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Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz

Confederation · 631.144.0 · ordinance

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Umfang der Abgabenfreiheit
  2. Art. 2 Allgemeines Verfahren
  3. Art. 3 Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- und Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen
  6. Art. 6 Umfang der Abgabenfreiheit
  7. Art. 7 Verfahren bei Sendungen
  8. Art. 8 Verfahren im Reiseverkehr
  9. Art. 9 Umfang der Abgabenfreiheit
  10. Art. 10 Verfahren bei Sendungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Umfang der Abgabenfreiheit
  13. Art. 13 Allgemeines Verfahren
  14. Art. 14 Sendungen, die im Bahn-, Strassen-, Flug-, Post- oder Kurierverkehr eingehen oder aus einem schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter oder Zollfreilager kommen
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Vereinfachtes Verfahren für Drucksachensendungen
  17. Art. 17 Umfang der Abgabenfreiheit
  18. Art. 18 Verfahren bei Sendungen
  19. Art. 19 Verfahren im Reiseverkehr
  20. Art. 20 Umfang der Abgabenfreiheit
  21. Art. 21 Verfahren bei Sendungen
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Motorfahrzeuge für diplomatische Missionen in Bern und für konsularische Posten in der Schweiz
  24. Art. 24 Motorfahrzeuge für diplomatische Vertreter und für Berufskonsularbeamte
  25. Art. 25 Motorfahrzeuge für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Missionen sowie für Konsularangestellte
  26. Art. 26 Verfahren für die abgabenfreie Zulassung von Motorfahrzeugen
  27. Art. 27 Abtretung von Motorfahrzeugen
  28. Art. 28 Beendung der dienstlichen Tätigkeit unter Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz
  29. Art. 29 Behandlung beschädigter Motorfahrzeuge
  30. Art. 30 Berechtigte
  31. Art. 31 Verfahren für den Bezug abgabenfreien Treibstoffs
  32. Art. 32
  33. Art. 33 Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen
  34. Art. 33a Rückerstattung der Einfuhrabgaben
  35. Art. 34 Nachträgliche Einfuhrveranlagung
  36. Art. 35 Stellvertretung
  37. Art. 36 Berechtigte
  38. Art. 37 Familienmitglieder
  39. Art. 38 Ausweise
  40. Art. 39 Personen schweizerischer Nationalität und Personen ausländischer Nationalität, die ständig in der Schweiz ansässig sind
  41. Art. 40 Wohnsitz
  42. Art. 41 Kompetenzen
  43. Art. 42 Zusammenarbeit
  44. Art. 43 Gegenrecht
  45. Art. 44 Anwendung der Bestimmungen der Zollgesetzgebung
  46. Art. 45 Vollzug
  47. Art. 46 Inkrafttreten

47 provisions

Art. 40 Wohnsitz

Wo der Wohnsitz in der Schweiz massgebend ist, bestimmt sich dieser nach den Artikeln 23 ff. des Zivilgesetzbuches. SR 210

Art. 41 Kompetenzen

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, überwacht die Oberzolldirektion die richtige Anwendung dieser Verordnung. Sie verhandelt dabei nötigenfalls direkt mit den diplomatischen und den konsularischen Vertretungen und mit den ersuchenden Personen.

Art. 42 Zusammenarbeit

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und die Oberzolldirektion arbeiten zusammen, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern und Missbräuche zu verhindern.

Art. 43 Gegenrecht

1 Die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie ihr Personal haben Anspruch auf die Zollvorrechte, die das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen bzw. das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen vorsehen. 2 Auf Vergünstigungen nach dieser Verordnung, die weiter gehen als die Zollvorrechte nach den genannten Wiener Übereinkommen, haben die diplomatischen Missionen, die konsularischen Vertretungen und das entsprechende Personal derjenigen Staaten Anspruch, die Gegenrecht halten. SR 0.191.01 SR 0.191.02

Art. 44 Anwendung der Bestimmungen der Zollgesetzgebung

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung massgebend.

Art. 45 Vollzug

das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vollzieht diese Verordnung. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

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