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V vom 18. Dezember 2012 über das Naturschutzgebiet "Mareewiesen" in Vaduz

Liechtenstein · 451.102.1 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Unterschutzstellung
  2. Art. 2 Umfang des Naturschutzgebietes
  3. Art. 3 Bewirtschaftung und Pflege
  4. Art. 4 Verbote
  5. Art. 5 Wasserversorgung der Gemeinde
  6. Art. 6 Verstösse
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Unterschutzstellung

1) Die Magerwiesenflächen im Gebiet "Maree" in Vaduz werden als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt. 2) Ziel dieser Unterschutzstellung ist die Erhaltung der botanisch und faunistisch wertvollen Magerwiesen und angrenzenden Waldränder.

Art. 2 Umfang des Naturschutzgebietes

Das Naturschutzgebiet umfasst die Parzelle Vaduz Nr. 342 ohne Verkehrsflächen sowie die angrenzende Teilfläche der Parzelle Vaduz Nr. 1007. Die Fläche des Naturschutzgebietes ist im Anhang kartographisch dargestellt.

Art. 3 Bewirtschaftung und Pflege

1) Die Wiesenflächen sind als Magerwiesen nach der Verordnung über die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen zur Erhaltung der Magerwiesen zu bewirtschaften. 2) Die Pflege der Waldränder hat so zu erfolgen, dass eine standortgerechte Vegetation erhalten werden kann und die Magerwiesen nicht beeinträchtigt werden.

Art. 4 Verbote

Auf den geschützten Flächen ist es verboten, Pflanzen auszureissen, auszugraben, zu pflücken oder deren Standort zu beeinträchtigen. Davon ausgenommen ist die Waldrandpflege.

Art. 5 Wasserversorgung der Gemeinde

Standortgebundene Bauarbeiten in Zusammenhang mit der Wasserversorgung sind zulässig. Alle Arbeiten sind auf schonende und dem Schutzziel entsprechende Weise durchzuführen.

Art. 6 Verstösse

Verstösse gegen Art. 3 bis 5 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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