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Reglement über die Veröffentlichung der Erlasse

Fribourg · 124.11 · regulation

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 VEG 3))
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22

22 provisions

Art. 1

1 Die Staatskanzlei wird mit der Veröffentlichung der Erlasse beauftragt. 2 Sie betreibt die Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF) und trägt die Verantwortung für die Informatikanwendung, die zu deren Verwaltung dient. 2 Gesetzessammlungen (Art. 6, 7, 21 und 21a VEG 1))

Art. 2

Veröffentlichung der ASF 1 Ausser in Notfällen wird die Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg (ASF) am gleichen Tag wie das Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 3

Aufnahme von nicht rechtsetzenden Erlassen in die ASF 1 Dem Referendum unterstehende Dekrete werden nach den Regeln für die rechtsetzenden Erlasse in die ASF aufgenommen. 2 Ein einfaches Dekret wird nur dann in die ASF aufgenommen, wenn die Spezialgesetzgebung dies vorsieht oder das Dekret dies ausdrücklich bestimmt. 1) SGF 124.1 124.11

Art. 4

Inhalt der SGF: 1 In der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg (SGF) werden veröffentlicht, sofern sie vorher in der ASF veröffentlicht wurden: a) die Kantonsverfassung; b) rechtsetzende Erlasse des Grossen Rates, des Staatsrats und der übrigen kantonalen Behörden; c) Vereinbarungen allgemeinverbindlicher Natur, insbesondere die interkantonalen, die der Kanton abgeschlossen hat oder denen er beigetreten ist; d) weitere Erlasse, wenn sie von hinreichendem allgemeinem Interesse sind. 2 In der SGF werden in der Regel nicht veröffentlicht: a) Dekrete; b) interne Regelungen wie Richtlinien, Weisungen, Studienpläne und Hausordnungen; c) Erlasse, die von Anstalts- oder Körperschaftsorganen beschlossen werden; d) interkantonale Erlasse auf Reglementsebene.

Art. 5

Nachführung der SGF 1 Die SGF wird ständig nachgeführt.

Art. 6

Rechtskraft 1 Rechtskraft hat nur der Inhalt der: a) Version der Texte der ASF und der SGF, die in der BDLF im PDF-Format veröffentlicht und mit der elektronischen Unterschrift gemäss Artikel 11 Abs. 1 Bst. a versehen werden; b) zusätzlichen Informationen über die formale Gültigkeit der Erlasse (Ausübung der politischen Rechte, Genehmigungen, Inkrafttreten) und die Berichtigungen, die in der BDLF veröffentlicht werden. 2 Der Inhalt der Tabellen mit den Änderungen am Schluss der Erlasse hat keine Rechtskraft. 3 Die Vorschriften über die Rechtskraft gelten nicht für interkantonale und internationale Vereinbarungen (Art. 21 Abs. 2 VEG 2)). 2) SGF 124.1 124.11

Art. 7

Archivierung 1 Die Texte der ASF und der SGF werden periodisch in einem geeigneten elektronischen Format dem Staatsarchiv überwiesen. 3 Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (Art. 8, 8a und 8b

Art. 8 VEG 3))

Suchinstrumente 1 Die Texte der BDLF werden durch eine Suchmaschine erschlossen. 2 Die Texte der SGF werden auch erschlossen durch: a) einen systematischen Plan; b) einen Direktzugriff mit der SGF-Nummer oder der Abkürzung.

Art. 9

Abfrageinstrumente 1 Die BDLF bietet auch Abfrageinstrumente, insbesondere: a) Funktionalitäten, die ein schnelles Hin und Her von einer Sprache zur anderen ermöglichen, und für die Erlasse der SGF die parallele Anzeige der französischen und der deutschen Texte; b) für jeden Erlass der SGF Tabellen mit dem chronologischen Überblick, direkte Links zu den dazugehörigen Erlassen der ASF und die Abfolge der konsolidierten Versionen (seit Beginn der BDLF am 1. Juli 1996); c) ein Tool zum Vergleichen der verschiedenen konsolidierten Versionen der Erlasse der SGF; d) Instrumente, welche die barrierefreie Zugänglichkeit der Texte fördern. 2 Sie erleichtert soweit möglich die Nachforschung in den Vorbereitungsarbeiten.

Art. 10

Auslagerung 1 Hosting, Unterhalt und Support der BDLF werden dem Lieferanten der Informatikanwendung, mit der die BDLF betrieben wird, übertragen. 2 Die Daten der ASF und der SGF müssen aber auf jeden Fall: a) ausschliesslich in der Schweiz gehostet werden; b) regelmässig in den Formaten, mit denen Sie wiederverwendet und an das historische Archiv abgeliefert werden können, auf Datenträger, die dem Staat gehören, kopiert werden. 3) SGF 124.1 124.11

Art. 11

Sicherheitsmassnahmen 1 Die Integrität und die Authentizität der Texte der ASF und der SGF werden namentlich sichergestellt durch: a) eine elektronische Unterschrift; b) ein gesichertes Hypertext-Übertragungsprotokoll (https); c) die Sicherung des Zugriffs auf die Redaktions- und Verwaltungssysteme der Texte der BDLF über ein Authentifizierungs- und Zugangskontrollverfahren, das nur die Arbeitsplätze (IP-Adressen), die dem Staat gehören, erkennt. 2 Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass die nötigen Massnahmen ergriffen werden, um die Verfügbarkeit der Daten sicherzustellen. 4 Gedruckte Texte (Art. 3 Abs. 4 und 8c VEG 4))

Art. 12

Vertrieb 1 Der Staat vertreibt keine gedruckte Ausgabe der ASF oder der SGF. 2 Die gedruckten Texte der ASF und der SGF können einzeln gegen Gebühr bei der Staatskanzlei bestellt werden. 3 Der Preis der gedruckten Texte wird von der Staatskanzlei anhand der Seitenzahl festgelegt. Zusätzlich werden die Kosten für Verpackung und Versand in Rechnung gestellt.

Art. 13

Sicherheitsexemplare 1 Zu Sicherheitszwecken werden mindestens 3 Exemplare der ASF gedruckt. 2 Ein Exemplar wird im Staatsarchiv und zwei weitere werden in verschiedenen Gebäuden gelagert und aufbewahrt. 5 Ausserordentliche Veröffentlichung (Art. 15 VEG 5))

Art. 14

Form und Inhalt 1 Die ausserordentliche Veröffentlichung kann insbesondere in folgenden Formen erfolgen: a) Hinterlegung einer Kopie des Erlasses auf den Oberämtern und bei den Gemeinden; b) öffentlicher Anschlag oder Rundschreiben; 4) SGF 124.1 5) SGF 124.1 124.11 c) Versand einer Kopie des Erlasses an die betroffenen Personen, sofern sie persönlich bestimmbar sind; d) direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Erlasses; e) Verbreitung durch Telekommunikationsmittel; f) Mitteilung an die Medien. 2 Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Erlass oder seinen wesentlichen Inhalt wieder.

Art. 15

Wahl der Formen 1 Enthält der Erlass keinen entsprechenden Vermerk, so wählt die Staatskanzlei die Formen der ausserordentlichen Veröffentlichung frei. 2 Rechtfertigen es die Umstände, so ist die Staatskanzlei ermächtigt, den Erlass zusätzlich in weiteren als den darin genannten Formen bekannt zu machen.

Art. 16

Mitteilung von Amtes wegen 1 Die Staatskanzlei übermittelt die ausserordentlich veröffentlichten Erlasse unverzüglich den betroffenen Direktionen, Oberämtern und Gemeinden. 6 Verschiedene Bestimmungen

Art. 17

Konkordatsrecht (Art. 2 Abs. 3 VEG 6)) 1 Die Direktionen leiten die Informationen über die Gültigkeit und den Geltungsbereich der interkantonalen Vereinbarungen in ihrem Zuständigkeitsbereich unverzüglich an die Organe, die für die amtlichen Veröffentlichungen zuständig sind, weiter.

Art. 18

Einsichtnahme ins Bundesrecht 1 Die Plattform der amtlichen Veröffentlichungen des Bundes kann bei denselben Organen und auf dieselbe Weise wie diejenige des kantonalen Rechts eingesehen werden. 2 Grundsätzlich werden die ausserordentlichen Veröffentlichungen in der Staatskanzlei eingesehen; auch eine gedruckte Version der Texte der Plattform ist dort erhältlich. 3 Für die Aushändigung einer gedruckten Version der Texte der Plattform gelten dieselben Gebühren wie für diejenigen der BDLF. 6) SGF 124.1 124.11 7 Schlussbestimmungen

Art. 19

Übergangsrecht 1 Die Vorschriften über die Rechtskraft (Art. 6) gelten nicht für die Erlasse und die Informationen, die in der BDLF veröffentlicht werden, bevor dieses Reglement in Kraft tritt.

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) das Reglement vom 11. Dezember 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (SGF 124.11); b) die Verordnung vom 11. November 2008 über die Preise der amtlichen Veröffentlichungen (SGF 124.16).

Art. 21

Änderung bestehenden Rechts 1 Geändert werden gemäss den Bestimmungen im Anhang mit den Änderungen, der integrierender Teil dieses Reglements ist: a) das Reglement vom 24. Mai 2005 über die Ausarbeitung der Erlasse (SGF 122.0.21); b) die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über das Amtsblatt (SGF 124.21).

Art. 22

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. November 2016 zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Version) in Kraft, d. h. am 1. Januar 2019. 124.11 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 27.11.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2019 2018_110 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

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