Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 103f7af8ff3a1792d9ecbab9dc557e36951dbcc08d2ff5a0b6d994a7a12de694
4 provisions
Art. 1
1 Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten einer Firma
mit Hauptniederlassung im anderen Kanton können der Familienausgleichskasse der
Hauptniederlassung angeschlossen werden, sofern die Firma dies wünscht und die
Familienausgleichskasse damit einverstanden ist und den Arbeitnehmern der Filialen
und Betriebsstätten mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung des
Standortes der Filialen und Betriebsstätten ausgerichtet werden.
2 Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
3 Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienausgleichskasse
wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer Interessen mit der neuen Ordnung nicht
einverstanden ist.
Art. 2
1 Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton St. Gallen dem Departement
des Innern und im Kanton Thurgau dem Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 3
1 Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.
2 Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung nicht
betroffen, sofern die Vertragskantone nicht eine andere Regelung treffen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
836.3 Vereinbarung SG/TG - Anschluss Familienausgleichskasse
Art. 4
1 Diese Vereinbarung gelangt ab 1. April 1964 zur Anwendung.
Vereinbarung SG/TG - Anschluss Familienausgleichskasse 836.3
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.03.1964 01.04.1964 Erstfassung 16/1964