Art. 40 Wohnsitz
Wo der Wohnsitz in der Schweiz massgebend ist, bestimmt sich dieser nach den Artikeln 23 ff. des Zivilgesetzbuches. SR 210
Confederation · 631.144.0 · ordinance
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Wo der Wohnsitz in der Schweiz massgebend ist, bestimmt sich dieser nach den Artikeln 23 ff. des Zivilgesetzbuches. SR 210
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, überwacht die Oberzolldirektion die richtige Anwendung dieser Verordnung. Sie verhandelt dabei nötigenfalls direkt mit den diplomatischen und den konsularischen Vertretungen und mit den ersuchenden Personen.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und die Oberzolldirektion arbeiten zusammen, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern und Missbräuche zu verhindern.
1 Die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie ihr Personal haben Anspruch auf die Zollvorrechte, die das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen bzw. das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen vorsehen. 2 Auf Vergünstigungen nach dieser Verordnung, die weiter gehen als die Zollvorrechte nach den genannten Wiener Übereinkommen, haben die diplomatischen Missionen, die konsularischen Vertretungen und das entsprechende Personal derjenigen Staaten Anspruch, die Gegenrecht halten. SR 0.191.01 SR 0.191.02
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung massgebend.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vollzieht diese Verordnung. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 13 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.