Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 6ca72f133b276dc5fbebb6c2ec87f25ef70fe71d1ed57bfba749f60358224add
20 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltung
1 Diese Verordnung regelt die Urnenabstimmungen und -wahlen des
Kantons, der Bezirke sowie der Schul- und der Kirchgemeinden.
2 Für eidgenössische Urnengänge gilt sie ergänzend zum Bundesrecht.
3 Wo nichts anderes steht oder sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, umfasst der Begriff der Abstimmung sowohl Sachabstimmungen
als auch Wahlen und der Begriff Stimmzettel sowohl Stimmzettel für
Sachabstimmungen als auch Wahlzettel. *
4 In der gesamten Durchführung von Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis
zu wahren.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Die Aufsicht über die Abstimmungen obliegt der Standeskommission.
2 Für die Durchführung der Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden
sind die Bezirks- und Gemeindebehörden zuständig.
3 Für die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahl ist die
Ratskanzlei das kantonale Zählbüro. Sie trifft die von Bundesrechts wegen
erforderlichen Massnahmen und ist mit Bezug auf die Auslandschweizer und
Auslandschweizerinnen für die Durchführung zuständig. Im Übrigen erfolgt
die Durchführung der eidgenössischen Urnengänge in den Bezirken.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
4 Die Standeskommission legt kantonale Beiträge an die Kosten der Bezirke
für die Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen fest.
5 Sie kann Verfahrensfristen gemäss dieser Verordnung auf Gesuch der
Art. 3 durchführenden Behörde angemessen anpassen. *
Stimmrecht
1 Das Stimmrecht für eidgenössische Urnengänge bestimmt sich nach der
Bundesgesetzgebung, jenes für Bezirks- und Gemeindegeschäfte nach den
Bestimmungen der Kantonsverfassung für die Landsgemeinde und die
Gemeindeversammlungen.
2 In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer und Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement für Kirchgemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt werden.
3 Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das Stimmregister.
4 In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein solches Amt
ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht
hat.
Art. 4
Stimmregister
1 Die Führung des Stimmregisters für im inneren Landesteil wohnhafte
Stimmberechtigte, für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie
für in Kirchgemeinden stimmberechtigte ausländische Personen obliegt der
Ratskanzlei, für im äusseren Landesteil wohnhafte Schweizer Stimmberechtigte der Bezirkskanzlei Oberegg.
2 Die Stimmregister stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
3 Alle massgeblichen Änderungen sind der für die Registerführung zuständigen Stelle zu melden.
4 Eintragungen und Änderungen im Stimmregister werden von Amtes wegen
vorgenommen. Fünf Tage vor einem Urnengang werden im Stimmregister
keine Eintragungen oder Änderungen mehr vorgenommen.
5 Die mit der Führung des Stimmregisters betraute Stelle fertigt die Stimmrechtsausweise aus. Die Zustellung der Ausweise samt allfälligem Abstimmungsmaterial wird durch die Bezirke und Gemeinden vorgenommen, für
Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen durch die Ratskanzlei.
Art. 5
Stimmbüro
1 Jede Bezirks- und Gemeindebehörde bestellt zur Überwachung der Urnen
und zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ein Stimmbüro.
2 Das Stimmbüro besteht aus
a) dem oder der Vorsitzenden der Gemeinde- oder Bezirksbehörde als
Präsident oder Präsidentin des Stimmbüros,
b) den von der Gemeinde- oder Bezirksbehörde ernannten Stimmenzählern und Stimmenzählerinnen,
c) einer von der Gemeinde- oder Bezirksbehörde bestellten Person für
das Sekretariat.
3 Die Mitglieder des Stimmbüros müssen in der betreffenden Körperschaft
stimmberechtigt sein. In eigenen Angelegenheiten treten sie in den Ausstand.
4 Wird die Gemeinde- oder Bezirksbehörde an der Urne gewählt, darf im
Stimmbüro ausser dem Präsidenten oder der Präsidentin der Behörde und
im Verhinderungsfall der Stellvertretung kein anderes Behördenmitglied mitwirken.
Art. 6
Bekanntgabe Abstimmungen und Wahlen *
1 Sachabstimmungen sind spätestens 30 Tage vor dem Durchführungstag
im amtlichen Publikationsorgan öffentlich bekannt zu geben. *
1a Für Wahlen legt die durchführende Behörde den Zeitpunkt für die Bekanntgabe im amtlichen Publikationsorgan fest. *
2 Die Bekanntgabe von Abstimmungen umfasst *
a) * die Öffnungszeiten und Standorte der Urnen sowie
b) * die allfällige Bezeichnung der Amtsstelle, wo Stimmen abgegeben
werden können, samt den Öffnungszeiten.
3 Bei Sachabstimmungen umfasst die Bekanntgabe zusätzlich die Angabe
des Abstimmungsgegenstands, bei Wahlen zusätzlich die Angabe, für welche Ämter die Wahl gilt, und eine kurze Darlegung des Anmeldeverfahrens
sowie die Anmeldefrist. *
4 Für die Nationalratswahlen gelten zudem die Vorgaben gemäss Bundesrecht. *
Art. 7
Urnen
1 Am Abstimmungstag ist in jeder durchführenden Körperschaft mindestens
eine Urne offen zu halten.
2 An mindestens zwei der vier Vortage vor der Abstimmung sind ebenfalls je
mindestens eine Urne offen zu halten oder die Möglichkeit zu bieten, dass
Stimmen während mindestens einer Stunde pro Tag verschlossen auf einer
Amtsstelle abgegeben werden können *
3 Es können Wanderurnen eingesetzt werden, am Abstimmungstag aber nur
zusätzlich zu einer anderen Urne.
Art. 8
Öffnungszeiten
1 Die Urnen sind mindestens je eine Stunde offen zu halten. Wanderurnen
können weniger lang offen sein.
2 Die Urnen sind am Abstimmungstag spätestens um 11.30 Uhr zu schliessen.
Art. 9
Aufbewahrung der Urne
1 Urnen sind zwischen den Einsätzen für die gleiche Abstimmung und nach
dem letzten Einsatz so zu verschliessen, dass sie weder geöffnet noch weiter benützt werden können.
2 Die Urnen sind, solange sie nicht benützt werden, an einem sicheren Ort
aufzubewahren, zu welchem keine unbefugte Person Zutritt hat.
Art. 10
Stimmabgabe
1 Das Recht zur Stimmabgabe gilt für die Körperschaft, in welcher der politische Wohnsitz liegt; für den politischen Wohnsitz gelten die Vorgaben gemäss Bundesrecht.
2 Die Stimmberechtigten sind zur Stimmabgabe verpflichtet, soweit nicht ein
wichtiger Hinderungsgrund besteht.
3 Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
4 Bei der Stimmabgabe darf sich jedoch jeder und jede Stimmberechtigte
durch eine in der gleichen Körperschaft stimmberechtigte Person vertreten
lassen, wobei niemand mehr als eine Stellvertretung übernehmen darf. Die
Vertretung weist sich an der Urne mit dem eigenen Stimmrechtsausweis und
jenem des oder der Vertretenen aus.
Art. 11
Unterstützung
1 Stimmberechtigte, die aufgrund eines Gebrechens oder aus anderen Gründen ihr Stimmrecht weder an der Urne noch brieflich ausüben können, dürfen sich durch eine Amtsperson unterstützen lassen, wozu sie sich bis zum
drittletzten Tag vor dem Urnengang bei der die Abstimmung durchführenden
Körperschaft melden.
2 Die fragliche Körperschaft bestimmt eine Amtsperson, die bei der Stimmabgabe und nötigenfalls beim Ausfüllen der Stimmzettel behilflich ist.
3 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Stimmzettel durch eine
stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausfüllen lassen.
4 Die Amtsperson oder die zugezogene Person darf die Zettel nur soweit und
in der Weise ausfüllen, als sie von der stimmberechtigten Person angewiesen ist, hat sich jeglicher Beeinflussung zu enthalten und ist über gemachte
Wahrnehmungen zu Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 12
Überwachung der Stimmabgabe
1 Jede Urne und die Stimmabgabe sind während der Öffnungszeit ständig zu
überwachen. *
2 Die Überwachung beinhaltet insbesondere, dass nur einmal gestimmt wird
und die Urne zu Beginn leer ist sowie nach der Schliessung korrekt verwahrt
wird.
3 Die mit der Überwachung betrauten Personen dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch bei der Stimmabgabe Einfluss nehmen
oder beim Ausfüllen der Stimmzettel helfen.
4 Die Standeskommission kann für die Überwachung der Urnen und der
Art. 13 Stimmabgabe in einer Behördenweisung nähere Vorgaben machen. *
Briefliche Stimmabgabe
1 Jeder und jede Stimmberechtigte kann brieflich stimmen, sobald die Unterlagen eingegangen sind.
2 Eine brieflich abgegebene Stimme wird gezählt, wenn sie vor dem Urnenschluss beim zuständigen Stimmbüro eintrifft.
Art. 14
Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe
1 Bei der brieflichen Stimmabgabe ist wie folgt vorzugehen:
a) Die ausgefüllten Stimmzettel sind in ein neutrales Couvert zu legen
und zu verschliessen.
b) Es ist die auf dem Stimmrechtsausweis enthaltene Erklärung zu unterzeichnen, dass die Stimmabgabe dem Willen des oder der Stimmenden entspricht.
c) Das neutrale Couvert mit den Stimmzetteln und der Stimmrechtsausweis mit der unterzeichneten Erklärung sind in das Fenstercouvert zu
legen, in welchem das Abstimmungsmaterial zugestellt wurde.
d) Das Fenstercouvert kann postalisch zugesandt, in den Briefkasten
des Stimmbüros eingeworfen oder an der Urne abgegeben werden.
Bei einer postalischen Zusendung innerhalb der Schweiz ist keine
Frankatur nötig.
Art. 15
Behandlung brieflicher Stimmen
1 Die Stimm- und Wahlcouverts werden auf der Bezirks-, Gemeinde- oder
Ratskanzlei bis zur Auszählung aufbewahrt. Eine vorzeitige Öffnung ist nicht
gestattet.
2 Für die korrekte Aufbewahrung der Stimmzettel sind die Bezirks- oder
Gemeindebehörden und auf kantonaler Ebene der Ratschreiber oder die
Ratschreiberin verantwortlich.
Art. 16
Ablauf der Auszählung *
1 Mit der Auszählung der Stimmzettel darf erst am Abstimmungstag begonnen werden.
2 Frühestens drei Tage vor dem Abstimmungstag dürfen in Anwesenheit von
mindestens zwei Mitgliedern des Wahlbüros Vorbereitungen für die Auszählung getroffen werden, insbesondere:
a) öffnen der brieflich eingegangen Sendungen;
b) überprüfen der Stimmrechtsausweise;
c) trennen von Stimmrechtsausweisen und Stimmzettelcouverts.
3 Das Stimmbüro nimmt die Auszählung aller Stimmzettel einheitlich und
vollständig in einem zentralen Zählbüro vor.
4 Ist ein Unterbruch der Auszählung unvermeidlich, ist das Zählbüro sicher
abzuschliessen.
Art. 16a * Ermittlung der Ergebnisse
1 Bei Sachabstimmungen und bei einfachen Wahlen für ein Amt werden
Stimmzettel gezählt, bei Mehrfachwahlen auf einem Wahlzettel die Einzelstimmen.
2 Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren oder ungültigen Stimmzettel ausser Betracht, bei der Auszählung von Einzelstimmen zudem die ungültigen Einzelstimmen.
Art. 17 * … *
Art. 18 Ungültigkeit *
1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind;
b) anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
c) den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen;
d) * zusätzliche Anmerkungen oder Zeichen enthalten;
e) * bei Wahlen zusammengenommen mehr angekreuzte Kästchen und
aufgeschriebene Namen enthalten als Ämter zu besetzen sind;
f) * bei Sachabstimmungen mit einer Anschlussfrage keine Antwort auf
die Haupt- oder die Anschlussfrage enthalten.
2 Brieflich abgegebene Stimmzettel sind zusätzlich ungültig, wenn
a) sie nach Urnenschluss beim Stimmbüro eingetroffen sind;
b) * sich Stimmzettel mit anderen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln
zum gleichen Abstimmungsgegenstand im gleichen Couvert befinden;
c) die Erklärung, dass die Stimmabgabe dem Willen der stimmenden
Person entspricht, nicht unterzeichnet ist.
3 Wahlzettel oder Einzelstimmen sind zudem ungültig, wenn *
a) der Name einer Person aufgeführt ist, die im betreffenden Wahlkreis
nicht gewählt werden kann; oder
b) sich der aufgeführte Name nicht eindeutig einer wählbaren Person
zuordnen lässt.
Art. 19 Gleichlautende Stimmzettel und Namen
1 Von mehreren gleichlautenden Stimmzetteln in einem Abstimmungscouvert
ist nur einer gültig.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr als einmal den gleichen Namen, wird die Stimme nur einmal gezählt. *
Art. 19a * Abstimmungsergebnis
1 Über das Ergebnis der Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll
mit folgenden Daten erstellt:
a) Gegenstand der Abstimmung;
b) Zweck, Datum und Ort der Abstimmung;
c) Zahl der Stimmberechtigten;
d) Zahl der eingegangenen Stimmzettel;
e) Zahl der leeren und ungültigen sowie der in Betracht fallenden
Stimmzettel;
f) Im Falle der Zählung von Einzelstimmen die Zahl der ungültigen und
gültigen Stimmen;
g) Zahl der gültigen Stimmzettel oder Stimmen, geordnet nach Kandidaten und Kandidatinnen oder nach Zustimmung und Ablehnung einer
Abstimmungsfrage.
2 Die Richtigkeit des Protokolls ist durch die Unterschrift des Präsidenten
oder der Präsidentin und des Sekretärs oder der Sekretärin des Stimmbüros
und im Falle der Auslandschweizer und -schweizerinnen durch den Ratschreiber oder die Ratschreiberin zu bestätigen.
II. Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen
Art. 20 Zustellung der Unterlagen
1 Die Bezirke stellen den Stimmrechtsausweis und die Abstimmungsunterlagen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zu.
2 Für die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen besorgt die Ratskanzlei den Versand.
Art. 21 Übermittlung der Resultate
1 Die Stimmbüros der Bezirke melden die Resultate der eidgenössischen
Abstimmungen sowie der Nationalratswahlen unverzüglich der Ratskanzlei.
Die Meldung ist stets mit zwei der von der Ratskanzlei im Voraus festgelegten Kommunikationsmittel vorzunehmen. *
2 Am Tag nach der Abstimmung sind sämtliche Stimmzettel samt den Protokollen der Ratskanzlei abzuliefern.
III. Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden
Art. 22 Verfahren
1 Den Bezirken und Gemeinden steht es frei, die Urnenabstimmung für
Sachfragen und Wahlen einzuführen. Die Einführung der Urnenabstimmung
ist an der Urne vorzunehmen.
2 Das Gemeindereglement kann vorsehen, dass eine einzelne Sachfrage
oder Wahl durch einen geheimen Gemeindeversammlungsbeschluss der Urnenabstimmung unterstellt werden kann.
3 Die Kirch- oder Schulgemeindebehörde kann die Durchführung von Urnengängen im Rahmen einer hierfür abzuschliessenden Vereinbarung einem
Bezirk übertragen.
Art. 22a * Rücktritte
1 Für Ämter, die an der Urne besetzt werden, legt die Bezirks- oder Gemeindebehörde die Rücktrittsfristen fest.
2 Bei Rücktritten von Personen, welche dem Amtszwang unterstehen, wird
ohne förmliche Amtsentlassung eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Stimmabgabe an eine andere Person wird als Zustimmung zur Amtsentlassung
gewertet. Der Wahlzettel wird in diesen Fällen mit einem entsprechenden
Hinweis versehen.
Art. 22b * Anmeldeverfahren
1 Für die Wahlen können sich Kandidatinnen und Kandidaten unter Angabe
ihres Namens und weiterer erforderlicher Daten anmelden. Die Anmeldung
ist von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu unterzeichnen.
2 Die Bezirks- oder Gemeindebehörde legt die Frist fest, bis zu welcher die
Anmeldungen bei der Bezirks- oder Gemeindekanzlei eingegangen sein
müssen.
3 Innert der Anmeldefrist können bereits angemeldete Kandidatinnen und
Kandidaten ihre Anmeldung schriftlich zurückziehen. Bei einem Versterben
innert dieser Frist fällt die Anmeldung dahin.
4 Die Bezirks- oder Gemeindekanzlei prüft die Anmeldungen und schaltet die
gültigen Kandidaturen auf ihrer Website auf. Personen mit ungültigen Anmeldungen werden unverzüglich schriftlich über die Nichtberücksichtigung
orientiert.
5 Die Anmeldung gilt für den Wahltag sowie allfällige zweite Wahlgänge. Eine Nachmeldung für zweite Wahlgänge ist nicht möglich. Verzichten Angemeldete auf die Teilnahme an zweite Wahlgänge, teilen sie dies der Bezirks-
oder Gemeindekanzlei innert dreier Tage nach dem Wahltag schriftlich mit.
Art. 23 Vorbereitung der Abstimmungen
1 Die Abstimmungsunterlagen und der Stimmrechtsausweis sind spätestens
drei Wochen vor dem Urnengang zuzustellen. *
2 … *
Art. 23a * Stimmzettel für Sachabstimmungen
1 Für jedes Abstimmungsgeschäft ist ein separater Stimmzettel zu erstellen.
2 Der Stimmzettel enthält
a) die Bezeichnung «Stimmzettel»,
b) die Bezeichnung der Körperschaft und des Abstimmungstags,
c) die notwendigen Angaben über das Geschäft,
d) die Abstimmungsfrage und die erforderlichen Kästchen für die Beantwortung.
Art. 23b * Wahlzettel
1 Für jede Einzelwahl ist ein separater Wahlzettel zu erstellen, Wahlen für
die Besetzung mehrerer Sitze der gleichen Behörde (Mehrfachwahlen) können auf einen Wahlzettel genommen werden.
2 Der Wahlzettel enthält
a) die Bezeichnung «Wahlzettel»,
b) die Bezeichnung der Körperschaft und des Abstimmungstags,
c) die Nennung des Amts oder der Ämter, die mit der Wahl besetzt werden sollen,
d) bei mehreren Ämtern die Anzahl der zu besetzenden Ämter,
e) eine kurze Angabe dazu, wie korrekt gewählt wird; diese Angabe
kann auch auf einem separaten Beiblatt vorgenommen werden.
3 Der Wahlzettel enthält weiter
a) die Namen und die weiteren zur Identifizierung erforderlichen Daten
der angemeldeten Personen, zuerst die Daten der bisherigen Amtsinhaberinnen und -inhaber in alphabetischer Reihenfolge und mit dem
Zusatz «bisher», danach jene der Neukandidierenden in alphabetischer Reihenfolge,
b) ein Kästchen zum Ankreuzen bei jedem Namen,
c) abschliessend leere Linien in der Anzahl der zu besetzenden Ämter.
4 Werden keine Personen gemeldet, enthält der Zettel leere Linien in der Anzahl der zu besetzenden Ämter.
Art. 23c * Ausfüllen der Stimmzettel
1 Bei Sachabstimmungen werden die Kästchen je nach Fragestellung angekreuzt oder eigenhändig mit «Ja» oder «Nein» ausgefüllt.
2 Wahlzettel sind wie folgt auszufüllen:
a) Entweder wird das Kästchen neben dem vorgedruckten Namen einer
Kandidatin oder eines Kandidaten angekreuzt oder der Name einer
wählbaren Person samt den nötigen persönlichen Angaben eigenhändig auf eine leere Linie geschrieben.
b) Es dürfen zusammengenommen nur so viele Kreuzchen gesetzt und
eigenhändige Einträge vorgenommen werden, wie Ämter zu besetzen sind.
Art. 24 Erforderliches Mehr
1 Bei Sachabstimmungen und in ersten Wahlgängen gilt das einfache Mehr.
Es ist erreicht, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat oder eine Vorlage
mehr als die Hälfte der in Betracht fallenden Stimm- oder Wahlzettel auf sich
vereint. *
1a Bei Mehrfachwahlen ist in ersten Wahlgängen die Mehrheit der in Betracht
fallenden Stimmen pro Sitz massgeblich, bei Sachabstimmungen mit mehreren angenommenen Abstimmungsfragen die Mehrheit der in Betracht fallenden Stimmen für die Stichfrage. *
2 In zweiten Wahlgängen gilt das relative Mehr. Gewählt sind die Person
oder die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen. Erreichen mehrere
Personen das gleiche zur Wahl berechtigende Resultat und können sie nicht
alle als gewählt bezeichnet werden, entscheidet das vom Präsidenten oder
von der Präsidentin des Stimmbüros zu ziehende Los.
3 Zweite Wahlgänge sind umgehend öffentlich auszuschreiben und durchzuführen. Die Bezirks- oder Gemeindebehörde legt den Zeitpunkt und die erforderlichen Fristen fest. *
Art. 25 Besonderheiten für Wahlen
1 Enthält ein Gemeindereglement für Behörden, Kommissionen und Abordnungen eine Amtsdauer, die höchstens vier Jahre umfassen darf, werden in
Zwischenjahren nur allfällige Ersatzwahlen vorgenommen.
2 Wird jemand in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig ausschliessen, hat sich der oder die Betroffene innert dreier Tage für ein Amt zu
entscheiden. Für die durch Urnenwahl gewählten Exekutivbehörden gelten
die Unvereinbarkeitsregeln für die Standeskommission gemäss Kantonsverfassung sinngemäss.
3 Eine gewählte, dem Amtszwang nicht mehr unter-stehende Person kann
innert gleicher Frist die Nichtannahme der Wahl erklären. Im Falle einer Wiederwahl gilt dieses Ablehnungsrecht nur, wenn ein fristgerechter Rücktritt erklärt wurde. *
4 Bei Personen, die sich für eine Wahl angemeldet haben, ist ein allfälliges
Nichtannahmerecht verwirkt. *
Art. 26 Nach- und Ersatzwahl
1 Bleibt ein Amt wegen Nichtannahme einer Wahl oder aus anderen Gründen unbesetzt, hat eine Nachwahl stattzufinden.
2 Wird ein Amt während des Amtsjahres frei, ist so bald als möglich eine
Ersatzwahl durchzuführen. Aus wichtigen Gründen kann die Ersatzwahl ausnahmsweise mit Bewilligung der Standeskommission aufgeschoben werden,
höchstens aber bis zur nächsten ordentlichen Wahl.
Art. 27 Abschluss der Abstimmung *
1 Die Ergebnisse der Urnenabstimmungen sind in angemessener Weise bekannt zu geben. Gewählten ist von der Wahl umgehend schriftlich Kenntnis
zu geben.
2 Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung der Rechtsmittel
entscheidet die Bezirks- oder Gemeindebehörde über die Vernichtung der
Stimmzettel. *
Art. 28 Reglemente
1 An der Urne genehmigte Reglemente unterliegen der Genehmigung der
Standeskommission.
2 Sie sind der Standeskommission vorgängig zur Vorprüfung vorzulegen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 29 Änderung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung
vom 1. Dezember 2014 wird geändert:
1. Der Verordnungstitel erhält die Abkürzung VLGV.
2. Art. 3 Abs. 2 lautet neu, Abs. 3 und 4 werden eingefügt:
2 In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer mit Niederlassungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement
für Kirchgemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt werden.
3 Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in
das örtliche Stimmregister.
4 In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein
solches Amt ausüben kann nur, wer in der entsprechenden
Körperschaft das Stimmrecht hat.
3. Art. 7 Abs. 3 lautet neu:
3 Gilt eine bisherige Person als vorgeschlagen, und gibt es keine weiteren Vorschläge, ist sie gewählt; bei der Wahl des regierenden Landammanns und des Ständerates wird immer
ausgemehrt.
4. Art. 11 Abs. 2 lautet neu, Abs. 4 und 5 werden eingefügt:
2 Änderungsanträge sind nicht möglich, ausser bei der Festlegung von Steuerfüssen und -sätzen.
4 Rückweisungsanträge sind mit einem Auftrag zu verbinden.
Über sie kann sofort, im Verlauf der Aussprache oder nach
dieser abgestimmt werden.
5 Wird ein Rückweisungsantrag angenommen, ist die Behandlung des Geschäftes beendet; wird er abgelehnt, ist je nach
gewähltem Abstimmungszeitpunkt die Aussprache fortzuführen, oder es ist die Sachabstimmung durchzuführen.
Art. 29a * Übergangsrecht
1 Wahlen, die vor dem Inkrafttreten der Revision vom 24. Juni 2024 öffentlich
angekündigt wurden, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
Art. 30 Aufhebung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung über die politischen Rechte vom 11. Juni 1979 wird aufgehoben.
Art. 31 Inkrafttreten *
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den
Bundesrat am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
23.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
03.12.2018 03.12.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert 2019-3
03.12.2018 03.12.2018 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 2019-3
Art. 17
Titel geändert 2019-3
24.06.2024 01.10.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 2 Abs. 5 eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 6 Titel geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 6 Abs. 1a eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 6 Abs. 2, a) eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 6 Abs. 2, b) eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 6 Abs. 4 eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 2 geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 16 Titel geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 16a eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 17 aufgehoben 2024-24
Art. 18
Titel geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 1, d) geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 1, e) eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 1, f) eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 2, b) geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 19 Abs. 2 geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 19a eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 22a eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 22b eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 23 Abs. 1 geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 2024-24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.06.2024 01.10.2024 Art. 23a eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 23b eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 23c eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 24 Abs. 1 geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 24 Abs. 1a eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 24 Abs. 3 geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 25 Abs. 3 geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 2024-24
Art. 27
Titel geändert 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 27 Abs. 2 eingefügt 2024-24
24.06.2024 01.10.2024 Art. 29a eingefügt 2024-24
Art. 31
Titel geändert 2024-24
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 23.10.2017 01.01.2018 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 3 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 2 Abs. 5 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 6 24.06.2024 01.10.2024 Titel geändert 2024-24
Art. 6 Abs. 1 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 6 Abs. 1a 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 6 Abs. 2 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 6 Abs. 2, a) 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 6 Abs. 2, b) 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 6 Abs. 3 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 6 Abs. 4 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 7 Abs. 2 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 12 Abs. 1 03.12.2018 03.12.2018 geändert 2019-3
Art. 12 Abs. 4 03.12.2018 03.12.2018 eingefügt 2019-3
Art. 16 24.06.2024 01.10.2024 Titel geändert 2024-24
Art. 16a 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 17 03.12.2018 03.12.2018 Titel geändert 2019-3
Art. 17 24.06.2024 01.10.2024 aufgehoben 2024-24
Art. 18 24.06.2024 01.10.2024 Titel geändert 2024-24
Art. 18 Abs. 1, d) 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 18 Abs. 1, e) 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 18 Abs. 1, f) 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 18 Abs. 2, b) 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 18 Abs. 3 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 19 Abs. 2 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 19a 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 21 Abs. 1 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 22a 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 22b 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 23 Abs. 1 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 23 Abs. 2 24.06.2024 01.10.2024 aufgehoben 2024-24
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 23a 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 23b 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 23c 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 24 Abs. 1 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 24 Abs. 1a 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 24 Abs. 3 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 25 Abs. 3 24.06.2024 01.10.2024 geändert 2024-24
Art. 25 Abs. 4 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 27 24.06.2024 01.10.2024 Titel geändert 2024-24
Art. 27 Abs. 2 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 29a 24.06.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
Art. 31 24.06.2024 01.10.2024 Titel geändert 2024-24