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14 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung3) kennzeichnungspflichtig
sind.
2 Der Steuerertrag ist zu verwenden zur Deckung sämtlicher mit der
Schifffahrt verbundenen Kosten, insbesondere für die Aufwendungen der
Seepolizei, der baulichen Infrastruktur und der Umweltschutzmassnahmen.
Art. 2
Steuerpflicht
1 Für Schiffe gemäss Art. 1 dieses Gesetzes mit Standort im Kanton haben die Halterinnen und Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.
Art. 3
Steuerbefreiung
1 Von der Steuer befreit sind:
a. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
1) SR 747.201
2) GDB 101.0
3) SR 747.201.1
OGS 2001, 81
774.2
b. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen;
c. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im
Kanton befristet zugelassen sind.
Art. 4
Steuerperiode
1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im Voraus für die
ganze Steuerperiode zu entrichten.
2 Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, so entfällt die
Steuer für das laufende Jahr.
3 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach
dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und
dem 31. Juli erfolgt.
2. Umfang der Steuerpflicht
Art. 5
Bemessungsgrundlagen
1 Grundlagen für die Bemessung bilden:
a. die Schiffslänge;
b. die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW);
c. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.
Art. 6
Steueransätze
1 Die jährliche Steuer beträgt (Beträge in Fr.):
a. für alle Schiffe, die kennzeichnungspflichtig sind, ausgenommen Güterschiffe:
1. Grundtarif:
1.1 bis 5 m Länge 35.–
1.2 bis 7 m Länge 45.–
1.3 bis 9 m Länge 60.–
1.4 über 9 m Länge 80.–
2. Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Antriebsleistung 3.50
b. für Güterschiffe je Tonne Nutzlast 2.–
2 Die jährliche Steuer für den Kollektivschiffsausweis beträgt Fr. 550.–.
774.2
3 Im Kanton immatrikulierte Schiffe ohne anerkannten Standplatz haben
einen Viertel der jährlichen Steuer, mindestens aber Fr. 35.–, zu entrichten.
Art. 7
Steueranpassung
1 Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe
der Steuer auswirken, so ist die Differenz anteilsmässig nachzuzahlen
oder zurückzuerstatten.
Art. 8
Steuerbezug
1 Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.
2 Wird eine fällige Schiffssteuer nicht bezahlt, so werden Schiffsausweis
und Kontrollschilder entzogen.
Art. 9
Verjährung
1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis verjähren, wenn sie nicht innert
fünf Jahren seit Entstehung des Anspruches geltend gemacht werden.
2 Geltend gemachte Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Art. 10
Steuerbetrag
1 Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.
2 Forderungen von weniger als Fr. 10.– werden nicht in Rechnung gestellt. Steuerguthaben, welche nach Abzug der Zustellspesen weniger als
Fr. 10.– betragen, werden nicht zurückerstattet.
Art. 11
Schiffs- und Halterwechsel
1 Beim Wechsel des Schiffes werden für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlte Steuern angerechnet.
2 Bereits bezahlte Steuern werden den neuen Halterinnen und Haltern nur
mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen gutgeschrieben.
774.2
Art. 12
Wechsel in einen anderen Kanton
1 Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen
anderen Kanton verlegt, so wird die Steuer anteilmässig zurückerstattet.
Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonates, in
dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.
2 Wird ein Schiff mit Standort im Kanton Obwalden länger als einen Monat
in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert, so wird die Steuer anteilmässig zurückerstattet.
3. Organisation
Art. 13 * Zuständigkeit
1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ) vollzieht
die Gesetzgebung über die Schiffssteuer. Es ist insbesondere für die Berechnung und den Bezug der Schiffssteuer sowie den Entzug des Schiffsausweises und der Kontrollschilder bei Nichtbezahlung der Steuer zuständig.
4. Schlussbestimmungen
Art. 14
Änderung bisherigen Rechts
1 ...4)
Art. 15
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.5) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.6)
4) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 2001, 81 konsultiert werden
5) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt
6) Der Kantonsrat beschloss gestützt auf Art. 59 Abs. 2 KV das Behördenreferendum;
das Gesetz wurde an der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 angenommen
(OGS 2001, 43)
774.2
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 81 und 44
geändert durch
- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung
(Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007
(OGS 2007, 13)
774.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.04.2001 01.07.2001 Erlass Erstfassung OGS 2001, 81
15.03.2007 01.08.2007 Art. 13 totalrevidiert OGS 2007, 13
774.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.04.2001 01.07.2001 Erstfassung OGS 2001, 81
Art. 13 15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13