1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe,
b. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht drei
Monate verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder,
soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
§ 48
Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet,
hebt sie ihren früheren Entscheid auf und entscheidet von neuem.
§ 49
Die Bestimmungen des Rekursverfahrens über die Verfahrenskosten gelten sinngemäss.
II. Berichtigung
von Rechnungs-
§ 50 und Schreibfehlern
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen
Entscheiden können innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag
oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie
unterlaufen sind.
1. Revisionsgründe
§ 51 III. Rechtsmittel
Gegen den Entscheid über das Revisionsbegehren und
gegen den neuen Entscheid sowie gegen die Berichtigung können die
gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen
werden.
B. Nachsteuer
I. Voraussetzungen und
§ 52 Verwirkung
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,
welche der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig oder zu Unrecht unterblieben ist,
so wird die zu wenig veranlagte Steuer mit Einschluss des Zinses als
Nachsteuer erhoben.
2 Nachsteueransprüche verwirken zehn Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem der Steueranspruch entstanden ist.
§ 53 II. Nachsteuerverfahren
Die Finanzdirektion setzt die Nachsteuer fest. Die Bestimmungen über das Veranlagungsverfahren gelten sinngemäss.
III. Rechtsmittel§ 54.15 Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann
Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. § 162 Abs. 3 StG4
gilt sinngemäss.
6. Abschnitt: Steuerbezug
§ 55 I. Behörde
1 Die Steuern werden durch die Finanzdirektion bezogen.
2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes4 über Steuerbezug und
Steuererlass für die Staatssteuern gelten sinngemäss unter Vorbehalt
der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuer.15
§ 56 II. Zahlungspflicht
1 Die Steuer ist vom Steuerpflichtigen geschuldet.
2 Beim Nutzniessungsverhältnis ist die Steuer des Eigentümers für
das belastete Vermögen aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
3 Die Steuer auf dem Kapitalwert der Nutzniessung ist vom Nutzniesser aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
§ 57 III. Haftung
1 Für die Erbschaftssteuer haftet jeder Empfänger solidarisch im Umfang seiner Bereicherung.
2 Der Nutzniesser haftet solidarisch für die Steuer des Eigentümers
bis zur Höhe des Nutzniessungsvermögens, auch wenn er selbst nicht
Steuersubjekt ist.
3 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit
dem Steuerpflichtigen.
§ 58 IV. Sicherstellung
Besteht Gefahr, dass der Steueranspruch nicht mit Erfolg
geltend gemacht werden kann, können die Inventarbehörde und die
Finanzdirektion Erbschaftsgegenstände in der Höhe des mutmasslichen Steuerbetrags in Verwahrung nehmen oder sperren lassen, bis
der Steuerpflichtige ausreichende Sicherheit geleistet hat.
§ 59 V. Fälligkeit
1 Steuerforderungen werden mit der Zustellung der Steuerverfügung fällig.
2 Für fällige Steuerforderungen besteht eine Zahlungsfrist von
einem Monat.
VI. Vergütungs-
§ 60 und Verzugszinsen
1 Für vorzeitig bezahlte Steuern können Vergütungszinsen
ausgerichtet werden.
2 Für Steuern, die bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht entrichtet
werden, sind ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet. Die Zahlungsfrist wird durch Einreichung von Rechtsmitteln und von Stundungs-
oder Erlassgesuchen nicht unterbrochen.
3 Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze fest.
VII. Zahlungserleichterungen
§ 61.15 1 Liegen besondere Verhältnisse vor, können fällige Steuerbeträge vorübergehend gestundet oder Ratenzahlungen bewilligt werden.
2 Gegen den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Finanzdirektion, gegen den Rekursentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erhoben werden. § 178 Abs. 2 StG4 gilt sinngemäss.
§ 62 VIII. Erlass
Bedeutet die Bezahlung der Steuern für den Steuerschuldner infolge besonderer Verhältnisse eine grosse Härte, kann die Finanzdirektion die Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen.
§ 63 IX. Bezugsverjährung
1 Rechtskräftig festgesetzte Steuern verjähren fünf Jahre
nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerverfügung.
2 Die Verjährung ruht, solange rechtskräftig festgesetzte Steuern
ganz oder teilweise gestundet sind oder der Steuerschuldner in der
Schweiz nicht betrieben werden kann.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens zehn Jahre nach
Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt
worden sind. Vorbehalten bleiben die Wirkungen des Verlustscheins.
§ 64 X. Rekurs
1 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde
oder der Finanzdirektion im Sinne von § 58 kann der Steuerpflichtige
innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Verwaltungsgericht
erheben.15
2 Gegen Entscheide über einen Steuererlass kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion
erheben. Der Rekursentscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.15
3 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels
angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten wird. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt
oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
4 Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht die
Rekursinstanz etwas anderes verfügt.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
A. Steuerwiderhandlung
§ 65 I. Busse
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfahrenspflichten schuldhaft zuwiderhandelt, wer dazu anstiftet oder dabei
vorsätzlich Hilfe leistet, wird mit Busse von Fr. 10 bis Fr. 2000, in
schweren Fällen und bei Rückfall mit Busse bis Fr. 10 000 bestraft.
2 Wird die Widerhandlung durch Organe einer juristischen Person
begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
§ 66 II. Verjährung
1 Das Recht, eine Strafverfolgung einzuleiten, erlischt ein
Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind.
2 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
verjährt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie eingeleitet worden ist. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen. Sie beginnt mit jeder Unterbrechung von
neuem, kann aber insgesamt höchstens um ihre ursprüngliche Dauer
hinausgeschoben werden.
§ 67 III. Verfahren
1 Die Busse wird durch die Finanzdirektion festgesetzt und
bezogen.
2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Strafverfahren
und den Bezug von Bussen (§§ 243–260 StG4) gelten sinngemäss.15
3 . . .16
B. Steuerhinterziehung
I. Strafsteuer
§ 68 und Busse
1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt,
dass er unvollständig eingeschätzt wird, hat eine Strafsteuer zu bezahlen, die ein Viertel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der
hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige wird die Strafsteuer
auf ein Viertel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
2 Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, vorsätzlich dazu Hilfe
leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen oder als Testamentsvollstrecker vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer
solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder
bei Rückfall bis zu Fr. 50 000 bestraft.
§ 69 II. Hinterziehungsversuch
Wer versucht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, wird
mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der Strafsteuer gemäss § 68
beträgt.
§ 70 III. Verjährung
Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung
verjährt nicht, solange die hinterzogene Steuer nicht verjährt ist, diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung zwei Jahre nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in welchem die versuchte
Steuerhinterziehung begangen wurde.
§ 71 IV. Verfahren
1 Strafsteuer und Bussen werden von der Finanzdirektion
festgesetzt und bezogen.
2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Strafverfahren
und den Bezug von Bussen (§§ 243–260 StG4) gelten sinngemäss.15
3 . . .16
C. Juristische Personen und Erbenhaftung
I. Juristische
§ 72 Personen
Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen
versucht, so wird die juristische Person bestraft. Die handelnden
Organe oder Vertreter können zudem nach § 65 Abs. 1 und § 68 Abs. 2
bestraft werden.
§ 73 II. Erbenhaftung
1 Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerwiderhandlung oder eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne
Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzte
Busse und Strafsteuer solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am
Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Ist das Steuerwiderhandlungs- oder Hinterziehungsverfahren
beim Tode des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder ist es erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen eingeleitet
worden, so entfällt die Haftung des Erben.
D. Steuerbetrug
§ 74 I. Tatbestand
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht,
wird unabhängig von der Festsetzung einer Strafsteuer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.10
2 Wird der Steuerbetrug durch Organe einer juristischen Person
begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
II. Verfahren;
§ 75 Verjährung
1 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung3.15
2 Die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs verjährt zehn Jahre nach
Entstehung des Steueranspruchs gemäss § 7, auf den sie sich bezieht.
§ 76 III. Anzeigepflicht
Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der
begründete Verdacht, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, so
erstattet die Finanzdirektion Strafanzeige und vertritt den Staat im
Strafverfahren.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
I. Aufhebung
bisherigen
§ 77 Rechts
Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
vom 26. April 1936 wird aufgehoben.
§ 78 II. Übergangsbestimmungen
1 Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des
bisherigen Rechts.
2 Die Bestimmungen über das Verfahrensrecht, über das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren, über die Änderung rechtskräftiger Entscheide sowie über den Steuerbezug finden mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der Todesfall vor dessen
Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt
vollzogen wurde.
3 Die Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen finden erstmals
Anwendung auf Fristen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
laufen beginnen.
4 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, wenn
die Steuerwiderhandlung, die Steuerhinterziehung oder der Steuerbetrug nach Inkrafttreten begangen wurde, auch wenn der Todesfall
vor Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen wurde.
§ 79 III. Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1 OS 49, 810. Inkrafttreten: 1. Januar 1987 (OS 49, 827).
2 LS 101.
3 LS 321.
4 LS 631.1.
5 LS 631.11.
6 SR 311.0.
7 Eingefügt durch G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 56, 57).
8 Fassung gemäss G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 56, 57).
9 Aufgehoben durch G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 56, 57).
10 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
11 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
12 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
13 Fassung gemäss G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli
2007 (OS 62, 476; ABl 2006, 634). In Kraft seit 1. Januar 2008.
14 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573).
In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
16 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
17 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.