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Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen

Basel-Stadt · 735.250 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 Reinigungsintervalle: Reglement 735.250
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Allgemeine Bestimmungen 1 Feuerungsanlagen, umfassend Feuerungsaggregate und Abgasanlagen, sind periodisch zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen, bei dreimaliger Reinigung mindestens zwei in der Heizperiode. 2 Die nachfolgenden Reinigungsintervalle basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit. Diese Reinigungsintervalle werden aus feuerpolizeilichen Gründen festgelegt. Es sind Maximalintervalle. 3 Aus Gründen der Energienutzung können insbesondere bei modernen, hochbelasteten Heizkesseln kürzere Reinigungsintervalle angezeigt sein. Bei längeren Intervallen ist öfters eine Nassreinigung nicht zu vermeiden. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger berät in solchen Fällen die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer respektive die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber. Im Streitfall entscheidet die Feuerpolizei.

§ 2

Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke 1 Bei Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke gelten folgende Reinigungsintervalle: 2) a) Anlagen mit flüssigen Brennstoffen aa) Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen): mind. 2x pro Jahr reinigen ab) Anlagen mit Zerstäuberbrenner 1. Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen 2. Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 1 × pro Jahr reinigen b) Anlagen mit festen Brennstoffen ba) Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 3 × pro Jahr reinigen bb) Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen bc) Anlagen mit gelegentlichem Betrieb (Cheminée, Cheminéeöfen usw.): mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen c) Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen ca) Anlagen mit atmosphärischem Brenner: mind. 1 × in 3 Jahren kontrollieren und wenn nötig reinigen cb) Anlagen mit Gebläsebrenner: mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen d) Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen Die Reinigungsfristen von lit. a, b und c sind sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist. 2 Für die Reinigung der Abgasanlage ist der kürzeste Reinigungsintervall gemäss Abs. 1 lit. a, b und c einzuhalten. 1) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über den Brandschutz vom 21. 12. 2004 (SG 735.200). 2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.

§ 3 Reinigungsintervalle: Reglement 735.250

Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen 1 Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht unter § 2 fallen, wie Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen usw. 2 Die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind zwischen der Kaminfegerin respektive dem Kaminfeger und der Betriebsleitung zu vereinbaren. 3 Die Kontroll- und Reinigungsfristen gemäss § 2 sind sinngemäss anzuwenden.

§ 4

Schlussbestimmung 1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. 3) 3) Wirksam seit 17. 2. 2002. Reinigungsintervalle: Reglement 735.250 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.02.2002 17.02.2002 Erlass Erstfassung KB 16.02.2002 Reinigungsintervalle: Reglement 735.250 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.02.2002 17.02.2002 Erstfassung KB 16.02.2002

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