Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
2 Die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse,
die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel sind
grundsätzlich wie folgt geregelt:
a) in Zivilsachen in der Schweizerischen Zivilprozessordnung;
b) in Angelegenheiten betreffend den Kindes- und Erwachsenenschutz
im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB);
c) in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen in der
Schweizerischen Strafprozessordnung;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) in Verwaltungssachen in den folgenden Artikeln 3 bis 6 und im Gesetz
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
3 Vorbehalten bleiben:
a) die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung;
b) jede von diesem Gesetz abweichende Verfahrensvereinbarung, wobei
jedoch die Parteien nicht von den Bestimmungen über die Auslagen
und Gebühren abweichen dürfen.
Art. 2
Gleichstellung von Mann und Frau
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Anwendbare Sonderbestimmungen in Fällen des öffentlichen
Art. 3 Rechts und des Sozialversicherungsrechts
Kosten
1 Unter Kosten versteht man die Auslagen der Behörde (Abs. 2) und die Gerichtsgebühren (Abs. 3).
2 Die Auslagen der Behörde beinhalten das Honorar der Sachverständigen,
Dolmetscher und Übersetzer, die Entschädigung für Reisen und Präsenz sowie die anderen im hängigen Verfahren nötigen Ausgaben.
3 Die Gerichtsgebühr (nachstehend: Gebühr) ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde, die zudem global die Kosten der Kanzlei und andere ähnliche Kosten deckt.
Art. 4
Parteientschädigung
1 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte
Partei (Abs. 2) und die Kosten des Rechtsbeistands (Abs. 3). Sie deckt
grundsätzlich die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten.
Der Entscheid, der die Parteientschädigung festsetzt, hat keinen Einfluss auf
das interne Verhältnis zwischen Rechtsbeistand und Klient.
2 Die einer Partei gewährte Entschädigung umfasst die Rückerstattung ihrer
Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangenen Gewinn.
3 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich
nach den Artikeln 27 und folgende des vorliegenden Gesetzes berechnet,
und weitere Auslagen.
Art. 5
Entscheid über die Kosten und Parteientschädigung
1 Der Entscheid der Behörde über den Betrag der Kosten, der Gebühren
oder den Umfang und das Schicksal der Parteientschädigung wird im Dispositiv jedes Entscheides und Urteils festgesetzt. Wenn es die Umstände
rechtfertigen, kann die Behörde ihren Entscheid über die Entschädigung auf
den Schluss des Verfahrens verschieben.
2 Bis zu den Verhandlungen, bis zum Schlussentscheid oder innert einer von
der Behörde angesetzten Frist kann die Partei eine Abrechnung hinterlegen,
die Folgendes enthält:
a) ihre Auslagen (Art. 4 Abs.2);
b) die Entschädigung (Art. 4 Abs. 2);
c) das Honorar und die Auslagen des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 3).
Art. 6
Öffentlich-rechtliche Beschwerden
1 Die alleinige Anfechtung des Kosten- und Entschädigungsentscheides erfolgt im Verwaltungsverfahren mit Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
2 Im Fall der alleinigen Anfechtung des Kosten- und Entschädigungsentscheides werden die endgültig festgesetzten Kosten, Gebühren oder Entschädigungen mit fünf Prozent verzinst. Dabei berechnet sich der Zins ab
dem dreissigsten Tag seit dem Erlass des Gegenstand der Anfechtung bildenden Urteils oder Entscheides.
3 Die Rechtskraft des Entscheides in der Sache selbst wird durch die alleinige Anfechtung des Kosten- und Entschädigungsentscheides nicht berührt.
3 Kosten
3.1 Auslagen der Behörde
Art. 7
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer
1 Die Behörde setzt das Honorar für Sachverständige, Dolmetscher und
Übersetzer fest, gegebenenfalls aufgrund eines Voranschlags und in Berücksichtigung:
a) der Bedeutung und Schwierigkeit der Arbeit;
b) des üblichen Tarifs für diesen Beruf.
2 Die Parteien können angehört werden.
Art. 8
Zeugen
1 Die Zeugen erhalten:
a) eine Reiseentschädigung gemäss Artikel 9;
b) eine Präsenzentschädigung von 50 Franken;
c) eine Entschädigung von 120 Franken pro Nacht, wenn sie ihren Wohnort nicht mehr erreichen können.
2 Je nach den Umständen können diese Entschädigungen erhöht werden.
Art. 9
Reiseentschädigung
1 Die Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen erhalten eine
Reiseentschädigung von 0.60 Franken für jeden gefahrenen Kilometer.
2 Die Reiseentschädigung für Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und
Beamte wird, mangels spezieller Bestimmungen des Kantonsgerichtes, der
Staatsanwaltschaft oder des Gemeinderates, vom Staatsrat in einem Spesenreglement festgesetzt.
Art. 10
Polizeibeamte und Gerichtsweibel
1 Die von der Behörde angeordnete Intervention von Polizeibeamten führt zu
folgenden Auslagen:
a) eine Kilometerentschädigung von 0.60 Franken für jedes benützte
Fahrzeug;
b) eine Gebühr von 20 bis 1'000 Franken für jeden Vorgang, wie Bericht,
Grafik, Fotodossier, Gutachten oder andere Interventionen;
c) die Rückerstattung der den Polizeiagenten gemäss spezieller Gesetzgebung gewährten Entschädigung.
2 Für die Dienste des Gerichtsweibels werden 25 Franken pro Sitzung in
Rechnung gestellt.
Art. 11
Andere Auslagen
1 Die anderen durch das Verfahren verursachten Auslagen werden mit ihrem
effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Soweit sie 200 Franken nicht übersteigen, können sie durch einen Pauschalbetrag ersetzt werden.
Art. 12
Herabsetzung oder Verzicht
1 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Auslagen der Behörde ganz
oder teilweise verzichtet werden.
3.2 Gebühren
3.2.1 Allgemeines
Art. 13
Ermessenskriterien
1 Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer
finanziellen Situation festgesetzt. Wenn der Streitwert nicht in Zahlen ausgedrückt werden kann, wird die Gebühr nach den anderen Beurteilungselementen festgesetzt.
2 Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum, welche
nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt werden.
3 Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diese
Grenzwerte verdoppeln oder im Strafbereich und im öffentlichen Bereich
Art. 14 verfünffachen. *
Herabsetzung oder Verzicht
1 Wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird, reduziert sich die Gebühr verhältnismässig; gleich verhält es sich bei einem Vor-, Teil- oder
Säumnisurteil sowie einem Urteil ohne Begründung.
2 Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise
verzichten.
3.2.2 Zivilrecht
Art. 15
Verfahren vor dem Gemeinderichter
1 Es wird eine Gebühr erhoben von:
a) * 50 bis 100 Franken für die Vorladung zur Versöhnungssitzung je nach
Anzahl Beklagter;
b) * 120 bis 250 Franken für die Versöhnungssitzung.
2 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert 2'000 Franken
nicht übersteigt, und für Entscheidvorschläge wird eine Gebühr von 60 bis
500 Franken erhoben. *
Art. 16
Andere geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts
1 Für geldwerte Streitigkeiten des Zivilrechts, die im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz entschieden werden,
wird die Gebühr gemäss folgender Tabelle festgesetzt:
Für den Streitwert Wird die Gebühr wie folgt festgesetzt
bis 2'000 Franken von 180 bis 1'200 Franken *
von 2'001 bis 8'000 Franken von 650 bis 1'800 Franken *
von 8'001 bis 20'000 Franken von 900 bis 3'600 Franken *
von 20'001 bis 50'000 Franken von 1'800 bis 6'000 Franken *
von 50'001 bis 100'000 Franken von 2'700 bis 9'600 Franken *
von 100'001 bis 200'000 Franken von 4'500 bis 18'000 Franken *
von 200'001 bis 500'000 Franken von 9'000 bis 42'000 Franken *
von 500'001 bis 1'000'000 Franken von 18'000 bis 60'000 Franken *
Für den Streitwert Wird die Gebühr wie folgt festgesetzt
mehr als 1'000'000 Franken von 27'000 bis 120'000 Franken *
2 Die Grundsätze für die Bestimmungen des Streitwertes (Art. 28) gelten
analog.
3 Die Tabelle dieses Artikels kommt ebenfalls im summarischen Verfahren
zur Anwendung, das sich auf geldwerte Streitigkeiten bezieht und zu einem
Endurteil führt.
Art. 17
Andere nicht geldwerte Streitigkeiten
1 Für nicht geldwerte Streitigkeiten des ordentlichen oder vereinfachten Verfahrens belaufen sich die Gebühren auf 280 bis 9'600 Franken. *
2 Die in Absatz 1 vorgesehene Gebühr ist auch anwendbar auf Verfahren zur
Änderung eines Scheidungs-, Trennungs- oder Unterhaltsurteils oder der
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
3 Wenn sich in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder einem Prozess auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Streitigkeit auch auf
die güterrechtliche Auseinandersetzung bezieht, wird zudem die in Artikel 16
vorgesehene Gebühr erhoben.
Art. 18
Andere Verfahren
1 Für andere Verfahren wird eine Gebühr von 90 bis 4'800 Franken erhoben,
insbesondere bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, bei nicht
streitiger Gerichtsbarkeit, im summarischen Verfahren, bei auf das Recht beschränkten Beschwerdeverfahren, im Revisions-, Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren sowie bei Prozesseinreden. *
Art. 19
Berufung und Beschwerde an das Kantonsgericht
1 Die Gebühr wird entsprechend der für Fälle erster Instanz geltenden Tabelle festgelegt und kann einen Reduktions-Koeffizienten von 60 Prozent berücksichtigen. *
3.2.3 Im Strafrecht
Art. 20
Verfahren vor dem Polizeigericht
1 Für die Fälle, die in die Kompetenz des Polizeigerichts fallen, wird eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben
Art. 21
Verfahren vor dem Richter und dem Jugendgericht
1 Wenn es die Umstände rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise dem
Minderjährigen oder seinen Eltern aufzuerlegen, wird eine Gebühr erhoben
von:
a) 20 bis 500 Franken für die Instruktion des Falles;
b) 40 bis 500 Franken für das Verfahren vor dem Jugendrichter;
c) 90 bis 1'000 Franken für das Verfahren vor dem Jugendgericht;
d) 90 bis 500 Franken für das Berufungsverfahren vor dem Jugendgericht;
e) 90 bis 1'000 Franken für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht.
Art. 22
Andere Verfahren
1 Für andere Strafverfahren wird eine Gebühr erhoben von:
a) * 40 bis 1'200 Franken für das Versöhnungsverfahren vor dem Staatsanwalt;
b) * 90 bis 6'000 Franken für die anderen Verfahren vor dem Staatsanwalt;
c) * 90 bis 2'400 Franken für das Verfahren vor dem Bezirksgericht;
d) * 190 bis 6'000 Franken für das Verfahren vor dem Kreisgericht;
e) * 90 bis 1'200 Franken für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht;
f) * 380 bis 6'000 Franken für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor
dem Kantonsgericht;
g) * 90 bis 2'400 Franken für das Beschwerdeverfahren vor der Strafkammer des Kantonsgerichts oder einem Richter des Kantonsgerichts und
bis 6'600 Franken bei internationalen Rechtshilfegesuchen;
h) * 90 bis 1'200 Franken für Verfahren vor dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht und in anderen Strafgerichtsverfahren im Sinne des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch.
3.2.4 Im öffentlichen Recht und Sozialversicherungsrecht
Art. 23
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
1 Bei nicht geldwerten Fällen erheben die Verwaltungsbehörden folgende
Gebühren:
a) * Gemeinden, Bezirke, Organe der Kantonsverwaltung, Körperschaften
und öffentlich-rechtliche Anstalten von 90 bis 1'000 Franken;
b) * Departemente 90 bis 1'650 Franken;
c) * Staatsrat, kantonale Aufsichtsbehörde der Anwälte und Schätzungskommission in Enteignungssachen 90 bis 1'800 Franken.
2 In geldwerten Fällen kann die Gebühr das Dreifache dieser Beträge erreichen.
Art. 24
Verfahren durch Klageeinreichung
1 Bei der direkten Klage vor dem Kantonsgericht wird die Gebühr gemäss
folgender Tabelle festgesetzt:
a) in Übereinstimmung mit Artikel 18 für das summarische Verfahren, das
Zwischenverfahren sowie das Revisions- und Erläuterungsverfahren;
b) in Übereinstimmung mit Artikel 16 für das ordentliche Verfahren bei
geldwerten Fällen;
c) zwischen einem Minimum von 280 Franken und einem Maximum von
8'000 Franken für ordentliche Verfahren bei nicht geldwerten Fällen.
Art. 25
Beschwerdeverfahren
1 Für das Verfahren bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Gebühr von 280 bis 5'000 Franken erhoben. *
Art. 26
Sozialversicherungen
1 Unter Vorbehalt gegensätzlicher Bestimmungen des Bundesrechts wird für
die Verfahren vor der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts eine Gebühr von 280 bis 5'000 Franken erhoben. *
2 Das Schiedsgericht im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung erhebt eine Gebühr von 470 bis 20'000 Franken.
4 Entschädigungen
4.1 Allgemeines
Art. 27
Honorar des Rechtsbeistands - Bestimmungskriterien
1 Das Honorar hält sich zwischen einem in diesem Kapitel vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des
Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei.
2 Das Honorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert.
3 Lässt sich der Streitwert nicht beziffern, so wird das Honorar nach den in
Absatz 1 genannten Bemessungselementen bestimmt.
4 Die Behörde setzt das Honorar in runden Zahlen fest, indem sie zudem
den Sonderbestimmungen in den verschiedenen Prozessordnungen nachkommt.
5 Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Wenn der
Mehrwertsteuersatz im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes geändert wurde, passt der Staatsrat auf dem reglementarischen Weg
die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Honorare an.
Art. 28
Streitwert
1 Der Streitwert beurteilt sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung.
2 Wenn die Begehren einer Partei offensichtlich übersetzt sind, wird das
Honorar festgesetzt aufgrund der Begehren, die sie in guten Treuen hätte
stellen sollen.
Art. 29
Honorar des Rechtsbeistands - Sonderfälle
1 In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere
wenn sie teilweise ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden ausgeführt
werden musste, wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen
oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfahrens einen ganz
besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel
waren, der Rechtsbeistand mehrere Parteien vertreten musste oder sein Klient mehreren Parteien gegenüberstand, kann die Behörde als Honorar
einen höheren Betrag gewähren, als im Tarif vorgesehen ist.
2 Wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse der Parteien oder zwischen der Entschädigung gemäss vorliegendem Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands besteht, kann die
Behörde das Honorar unter das erwähnte Minimum senken.
3 Im Falle des Prozessabstandes, des Beschwerderückzuges, des Säumnisurteils, des Vergleichs, des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall
nicht durch ein Sachurteil endet, können die Honorare entsprechend gekürzt
werden.
Art. 30
Unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Der Rechtsbeistand, welcher gestützt auf die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege ernannt wurde, bezieht über die Rückzahlung der
berechtigten Auslagen hinaus ein Honorar, welches 70 Prozent des in den
Artikeln 31 bis 40 vorgesehenen Pauschalhonorars entspricht, im Minimum
aber eine angemessene Entschädigung gemäss der durch das Bundesgericht festgelegten Rechtsprechung.
2 Vom Departement, welchem die Finanzen unterstellt sind, wird zum vollen
Tarif entschädigt:
a) der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 132 Absatz 1
Buchstabe a StPO (notwendige Verteidigung);
b) der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 132 Absatz 1
Buchstabe b StPO, wenn die beschuldigte Person im Besitze einer
Einstellungsverfügung ist oder freigesprochen wurde.
3 Das Entschädigungsverfahren für den amtlich eingesetzten Rechtsbeistand
und die Rückerstattung der überwiesenen Leistungen sind in der Schweizerischen Strafprozessordnung, der Schweizerischen Zivilprozessordnung und
im Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR) und seiner Verordnung geregelt.
4.2 Honorar des Rechtsbeistands in Zivilsachen
Art. 31
Verfahren vor dem Gemeinderichter
1 Vor dem Gemeinderichter wird das Honorar wie folgt festgesetzt:
a) * für den Entscheidvorschlag 60 bis 250 Franken;
b) * für das Entscheidverfahren 250 bis 900 Franken.
2 Für Revisions-, Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren hält sich das
Honorar zwischen 250 und 900 Franken.
Art. 32
Andere Streitigkeiten und Zivilsachen geldwerter Natur
1 Bei Streitigkeiten und Zivilsachen geldwerter Natur im ordentlichen oder
vereinfachten Verfahren, das in erster oder einziger Instanz entschieden
wird, ist das Honorar wie folgt festgesetzt:
Für den Streitwert Wird die Gebühr wie folgt festgesetzt
bis 2'000 Franken von 550 bis 1'400 Franken
von 2'001 bis 10'000 Franken von 1'500 bis 2'500 Franken
von 10'001 bis 15'000 Franken von 2'300 bis 3'300 Franken
von 15'001 bis 20'000 Franken von 2'900 bis 4'000 Franken
von 20'001 bis 30'000 Franken von 3'600 bis 5'400 Franken
von 30'001 bis 40'000 Franken von 4'700 bis 6'800 Franken
von 40'001 bis 50'000 Franken von 5'800 bis 8'200 Franken
von 50'001 bis 60'000 Franken von 6'800 bis 9'200 Franken
von 60'001 bis 70'000 Franken von 7'600 bis 10'200 Franken
von 70'001 bis 80'000 Franken von 8'400 bis 11'300 Franken
von 80'001 bis 90'000 Franken von 9'100 bis 12'300 Franken
von 90'001 bis 100'000 Franken von 9'900 bis 13'300 Franken
von 100'001 bis 150'000 Franken von 11'100 bis 15'400 Franken
von 150'001 bis 200'000 Franken von 12'800 bis 17'600 Franken
von 200'001 bis 250'000 Franken von 14'400 bis 19'700 Franken
von 250'001 bis 300'000 Franken von 16'100 bis 21'900 Franken
von 300'001 bis 350'000 Franken von 17'700 bis 24'000 Franken
von 350'001 bis 400'000 Franken von 19'400 bis 26'200 Franken
von 400'001 bis 450'000 Franken von 21'000 bis 28'300 Franken
von 450'001 bis 500'000 Franken von 22'700 bis 30'500 Franken
von 500'001 bis 600'000 Franken von 24'500 bis 30'800 Franken
von 600'001 bis 700'000 Franken von 26'700 bis 33'400 Franken
von 700'001 bis 800'000 Franken von 28'900 bis 36'100 Franken
Für den Streitwert Wird die Gebühr wie folgt festgesetzt
von 800'001 bis 900'000 Franken von 31'100 bis 38'500 Franken
von 900'001 bis 1'000'000 Franken von 33'100 bis 41'200 Franken
über einer 1'000'000 Franken 3.3 Prozent ohne 140'000 Franken zu
überschreiten
2 Die Tabelle dieses Artikels wird ebenfalls auf das summarische Verfahren
bei einer Streitigkeit geldwerter Natur, das zu einem Endurteil führt, angewandt.
Art. 33
Verfahren in Betreibungs- und Konkurssachen
1 Bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Honorar auf 250 bis 3'300 Franken festgesetzt.
Art. 34
Andere Streitigkeiten und Zivilsachen
1 Bei anderen Streitigkeiten und Zivilsachen wird das Honorar auf 1'100 bis
11'000 Franken festgesetzt.
2 Das in Absatz 1 vorgesehene Honorar findet auch Anwendung auf Verfahren zur Änderung eines Scheidungs- oder Trennungsurteils oder bei Unterhaltsbeiträgen oder beim Verfahren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
3 Wenn sich in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder im Verfahren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft der Streit auch auf die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung bezieht, wird darüber hinaus ein
proportionales Honorar festgesetzt.
Art. 35
Berufung, Beschwerde, Revision, Erläuterungen und Berichtigungen,
1 Das Honorar wird entsprechend der für Fälle vor erster Instanz massgebenden Tabelle in Berücksichtigung eines Reduktions-Koeffizienten von 60
Prozent festgesetzt:
a) für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht;
b) in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht.
2 Das Honorar wird festgesetzt zwischen 550 und 8'880 Franken:
a) für das Beschwerdeverfahren;
b) in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht für das Beschwerdeverfahren an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und das
Berufungsverfahren an den Richter;
c) für die Revisions-, Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren.
4.3 Honorar des Rechtsbeistands bei Strafsachen
Art. 36
1 Beim Verfahren vor der Strafbehörde wird das Honorar wie folgt festgesetzt:
a) vor dem Polizeigericht 250 bis 650 Franken;
b) vor der Polizei, im Untersuchungsverfahren (Anwalt der ersten Stunde)
250 bis 1'600 Franken;
c) vor der Staatsanwaltschaft als Schlichtungsbehörde 60 bis 1'100 Franken;
d) vor der Staatsanwaltschaft für die übrigen Verfahren 550 bis 5'500
Franken;
e) vor dem Zwangsmassnahmengericht 550 bis 3'300 Franken;
f) vor dem Bezirksgericht 550 bis 3'300 Franken;
g) vor dem Kreisgericht 1'100 bis 8'800 Franken;
h) vor dem Richter oder Jugendgericht in erster Instanz 550 bis 3'300
Franken;
i) vor dem Jugendgericht im Berufungsverfahren 550 bis 5'500 Franken;
j) vor dem Kantonsgericht im Berufungs- und Revisionsverfahren 1'100
bis 8'800 Franken;
k) vor einem Richter des Kantonsgerichts oder der Strafkammer im Beschwerdeverfahren 300 bis 2'200 Franken;
l) vor dem Straf- und Massnahmenvollzugsrichter und in den anderen
Strafgerichtsverfahren im Sinne des EGStGB 300 bis 2'200 Franken.
4.4 Honorar des Rechtsbeistands im Bereich des öffentlichen Rechts
Art. 37 und im Sozialversicherungsrecht
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
1 Die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung für
das Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde, die in erster Instanz entscheidet.
2 Für das Verfahren bei einer Verwaltungsbeschwerde wird das Honorar
festgesetzt auf 550 bis 8'800 Franken.
Art. 38
Verfahren durch Klageeinreichung
1 Bei der Klage vor dem Kantonsgericht wird das Honorar festgesetzt wie
folgt:
a) 550 bis 3'300 Franken für Fälle im summarischen Verfahren und für
Zwischenverfahren;
b) in Übereinstimmung mit Artikel 32 für ordentliche Verfahren bei geldwerten Fällen;
c) 1'100 bis 11'000 Franken für ordentliche Verfahren bei nicht geldwerten Fällen.
Art. 39
Beschwerdeverfahren
1 Für das Verfahren bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das
Honorar festgesetzt auf 1'100 bis 11'000 Franken.
Art. 40
Sozialversicherungen
1 Beim Verfahren vor der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts
und dem Schiedsgericht im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung wird das Pauschalhonorar festgesetzt auf 550 bis 11'000 Franken.
2 Das in Artikel 32 festgesetzte Honorar ist auch auf die Verfahren anwendbar, die sich auf Artikel 52 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie auf Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung stützen.
5 Verschiedene Bestimmungen, Übergangs- und