 Abs. 3 eingefügt 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 9 Abs. 3 geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 11 Titel geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 11 Abs. 1 geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 13a eingefügt 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Titel 3a geändert 2026-06
Titel geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 16a Abs. 1 geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 16a Abs. 1, a) eingefügt 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 16a Abs. 1, b) eingefügt 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 16a Abs. 1, c) eingefügt 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 16a Abs. 2 geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 16a Abs. 3 eingefügt 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 18 Abs. 1 geändert 2026-06 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 18 Abs. 1, a) aufgehoben 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 18 Abs. 1, b) aufgehoben 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 18 Abs. 1, c) aufgehoben 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 18 Abs. 1, d) aufgehoben 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 18 Abs. 1, e) aufgehoben 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 18 Abs. 1, f) aufgehoben 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 18 Abs. 3 eingefügt 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 18 Abs. 4 eingefügt 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 18 Abs. 5 eingefügt 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 18 Abs. 6 eingefügt 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 20 Abs. 1, b) geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 20 Abs. 2 geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 22a Abs. 1 geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 22a Abs. 3 geändert 2026-06 12.11.2025 01.04.2026 Artikel 23 Abs. 1 geändert 2026-06 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 24.05.2000 01.10.2000 Erstfassung AB 02.06.2000 Artikel 2 Abs. 2 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 3 Abs. 1 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 4 Abs. 2 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 4 Abs. 3 12.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-06 Artikel 6 Abs. 3 19.11.2014 01.01.2014 eingefügt AB 28.11.2014 Artikel 9 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 05.10.2007 Artikel 9 Abs. 3 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 11 12.11.2025 01.04.2026 Titel geändert 2026-06 Artikel 11 Abs. 1 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 12 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 05.10.2007 Artikel 13a 12.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-06 Titel 3a 19.11.2014 01.01.2014 geändert AB 28.11.2014 Titel 3a 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 16a 19.11.2014 01.01.2014 totalrevidiert AB 28.11.2014 Artikel 16a 12.11.2025 01.04.2026 Titel geändert 2026-06 Artikel 16a Abs. 1 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 16a Abs. 1, a) 12.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-06 Artikel 16a Abs. 1, b) 12.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-06 Artikel 16a Abs. 1, c) 12.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-06 Artikel 16a Abs. 2 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 16a Abs. 3 12.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-06 Artikel 18 Abs. 1 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 18 Abs. 1, a) 12.11.2025 01.04.2026 aufgehoben 2026-06 Artikel 18 Abs. 1, b) 12.11.2025 01.04.2026 aufgehoben 2026-06 Artikel 18 Abs. 1, c) 12.11.2025 01.04.2026 aufgehoben 2026-06 Artikel 18 Abs. 1, d) 12.11.2025 01.04.2026 aufgehoben 2026-06 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Artikel 18 Abs. 1, e) 12.11.2025 01.04.2026 aufgehoben 2026-06 Artikel 18 Abs. 1, f) 12.11.2025 01.04.2026 aufgehoben 2026-06 Artikel 18 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben AB 05.10.2007 Artikel 18 Abs. 3 12.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-06 Artikel 18 Abs. 4 12.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-06 Artikel 18 Abs. 5 12.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-06 Artikel 18 Abs. 6 12.11.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-06 Artikel 19 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert AB 05.10.2007 Artikel 20 Abs. 1, b) 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 20 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert AB 05.10.2007 Artikel 20 Abs. 2 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Titel 5a 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt AB 05.10.2007 Artikel 22a 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt AB 05.10.2007 Artikel 22a Abs. 1 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 22a Abs. 3 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 22b 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt AB 05.10.2007 Artikel 23 Abs. 1 12.11.2025 01.04.2026 geändert 2026-06 Artikel 25a 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt AB 23.11.2018