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Verordnung über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge

Glarus · IV E/1/3 · ordinance

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Contents: 40 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 werden. *
  3. Art. 3 SBE XII/4 301 1
  4. Art. 4
  5. Art. 5 abweichen. *
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 angerechnet werden, wobei ein Betrag gemäss Absatz 1 frei ist. *
  16. Art. 16 Einnahme angerechnet. *
  17. Art. 17 Einnahme. *
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40

40 provisions

Art. 1

Bemessungsperiode 1 Als Beginn eines Ausbildungsjahres gilt jeweils der Monatserste. Während Ausbildungsunterbrüchen werden keine Ausbildungsbeiträge (Beiträge) ausgerichtet. 2 Die Beitragsberechtigung besteht während der ordentlichen Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester. Die ordentliche Ausbildungsdauer ist grundsätzlich die Minimalstudiendauer. * 3 Die Dauer der Beitragsberechtigung kann insbesondere bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder familiären Umständen ausnahmsweise verlängert

Art. 2 werden. *

Ausbildungswechsel 1 Wird vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres die Ausbildung gewechselt, weil sie Fähigkeiten und Neigungen nicht entsprach, werden auch für eine neue Ausbildung Beiträge ausgerichtet. 2 Erfolgt der Ausbildungswechsel nach dem zweiten Ausbildungsjahr, werden für die neue Ausbildung Ausbildungsbeiträge ausgerichtet. Bereits ausgerichtete Ausbildungsbeiträge werden dabei, soweit sie den Zeitraum von zwei Ausbildungsjahren übersteigen, zeitlich mit der ordentlichen Ausbildungsdauer der neuen Ausbildung verrechnet. Die Verrechnung erfolgt ab Beginn der neuen Ausbildung. * 3 Nach einem weiteren Ausbildungswechsel werden ausschliesslich Darlehen ausgerichtet. Die Stipendienberechtigung ist erst nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung wieder gegeben. 4 Erfolgt ein Ausbildungswechsel aus wichtigem Grund, namentlich Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, werden auch für die neue Ausbildung Beiträge gewährt.

Art. 3 SBE XII/4 301 1

Zuständigkeit 1 Die Stipendienstelle bearbeitet als zuständige Fachstelle gemäss Artikel 22 des Stipendiengesetzes alle Gesuche um Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge; sie entscheidet über Stipendien und Darlehen. 2 Über Schulgeldbeiträge und die Anerkennung von Bildungsgängen entscheidet das Departement Bildung und Kultur. 2. Stipendien 2.1. Allgemeines

Art. 4

Gesuchseinreichung 1 Gesuche sind innert drei Monaten nach Beginn des Ausbildungsjahres einzureichen. 2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die aktuellsten Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden, beizulegen. 3 Für verspätet eingereichte Gesuche werden Stipendien nur für die Zeit von der Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet, wobei auf ganze Monate abgerundet wird. Die beitragsberechtigte Zeit muss mindestens drei Monate betragen. In begründeten Fällen kann die Fachstelle zugunsten der gesuchstellenden Person von den Regeln in diesem Artikel

Art. 5 abweichen. *

Zusätzliche Ausbildungen 1 Stipendien werden nur ausgerichtet, wenn die zusätzliche Ausbildung zu einem höheren Abschluss führt. 2 Ausnahmsweise werden auch für eine zusätzliche gleichwertige Ausbildung Stipendien ausgerichtet, wenn: a. die neue Ausbildung eine absolvierte gleichwertige Ausbildung voraussetzt; b. ein Mindestalter vorausgesetzt wird; c. eine Zusatzberufslehre breitere Berufsausübung in der gleichen Branche ermöglicht; d. eine zweite Berufslehre absolviert wird und für die erste keine Stipendien bezogen wurden.

Art. 6

Austauschsemester, -jahr 1 Für ein im Ausland absolviertes Austauschsemester oder -jahr können Stipendien ausgerichtet werden, wenn es die schweizerische Ausbildungsstätte anerkennt und an die Ausbildungsleistung anrechnet. 2 Ein Austauschjahr auf der Sekundarstufe II wird anerkannt, wenn dafür Urlaub gewährt und eine Wiederaufnahme zugesichert wird. Anrechenbar ist ein Maximalbetrag gemäss Artikel 9, wenn die Lernenden entsprechende Kosten zu tragen haben.

Art. 7

Praktika 1 An Praktika während der Ausbildung können Stipendien ausgerichtet werden, wobei die Entschädigung analog dem Lehrlingslohn angerechnet wird.2.2. Anrechenbare Jahreskosten

Art. 8

Lehrmittel, Schulmaterial und Gebühren 1 Anrechenbar sind für Lehrmittel, Schulmaterial und Gebühren die effektiven Kosten, jedoch höchstens 1500 Franken. * 2 … *

Art. 9

Erhöhte Schul- und Studiengelder gemäss Artikel 12 Absatz 2 Stipendiengesetz 1 Ein Schul- und Studiengeld von mindestens 1500 Franken wird bis zu 8500 Franken angerechnet, wenn es die Lernenden selber zu tragen haben. *

Art. 10

Kost und Logis 1 Folgende Kosten werden angerechnet: a. * für «Kost und Logis auswärts» die tatsächlichen Kosten bis höchstens 12 900 Franken, davon maximal 6300 Franken für Kost und 6600 Franken für Logis; b. * für «Kost und Logis bei den Eltern mit mindestens fünf Mittagessen pro Woche auswärts» maximal 3500 Franken. 2 Es wird geprüft, ob die «Wegstrecke Wohnort Eltern – Ausbildungsort» im Tagespendelbereich liegt und eine Heimkehr zur Einnahme des Mittagessens zumutbar ist. Ausbildungszeiten sowie Wohnverhältnisse der Eltern sind zu berücksichtigen. 3 Ab 25. Altersjahr oder wenn die zumutbare Leistung der Eltern gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Stipendiengesetzes als reduziert gilt, wird bei eigener Haushaltführung der Ansatz für «Kost und Logis auswärts» angerechnet.

Art. 11

Reisekosten 1 Als Reiseaufwendung wird die kostengünstigste Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber diejenige eines Generalabonnements der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angerechnet. 2 Jene zwischen Wohnort und Ausbildungsort werden pauschal angerechnet, weitere Kosten sind zu belegen.

Art. 12

Bekleidung, Versicherungen, weitere Auslagen 1 Für Kleider und Wäsche, Körperpflege, Versicherungen, Kultur und weitere Auslagen werden pauschal angerechnet: a. * 2100 Franken für stipendienberechtigte Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II; b. * 3200 Franken für alle übrigen stipendienberechtigten Personen.

Art. 13

Eigene Kinder 1 Bei stipendienberechtigten Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, werden zusätzliche Lebenshaltungskosten von 5300 Franken je Kind angerechnet. * 2.3. Anrechenbare Jahreseinnahmen

Art. 14

Eigenverdienst 1 Vom Lehrlingslohn oder einer anderen vertraglichen Entschädigung sind jährlich 3600 Franken frei. Der übersteigende Bruttoerwerb wird als Einnahme angerechnet. Ein allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation werden nicht angerechnet. * 2 Bei Teilzeitausbildungen wird das Einkommen aus Erwerbstätigkeit einbezogen. Wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, wird ein zumutbares Einkommen angerechnet, wobei ein Betrag gemäss Absatz 1 frei ist. 3 Nach dem Bologna-System entspricht ein Vollzeitstudium einem Arbeitsaufwand von mindestens 60 ECTS-Punkten pro Studienjahr. Liegt der jährliche Erwerb an ECTS-Punkten darunter, kann ein zumutbares Einkommen

Art. 15 angerechnet werden, wobei ein Betrag gemäss Absatz 1 frei ist. *

Vermögensanrechnung 1 Das Reinvermögen der stipendienberechtigten Person ist bis zu 16 000 Franken frei. 20 Prozent des darüber liegenden Betrages wird als

Art. 16 Einnahme angerechnet. *

Einkommen des Ehepartners 1 Verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden stipendienberechtigten Personen werden vom Bruttoerwerb des Partners 53 000 Franken für dessen Lebensunterhalt und 5300 Franken je Kind zugestanden. Liegt der Bruttoerwerb des Partners höher, gilt die Differenz vollumfänglich als

Art. 17 Einnahme. *

Berechnungsgrundlage Elternbeitrag * 1 Massgebend sind das Reineinkommen der Eltern gemäss Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer und deren satzbestimmendes Vermögen gemäss Veranlagungsverfügung der Kantonssteuer. 2 Fehlen diese Veranlagungsverfügungen oder liegt die veranlagte Steuerperiode mehr als zwei Jahre zurück, sind die massgeblichen Verhältnisse anders nachzuweisen. * 3 Werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern nicht nachgewiesen, wird je nicht nachgewiesenen Elternteil ein Reineinkommen von mindestens 70 000 Franken angenommen. 4 Bei folgenden nachweisbaren Gründen sind nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen oder – bei gänzlichem Fehlen eines Kontaktes zu beiden Elternteilen – unberücksichtigt zu lassen: a. nachweislicher Gefährdung der gesuchstellenden Person in Bezug auf Gewaltanwendung bei Kontaktaufnahme zum unterhaltspflichtigen Elternteil oder zu den Eltern; b. Wohnsitz des unterhaltspflichtigen Elternteils im Ausland und nachweisbarer Kontaktlosigkeit zu ihm; c. unbekannt geltendem Vater; d. nachweislich unbekanntem Aufenthalt des unterhaltspflichtigen Elternteils; e. mangelndem System für Besteuerung von Einkommen und Vermögen im Wohnsitzland der Eltern oder des unterhaltspflichtigen Elternteils. 5 Bei um mindestens 20 Prozent veränderten Einkünften wird auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt. Die Erhöhung des Beitrages erfordert ein Gesuch.

Art. 18

Besonderheiten bei getrennten, geschiedenen oder wiederverheirateten Eltern * 1 Sind die Eltern getrennt oder geschieden, wird von den massgebenden Steuerzahlen des Elternteils ausgegangen, welcher für die stipendienberechtigte Person keine Alimente leistet. Zu dessen Einkünften werden alle Renten, direkt geleistete sowie bevorschusste Alimente für die stipendienberechtigte Person und deren Geschwister hinzugezählt. 2 Fliessen weder Alimente noch werden diese bevorschusst oder sind keine Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils festgesetzt worden, werden die massgebenden Vermögens- und Einkommensanteile beider Elternteile zusammengezählt und zu zwei Drittel berücksichtigt. 3 Bei Wiederverheiratung der Eltern sind die massgebenden Einkommen und die massgebenden Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Das massgebende Einkommen errechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttoeinkünfte eines Elternteils sowie dessen Ehepartners. Das Einkommen und das Vermögen des nicht elterlichen Ehepartners werden damit für die Errechnung des zumutbaren Elternbeitrages nicht berücksichtigt.

Art. 19

Ermittlung des Basisbetrags 1 Vom massgebenden Vermögen der Eltern werden die Freibeträge gemäss Artikel 45 des Steuergesetzes abgezogen und davon 6 Prozent zum Reineinkommen hinzugezählt. Diese Summe bildet auf 1000 Franken abgerundet den Basisbetrag.

Art. 20

Zumutbarer Elternbeitrag 1 Der errechnete Basisbetrag ergibt folgenden zumutbaren Elternbeitrag: a. * keine Anrechnung bis 48 000 Franken; b. * 200 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 55 000 Franken; c. * 300 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 79 000 Franken; d. * 400 Franken für je weitere 1000 Franken bis und mit 85 000 Franken; e. 500 Franken für je weitere 1000 Franken. 2 Ist gemäss Stipendiengesetz ein reduzierter Elternbeitrag zu berücksichtigen, wird der errechnete Basisbetrag um 64 000 Franken reduziert. *

Art. 21

Aufteilung des Elternbeitrags 1 Die stipendienberechtigte Person und die Geschwister, welche sich in nachobligatorischer Erstausbildung befinden, haben gleiche Anteile am zumutbaren Elternbeitrag. 2 Geschwister in Teilzeitausbildungen werden nur einbezogen, wenn ihr monatliches Bruttoeinkommen 2700 Franken nicht übersteigt. *

Art. 22

Kinderreiche Familien 1 Bei Familien mit vier oder mehr Kindern sinkt der zumutbare Elternbeitrag um 2100 Franken je Kind, solange mindestens vier Kinder ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben. * 2.4. Berechnung und Auszahlung

Art. 23

Grundsatz 1 Die Höhe eines Jahresstipendiums entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen den anrechenbaren Jahreskosten und den anrechenbaren Jahreseinnahmen. 2 Bei Gesuchen für weniger als zwölf Monate wird der Jahresbeitrag anteilmässig reduziert. 3 Der Beitrag wird auf 100 Franken gerundet und ausbezahlt, wenn er mindestens 600 Franken beträgt.

Art. 24

Anpassung Maximalstipendium 1 Sind gemäss Artikel 9 höhere Schul- und Studiengelder zu berücksichtigen, erhöht sich der Maximalbeitrag im entsprechenden Umfang.

Art. 25

Höchstlimite Einnahmen 1 Stipendien von Kanton und Bund, Stipendien Dritter sowie übrige Einnahmen dürfen zusammen 28 000 Franken nicht übersteigen. * 2 Entrichten Gesuchstellende höhere Schul- und Studiengelder gemäss Artikel 9, so erhöht sich die Limite im entsprechenden Umfang. 3 Für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, erhöht sich die Limite um 5300 Franken je Kind. *

Art. 26

Auszahlung und Rückforderung 1 Die Auszahlung erfolgt zwei Mal jährlich durch die Fachstelle. 2 Kann der Beitrag nicht definitiv zugesprochen werden, kann hälftige Auszahlung des provisorisch festgelegten Beitrages erfolgen. 3. Darlehen3.1. Allgemeines

Art. 27

Darlehen als Ergänzung zu Stipendien 1 Als Ergänzung zu Stipendien können Darlehen für Bildungsgänge auf der Tertiärstufe gewährt werden.

Art. 28

Gesuchseinreichung 1 Gesuche um Darlehen können nach Ausbildungsbeginn und während der gesamten Ausbildungsdauer eingereicht werden. 3.2. Bemessung und Auszahlung

Art. 29

Grundlagen 1 Darlehen werden jeweils für ein Ausbildungsjahr gewährt. 2 Als Entscheidungsgrundlage dienen die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person und deren Eltern sowie die mutmasslichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.

Art. 30

Einkünfte und Vermögen 1 Das satzbestimmende Einkommen der Eltern gemäss Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer darf 106 000 Franken und deren Reinvermögen 318 000 Franken nicht übersteigen. * 2 Werden weitere Geschwister in Ausbildung unterstützt, so erhöhen sich diese Beträge je Kind um 21 000 Franken (Einkommen) respektive 106 000 Franken (Vermögen). *

Art. 31

Höchstansätze 1 Für Personen, welche Stipendien erhalten, können höchstens 11 000 Franken, für alle übrigen Personen höchstens 16 000 Franken Darlehen je Ausbildungsjahr gewährt werden. * 2 Die Summe von Darlehen und Stipendien darf je Jahr die Höchstlimite gemäss Artikel 25 nicht übersteigen. 3 Total werden höchstens 64 000 Franken je Person gewährt. *

Art. 32

Auszahlung 1 Darlehen werden nach Vertragsabschluss, jedoch frühestens bei Ausbildungsbeginn, auf Abruf ausbezahlt. 2 Darlehen verfallen, wenn sie nicht bis Ausbildungsende bezogen werden. 3.3. Rückzahlung

Art. 33

Rückzahlung, Zins 1 Darlehen sind in jährlichen Raten zurückzuzahlen. 2 Nach Ausbildungsabschluss sind folgende Raten in Prozent des gewährten Darlehens fällig: a. 2 Prozent im ersten Jahr, b. 6 Prozent im zweiten Jahr, c. 6 Prozent im dritten Jahr, d. 8 Prozent im vierten Jahr, e. 8 Prozent im fünften Jahr, danach ist die restliche Schuld innert sieben Jahren in Absprache mit der Fachstelle und auf der Basis eines von dieser festzulegenden Abzahlungsplanes zurückzuzahlen. 3 Als Zinssatz im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des Stipendiengesetzes gilt der Satz für Guthaben gemäss Steuergesetz.

Art. 34

Forderungsverzicht 1 Wichtiger Grund für den Erlass einer Darlehensschuld liegt namentlich vor, wenn die Rückzahlung infolge Invalidität nicht mehr zumutbar ist (Art. 16 Stipendiengesetz). Stirbt ein Darlehensnehmer oder eine Darlehensnehmerin, gilt die Restschuld als erlassen.

Art. 35

Abbruch 1 Bei Abbruch der Ausbildung sind die für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt ausbezahlten Darlehen innerhalb eines Jahres zurückzuerstatten. In begründeten Fällen können andere Rückzahlungsmodalitäten festgelegt werden. 4. Schulgeldbeiträge

Art. 36

1 Der Kanton übernimmt unter Vorbehalt von Artikel 17 Absatz 1 Stipendiengesetz auf Gesuch hin einen Kostenanteil für Bildungsgänge, die zu einem anerkannten Abschluss führen, wenn die Lernenden damit den am Standort des Bildungsganges Wohnenden gleichgestellt werden und keine abweichende Regelungen bestehen. 2 Wird die berufliche Grundbildung statt im dualen System in Vollzeitschulen absolviert, beträgt der Kostenanteil maximal gleichviel, wie für die ordentliche schulische Bildung im betreffenden Kanton zu übernehmen wäre. 5. Schlussbestimmungen

Art. 37

Übergangsbestimmungen 1 Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für das Schuljahr 2011/2012 unterstehen bisherigem Recht. 2 Die Rückzahlung von altrechtlichen Darlehen untersteht insoweit dem neuen Recht, als ab Eintritt der altrechtlichen Rückzahlungspflicht die Fachstelle Abzahlungsvereinbarungen abschliessen und die Verzinsung dem neuen Recht unterstellen kann. Art. 37a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2026 1 Für Gesuche ab dem 1. August 2026 gilt das neue Recht.

Art. 38

Anpassung an die Teuerung 1 Die in Franken festgelegten Beträge gemäss Artikel 23 des Stipendiengesetzes können der Teuerung angepasst werden, wenn sich der Teuerungsindex um mindestens 5 Punkte verändert hat. 2 Stattdessen können die auszuzahlenden Beiträge im Umfang der Teuerung erhöht werden, wenn damit unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand vermieden wird. 3 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Landesindex für Konsumentenpreise (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte) auf dem Stand von 98,9 Punkten ausgeglichen. Art. 38a * Anpassung an die Teuerung vom 23. Juni 2026 1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 2026 ist der Landesindex für Konsumentenpreise (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte) auf dem Stand von 105,0 Punkten per Ende November 2025 ausgeglichen. 2 Infolge dieser Teuerungsanpassung werden die Maximalbeträge in Artikel 12 Absatz 1 des Stipendiengesetzes wie folgt geändert und direkt in das Stipendiengesetz eingefügt: a. für eine in Ausbildung stehende Person 17 000 Franken; b. für Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen, erhöht sich der Maximalbetrag um 5300 Franken pro Kind.

Art. 39

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 6. Januar 2009 über die Beitragsleistungen an die Träger ausserkantonaler Schulen und über die Ausrichtung von Schulgeldbeiträgen (Schulgeldverordnung) wird aufgehoben.

Art. 40

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung und das Gesetz vom 6. Mai 2012 über die Ausbildungs- und Schulgeldbeiträge treten am 1. August 2012 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.06.2026 01.08.2026 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 1 Abs. 3 eingefügt SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 4 Abs. 3 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 10 Abs. 1, a. geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 10 Abs. 1, b. geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 12 Abs. 1, a. geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 12 Abs. 1, b. geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 3 eingefügt SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 17 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 17 Abs. 2 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 18 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 20 Abs. 1, a. geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 20 Abs. 1, b. geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 20 Abs. 1, c. geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 20 Abs. 1, d. geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 20 Abs. 2 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 21 Abs. 2 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 25 Abs. 1 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 25 Abs. 3 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 37a eingefügt SBE 2026 24 23.06.2026 01.08.2026 Art. 38a eingefügt SBE 2026 24 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 1 Abs. 3 23.06.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 24 Art. 2 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 4 Abs. 3 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 8 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 8 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 24 Art. 9 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 10 Abs. 1, a. 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 10 Abs. 1, b. 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 12 Abs. 1, a. 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 12 Abs. 1, b. 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 13 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 14 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 14 Abs. 3 23.06.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 24 Art. 15 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 16 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 17 23.06.2026 01.08.2026 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 24 Art. 17 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 18 23.06.2026 01.08.2026 Sachüberschrift geänd. SBE 2026 24 Art. 20 Abs. 1, a. 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 20 Abs. 1, b. 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 20 Abs. 1, c. 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 20 Abs. 1, d. 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 20 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 21 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 22 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 25 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 25 Abs. 3 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 30 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 30 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 31 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 31 Abs. 3 23.06.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 24 Art. 37a 23.06.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 24 Art. 38a 23.06.2026 01.08.2026 eingefügt SBE 2026 24

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