Art. 1 Bezugszinsatz
Als Bezugszinssatz für die Festlegung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gilt der Sondersatz der Schweizerischen Nationalbank zur Engpassfinanzierungsfazilität.
Liechtenstein · 217.011 · ordinance
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Als Bezugszinssatz für die Festlegung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gilt der Sondersatz der Schweizerischen Nationalbank zur Engpassfinanzierungsfazilität.
Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht zum ersten Kalendertag eines jeden Halbjahres den für dieses Halbjahr anwendbaren gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im Amtsblatt und zusätzlich auf der Homepage des Amtes.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 13. März 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef