Open at the publisher →
In force since 1928-04-20, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2d076c345c74fb97b24ed787195a3e22864be337b5b86adfb15c88316efb7816
3 provisions
Art. 1
Die vertragschliessenden Teile sind mit der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen den beiden Staaten gemäss dem Völkerrecht einverstanden. Sie kommen überein, dass die diplomatischen Vertreter, die jeder von ihnen beim andern beglaubigen kann, sowie deren Missionspersonal, das aus nicht mehr als zehn Personen bestehen soll, auf dem Gebiete des andern Teils sich der Ehren, Vorrechte und Immunitäten erfreuen soll, wie sie das Völkerrecht vorsieht.
Siehe auch das Wiener Übereink. vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01).
Art. 2
In Gewärtigung des Abschlusses endgültiger Niederlassungs‑ und Handelsverträge erfahren die Angehörigen und die Waren eines jeden der vertragschliessenden Teile auf dem Gebiete des andern unter Vorbehalt der geltenden Gesetze und Verordnungen alle Erleichterungen, und die den vertragschliessenden Teilen angehörenden Handelsleute können ihren Handel frei ausüben.
Art. 3
Das gegenwärtige in französischer und persischer Sprache abgefasste Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb von drei Monaten nach Vollziehung der Unterschrift zu Paris ausgetauscht werden.
Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich indessen vor, es auf sechs Monate zu kündigen.