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15 provisions
§ 1
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Umsetzung des Bundesgesetzes zur
Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).
2 Der Kanton Basel-Stadt betreibt keinen Staatsschutz, der nicht auf das Bundesgesetz (BWIS) abgestützt ist.
2. Mitwirkende Behörden
§ 2
Staatschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt
1 Die Staatsschutzbehörde, welche im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
(BWIS) mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS zusammenarbeitet, besteht aus
a) * den Mitarbeitenden einer von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Fachgruppe der Kriminalpolizei (Fachgruppe) und
b) * der oder dem für die Leitung des Kriminalpolizei zuständigen Leitenden Staatsanwältin
oder Staatsanwalt, der oder dem auch die Leitung dieser Fachgruppe obliegt.
2 Die Angehörigen der Staatsschutzbehörde haben ungehinderten Zugang zu allen beim Vollzug des
Bundesgesetzes (BWIS) anfallenden Daten.
§ 3
Kontrollorgan
1 Der Regierungsrat wählt zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements auf dessen Antrag ein aus drei Mitgliedern bestehendes
Kontrollorgan auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wählbar sind aufgrund ihrer charakterlichen Integrität, ihrer öffentlichen Vertrauenswürdigkeit und ihrer fachlichen Qualifikation geeignete Personen
mit Schweizer Bürgerrecht, über die eine Sicherheitsprüfung gemäss Art. 19 ff. des Bundesgesetzes
(BWIS) vor der Wahl oder Wiederwahl positiv ausgegangen ist.
2 Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Kontrollorgan ist die Mitgliedschaft
a) im Grossen Rat,
b) im Regierungsrat,
c) in einer mit der Strafverfolgung befassten richterlichen Behörde und
d) in einer nach Art. 13 des Bundesgesetzes (BWIS) auskunftspflichtigen Behörde.
1) SR 120.
2) SR 121.1.
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit 123.200
3 Die Mitglieder des Kontrollorgans legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Regierungsrat in
sinngemässer Anwendung von § 60 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 offen. *
4 Das Kontrollorgan ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements
als vorgesetzte Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 1 V-NDB verantwortlich. Es ist der Geheimhaltung
verpflichtet.
5 Die Mitglieder des Kontrollorgans werden durch den Regierungsrat nach den Bestimmungen seiner
Weisung vom 5. Februar 2002 betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern honoriert.
§ 4
Weitere baselstädtische Behörden
1 Die unter Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes (BWIS) fallenden weiteren baselstädtischen Behörden
arbeiten ebenfalls mit dem NDB zusammen (Art. 13 Abs. 2 BWIS), indem sie diesem über die Fachgruppe
a) unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie konkrete Gefährdungen der inneren oder der
äusseren Sicherheit feststellen;
b) weitere Meldungen aufgrund der allgemeinen Informationsaufträge (Art. 11 BWIS) erstatten;
c) weitere Meldungen aufgrund eines Auftrages im Einzelfall erstatten.
2 In dringlichen und in den bundesrechtlich vorgesehenen Fällen arbeiten die weiteren baselstädtischen
Behörden direkt mit dem NDB zusammen und geben der Fachgruppe davon umgehend Kenntnis.
3 Die Fachgruppe nimmt die Aufträge, die direkt vom NDB an die weiteren baselstädtischen Behörden
gegangen sind, und deren Erledigung durch die zuständige Behörde in ihre Geschäftskontrolle (Journal) auf.
3. Vollzug des Bundesgesetzes
§ 5
Bestand und Finanzierung des Staatschutzes
1 Der Regierungsrat bestimmt die Zahl der Stellen der Mitarbeitenden der Fachgruppe nach dem mit
der zuständigen Bundesbehörde abgesprochenen Bedarf.
2 Die Mitarbeitenden der Fachgruppe sind Angestellte des Kantons Basel-Stadt. Der Bund leistet dem
Kanton für die durch den Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) diesem entstehenden Kosten pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine pauschale Abgeltung (Art. 28 BWIS).
§ 6
Informationsbeschaffung und Informationsauswertung
1 Die Fachgruppe beschafft gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben und den Aufträgen des NDB Informationen, führt Abklärungen sowie Ermittlungen durch und erstattet darüber dem NDB Bericht.
2 Sie beobachtet die Entwicklung im Kanton und erstattet dem NDB Meldung über die Feststellung
von möglichen Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit.
3 Sie nimmt Meldungen entgegen, bewertet sie und leitet sie aufgrund ihrer Bewertung an den NDB
weiter, wenn sie im Sinne des Bundesgesetzes (BWIS) für die Gewährung der inneren und äusseren
Sicherheit von Bedeutung sein können.
4 Sie darf Informationen über die politische Betätigung sowie die Ausübung der Meinungs-, Koalitions- und Versammlungsfreiheit nur unter Beachtung der vom Bundesrecht gesetzten besonderen
Grenzen (Art. 3 BWIS) beschaffen und an den NDB weiterleiten.
5 Sie gibt nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen Informationen über die Sicherheitslage
im Kanton an andere kantonale Behörden, insbesondere an die Kantonspolizei und an den Regierungsrat, weiter.
§ 7 VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit 123.200
Datenbewirtschaftung
1 Die Fachgruppe bearbeitet Daten nach Massgabe der bundesrechtlichen Regelungen. Sie führt diese
getrennt von den übrigen Daten der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und der Verwaltung und
ermöglicht den anderen Behörden keinen Zugriff.
2 Sie nutzt die Datenbanken des NDB gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen.
3 Sie führt eine Geschäftskontrolle (Journal). In dieser erfasst sie eingehende Aufträge und Meldungen,
setzt Fristen und registriert Zeitpunkt und Art der Erledigung.
4 Sie führt eine Arbeitsdatenbank, auf der die Mitarbeitenden die nach Massgabe des Bundesrechts zu
erstattenden Berichte bearbeiten.
5 Sie führt in ihren Dokumentenablagen und Arbeitsdatenbanken nur
a) Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (Art. 14 BWIS) und
b) Daten, die sie vom NDB erhalten oder an ihn übermittelt hat.
§ 8
Kontrolle, Weiterleitung und Löschung der Daten
1 Die Fachgruppe leitet ihre Berichte mit allen dazugehörenden Unterlagen an die Leitende Staatsanwältin oder den Leitenden Staatsanwalt der Kriminalpolizei; diese oder dieser kontrolliert sie und
leitet sie an den NDB weiter. Berichte und Unterlagen, die aufgrund der Kontrolle nicht an den NDB
weitergeleitet werden, werden umgehend vernichtet und die entsprechenden Daten werden in der
Arbeitsdatenbank der Fachgruppe umgehend gelöscht. *
2 Teilt der NDB mit, dass die ihm übermittelten Berichte oder Unterlagen nicht von Bedeutung sind,
werden in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe die entsprechenden Daten umgehend gelöscht.
3 In der Geschäftskontrolle (Journal) der Fachgruppe wird umgehend
a) die Löschung der entsprechenden Daten in der Arbeitsdatenbank vermerkt und
b) es werden gleichzeitig die dazugehörenden personenbezogenen Daten in der Geschäftskontrolle (Journal) gelöscht.
Nach einem Jahr wird der Vermerk gelöscht.
4 Alle anderen Daten werden nach Ablauf von fünf Jahren in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe gelöscht.
§ 9
Flussdiagramme über den Datenfluss
1 Der aus dem Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) entstehende Datenfluss innerhalb der baselstädtischen Behörden und zwischen den baselstädtischen Behörden, insbesondere zwischen der Kantonspolizei und der Fachgruppe, und zwischen den baselstädtischen Behörden und dem NDB richtet sich
nach den vier Flussdiagrammen mitsamt Legende, die als Anhänge 1–5 beigefügt sind und Bestandteile dieser Verordnung bilden.
2 Die Fachgruppe hält mündlich geflossene Daten, die im Sinne des Bundesgesetzes (BWIS) von Bedeutung sind, in einer Aktennotiz fest.
4. Aufsicht
§ 10
Kompetenzen des Kontrollorgans
1 Das Kontrollorgan unterstützt die Dienstaufsicht in allen Bereichen, die in der Kompetenz des
Kantons liegen.
2 Es überprüft insbesondere
a) ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschriften entsprechen;
b) ob die Staatsschutzbehörde die datenschutzrechtlichen Anforderungen (Datensicherheit,
Persönlichkeitsschutz) einhält und ob es die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit
von den übrigen polizeilichen Informationen getrennt bearbeitet;
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit 123.200
c) wo und wie die Staatsschutzbehörde Informationen beschafft und
d) wie die Staatsschutzbehörde die vom Bund erteilten Aufträge erledigt. Es stützt sich dabei
auf die Liste des Bundes.
3 Es ist berechtigt,
a) von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt, von der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt und von den Mitgliedern der Fachgruppe Auskunft zu verlangen;
b) die Tätigkeit der Staatsschutzbehörde anhand von Stichproben zu prüfen;
c) den NDB und die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS um Unterstützung zu ersuchen;
d) mit ausdrücklicher Zustimmung des NDB in Daten des Bundes, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet, Einsicht zu nehmen;
e) bei Streitigkeiten bezüglich Dateneinsicht der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz-
und Sicherheitsdepartements zu beantragen, an das VBS zu gelangen (Art. 35a Abs. 3 V-
NDB) und
f) unter Wahrung ihrer Pflicht zur Geheimhaltung, die Datenschutzaufsicht (§ 13) beizuziehen und an die vorgesetzten Stellen der Dienstaufsicht (§ 14) zu gelangen.
4 Stellt das Kontrollorgan Mängel fest, berät es die Staatsschutzbehörde gemäss § 2 Abs. 1 von sich
aus oder auf deren Ersuchen hin und weist sie gegebenenfalls auf die Sorgfaltspflicht hin.
5 Wenn auf dem Beratungswege keine Einigung erzielt wird, ist es berechtigt, in Absprache mit der
Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements gegenüber der Staatsschutzbehörde Anordnungen zu erlassen. Es können keine Anordnungen erlassen werden, die den Bestimmungen des BWIS und der V-NDB widersprechen.
5. Berichterstattung
§ 11
Rechenschaftsablage
1 Die Fachgruppe informiert im Jahresbericht der Staatsanwaltschaft zuhanden der jährlichen Rechenschaftsablage des Regierungsrates über alle Teile der kantonalen Verwaltung zuhanden des Grossen
Rates über ihre Tätigkeit, soweit es ihre Geheimhaltungspflicht zulässt, und gibt ihren Bericht dem
Kontrollorgan zur Kenntnis.
§ 12
Bericht des Kontrollorgans
1 Das Kontrollorgan berichtet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements, dem Regierungsrat und dem Grossen Rat jährlich über seine Tätigkeit und Feststellungen, so -
weit es seine Geheimhaltungspflicht zulässt.
2 Es stellt seinen Bericht den genannten Organen gleichzeitig zu.
6. Datenschutzaufsicht
§ 13
Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten
1 Die oder der Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt übt im Rahmen ihrer beziehungsweise
seiner Kompetenzen die Datenschutzaufsicht aus.
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit 123.200
7. Dienstaufsicht
§ 14
Stellen der Dienstaufsicht
1 Die Dienstaufsicht über die Fachgruppe der Kriminalpolizei wird durch die oder den als Chef der
Kriminalpolizei eingesetzte Leitende Staatsanwältin oder Leitenden Staatsanwalt, die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, die Vorsteherin oder den Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements und den Regierungsrat, jeweils im Rahmen der Kompetenzen der genannten Stellen, wahrgenommen. *
8. Oberaufsicht
§ 15
Grosser Rat und Geschäftsprüfungskommission
1 Diese Verordnung berührt die Oberaufsicht des Grossen Rates und seiner Geschäftsprüfungskommission nicht.
9. Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Oktober 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeit -
punkt wird die Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit
vom 8. September 2009 aufgehoben.
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit 123.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.09.2010 01.10.2010 Erlass Erstfassung KB 25.09.2010
28.06.2016 01.07.2016 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 3 Abs. 3 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 8 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 14 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 Anhang 123.200 Anhang 5 Inhalt geändert KB 02.07.2016
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit 123.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.09.2010 01.10.2010 Erstfassung KB 25.09.2010
§ 2 Abs. 1, lit. a) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 2 Abs. 1, lit. b) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 3 Abs. 3 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 8 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 14 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
Anhang 123.200 Anhang 5 28.06.2016 01.07.2016 Inhalt geändert KB 02.07.2016
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 1 123.200
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 2 123.200
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 3 123.200
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 4 123.200
VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 5 123.200
Anhang 5
Legende
Abkürzungen:
a d Dw auf dem Dienstweg
BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(SR 120)
CK Chef/Chefin Kriminalpolizei
NDB Nachrichtendienst des Bundes des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
EZ Einsatzzentrale der Kantonspolizei
Kapo Kantonspolizei
Kdt Kommandant / Kommandantin der Kantonspolizei
Stawa Staatsanwaltschaft
Symbole:
Auftrag, Handlung, Tätigkeit
Entscheidung mit Ja- / Nein-Verzweigung
Übergangsstelle
Ablauf-/Verbindungslinie
Aufbaulinie, Informationsfluss erfolgt je nach Lage oder Auftrag