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Verordnung über den Gesundheitsrat

Fribourg · 821.0.13 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Kompetenzen, die Zusammensetzung und die Organisation des Gesundheitsrats.

Art. 2

Kompetenzen 1 Der Gesundheitsrat nimmt namentlich Stellung zu: a) wichtigen Optionen in der Gesundheitspolitik, einschliesslich des Gebiets der psychischen Gesundheit; b) ethischen Aspekten des Gesundheitswesens und zu allen weiteren Fragen von allgemeinem Interesse, die ihm unterbreitet werden, soweit sie nicht wegen technischer oder spezifischer Aspekte in den Zuständigkeitsbereich eines anderen im Gesundheitsgesetz vorgesehenen Beratungsorgans fallen; c) Entwürfen für Erlasse auf dem Gebiet der Gesundheit. 2 Er kann dem Staatsrat und der Direktion für Gesundheit und Soziales Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten.

Art. 3

Zusammensetzung 1 Der Gesundheitsrat besteht aus elf bis dreizehn Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden. 2 Drei bis fünf Mitglieder werden unter Personen ausgewählt, die wegen ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung auf den Gebieten Ethik, Recht, Wirtschaft, Soziales oder im Gesundheitswesen anerkannt sind. 3 Die übrigen acht Mitglieder werden nach den folgenden Kriterien gewählt: a) zwei Personen vertreten die Patientenvereinigungen; 821.0.13 b) eine Person vertritt die freiburgischen Krankenversicherer; c) eine Person vertritt die Institutionen des Gesundheitswesens; d) drei Personen vertreten die Berufsverbände der Gesundheitsfachleute; e) eine Person vertritt die Organisationen für die Pflege der psychischen Gesundheit. 4 Wenn nötig kann der Gesundheitsrat externe Sachverständige beiziehen. 5 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Staatsrat unter den Mitgliedern des Gesundheitsrats bezeichnet. 6 Das Sekretariat des Gesundheitsrats wird vom Amt für Gesundheit geführt.

Art. 4

Organisation und Entschädigungen 1 Die Organisation des Gesundheitsrats richtet sich nach den Bestimmungen des Reglements vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates. 2 Die Mitglieder des Gesundheitsrats werden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 16. November 2010 über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Beschluss vom 28. November 2000 über den Gesundheitsrat und die Kommission für Gesundheitsplanung (SGF 821.0.13) wird aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 821.0.13 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 06.12.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_136 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.12.2011 01.01.2012 2011_136

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