Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der land- und hauswirtschaftlichen
Bildung.
2 Der Vollzug obliegt dem Amt für Landwirtschaft (ALW) soweit nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig bezeichnet wird.
2. Das Bildungszentrum Wallierhof (BZ
§ 2 Wallierhof)
Aufgaben
1 Das BZ Wallierhof erfüllt folgende Aufgaben:
a) Ausbildung von kompetenten Fachleuten für die Land- und Hauswirtschaft nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften des Bundes
und des Kantons;
1) SR 910.1.
2) SR 915.1.
3) SR 412.10.
4) BGS 416.111.
5) BGS 416.112.
6) BGS 126.3.
7) BGS 921.11.
GS 2013, 41
b) Verbreitung von neuen Informationen und Erkenntnissen von öffentlichem, regionalem und landwirtschaftlichem Interesse;
c) Anbieten einer zweckmässigen und attraktiven Infrastruktur als Bildungs- und Tagungszentrum.
§ 3
Organisation
1 Das BZ Wallierhof umfasst folgende Abteilungen:
a) landwirtschaftliche Bildung;
b) hauswirtschaftliche Bildung;
c) Weiterbildung und Information;
d) Tagungszentrum / Internat;
e) Gutsbetrieb.
2 Die Abteilungen landwirtschaftliche Bildung und hauswirtschaftliche Bildung bilden den Bereich Bildung, die Abteilungen Tagungszentrum / Internat und Gutsbetrieb den Bereich Betriebe.
§ 4
Leitende Organe des BZ Wallierhof
1 Leitende Organe des BZ Wallierhof sind:
a) die Direktion;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Leitungen der Abteilungen.
§ 5
Direktion
1 Der Direktor oder die Direktorin (Direktion)
a) trägt die Gesamtveranwortung für das BZ Wallierhof;
b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Einhaltung des Globalbudgets (Produktegruppe) und trifft die entsprechenden Entscheide;
c) vertritt des BZ Wallierhof nach aussen;
d) bestimmt die Leitungen der Abteilungen und des Internats;
e) erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen
der Abteilungen eine Schul- und Hausordnung: Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission;
f) erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen
der Abteilungen eine Disziplinarordnung: Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.
§ 6
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des BZ Wallierhof.
2 Sie setzt sich zusammen aus der Direktion, den Leitungen der Abteilungen landwirtschaftliche Bildung, hauswirtschaftliche Bildung, Weiterbildung und Information sowie einer Vertretung der Abteilung Führungsunterstützung im ALW. Sie kann nach Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
3 Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Führung des BZ Wallierhof in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht;
b) Führung der Aus- und Weiterbildungsgänge gemäss Gesetzgebung
von Bund und Kanton;
c) Gestaltung der Schulentwicklung;
d) Zuteilung der dem BZ Wallierhof zustehenden finanziellen und personellen Ressourcen;
e) Einsetzen von abteilgungsübergreifenden Projektgruppen;
f) weitere von Amt und Departement übertragene Aufgaben.
§ 7
Leitungen der Abteilungen
1 Die Leitungen der Abteilungen
a) führen die ihnen unterstellten Abteilungen und stellen den Betrieb
derselben sicher;
b) nehmen die ihnen zugeteilten organisatorisch-administrativen Aufgaben in den Abteilungen wahr;
c) übernehmen zugeordnete abteilungsübergreifende Aufgaben.
3. Kommissionen
§ 8
Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche und für die hauswirtschaftliche Bildung
1 Das Departement setzt eine Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche und für die hauswirtschaftliche Bildung (Bereich Bildung) mit 13 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
2 Mindestens 9 Mitglieder sind Vertreter aus bäuerlichen Kreisen, 1 Mitglied vertritt das Departement für Bildung und Kultur. Die Regionen sind
angemessen zu berücksichtigen. Die Direktion sowie die Leitungen der Abteilungen landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung nehmen an
den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Kommission übt zu Handen der zuständigen Departemente die Aufsicht über die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung aus.
4 Sie genehmigt insbesondere die Schul- und Hausordnung1) sowie die Disziplinarordnung2).
5 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, richten sich die Kompetenzen und Befugnisse nach dem Gesetz über die Berufsbildung3) und der
Verordnung über die Berufsbildung4).
§ 9
Fachkommission Weiterbildung und Information
1 Das Departement setzt eine Fachkommission Weiterbildung und Information mit 7 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
2 Die Regionen und Produktionsrichtungen der Solothurner Landwirtschaft
sind angemessen vertreten. Die Direktion sowie die Leitung der Abteilung
Weiterbildung und Information nehmen an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil.
1) Vgl. § 17.
2) Vgl. § 18.
3) BGS 416.111.
4) BGS 416.112.
3 Die Kommission hat beratende Funktion für die Abteilung Weiterbildung
und Information.
§ 10
Prüfungs- und Beschwerdekommission
1 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen sind in § 47 und § 49
GBB1) sowie § 49 und § 52 VBB2) geregelt.
4. Bildung
4.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 11
Grundsatz
1 Die Ausbildungsstruktur und die Bildungsinhalte richten sich nach den für
die entsprechenden Bildungsgänge geltenden eidgenössischen Vorgaben.
§ 12
Leistungsvereinbarung
1 Die berufliche Grundbildung ist mittels Leistungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Departementen geregelt.
§ 13
Kursgeld
1 Für die Grundbildung ist kein Kursgeld zu entrichten.
2 Für die höhere Berufsbildung oder andere Lehrgänge ist ein Kursgeld zu
bezahlen. Dieses wird vom Regierungsrat festgelegt.
§ 14
Lehrmittel, Einrichtungen
1 Die Lehrerkonferenzen bestimmen die Lehrmittel. Die Kosten für Lehrmittel, Unterrichts- und Verbrauchsmaterial werden den Schülern in Rechnung gestellt.
2 Der Unterstützung des Unterrichts dienen die Lehrmittelsammlung, das
Labor, der Informatikraum und weitere Unterrichtshilfen.
§ 15
Projekt- und Studienwochen, Exkursionen und Veranstaltungen
1 Zur Veranschaulichung und Vertiefung des Lernstoffs oder zur Erarbeitung von speziellen Fachthemen können Projekt- und Studienwochen sowie Exkursionen und Veranstaltungen durchgeführt werden.
2 An diese Kosten leisten die Schüler einen angemessenen Beitrag.
§ 16
Internat
1 Das Internat steht den Schülern der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung zur Verfügung.
2 Die Schüler werden zur Mithilfe im Hausdienst beigezogen.
3 Die Internatskosten richten sich nach § 44 Absatz 1 dieser Verordnung.
1) BGS 416.111.
2) BGS 416.112.
§ 17
Schul- und Hausordnung
1 Der Direktor oder die Direktorin erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung
und den Abteilungsleitern eine Schul- und Hausordnung. Diese bedarf der
Genehmigung durch die Aufsichtskommission.
§ 18
Disziplinarrecht
1 Schüler, die gegen die Schul- und Hausordnung oder in schwerwiegender
Weise gegen Anstand und Rechtsordnung verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
2 Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach der Disziplinarordnung. Diese wird vom Direktor in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der
landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abteilungsleitern erlassen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.
§ 19
Beschwerderecht
1 Gegen Disziplinarmassnahmen oder sonstige Entscheide, welche gestützt
auf diese Verordnung ergehen, kann bei der Beschwerdekommission der
Berufsbildung gemäss § 63 GBB1) schriftlich Beschwerde geführt werden.
2 Die Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung können mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden. Für das Verfahren und die Fristen gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)2).
4.2. Landwirtschaftliche Bildung
§ 20
Berufliche Grundbildung Landwirt
1 Das BZ Wallierhof bietet eine landwirtschaftliche Berufsfachschule an.
2 Das BZ Wallierhof nimmt die Lehraufsicht wahr.
3 Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren
durch. Die Prüfungsleitung obliegt dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und
Hochschulen.
§ 21
Höhere Berufsbildung
1 Das BZ Wallierhof bietet Kurse zur Vorbereitung auf die eidgenössische
Berufsprüfung Landwirt EFA und die eidgenössische Meisterprüfung (höhere Fachprüfung) an. Die Kurse sind modular strukturiert.
2 Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren
durch.
§ 22
Weitere Bildungsgänge
1 Weitere Bildungsgänge sind durch das Departement zu genehmigen.
1) BGS 416.111.
2) BGS 124.11.
4.3. Hauswirtschaftliche Bildung
§ 23
Grundbildung
1 Das BZ Wallierhof bietet in der Grundbildung diejenigen Module der
Grundbildung Fachfrau Hauswirtschaft an, die zur Erlangung des Abschlusses Bäuerin EFA/Haushaltsleiterin EFA nötig sind.
§ 24
Höhere Berufsbildung
1 Das BZ Wallierhof bietet Kurse zur Vorbereitung auf die eidgenössische
Berufsprüfung Bäuerin/Haushaltsleiterin EFA und die höhere Fachprüfung
dipl. Bäuerin HFP an.
2 Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren
durch.
§ 25
Kursstruktur
1 Die Kurse sind modular strukturiert und werden in Form einer Vollzeitausbildung und einer berufsbegleitenden Ausbildung durchgeführt.
2 Einzelmodule können von Fachhörerinnen besucht werden.
§ 26
Modulangebot
1 Das Modulangebot gestaltet sich derart, dass die Vorgaben der Prüfungsordnung Berufsprüfung Bäuerin/Haushaltsleiterin EFA erreicht werden.
4.4. Organisation
§ 27
Lehrerkonferenzen
1 Es gibt je eine Lehrerkonferenz land- und hauswirtschaftliche Bildung.
2 Die jeweiligen Hauptlehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.
3 Die Lehrerkonferenz wird vom Abteilungsleiter bei Bedarf einberufen.
Zudem kann eine Einberufung von mindestens zwei Hauptlehrkräften verlangt werden.
§ 28
Aufgaben der Lehrerkonferenzen
1 Die Lehrerkonferenz
a) regelt und beschliesst die schulischen Fragen, die Jahresplanung,
den Stundenplan, Neuerungen für den Unterricht sowie Anschaffungen für die Schule;
b) legt das Programm für Exkursionen, Projekt- und Studienwochen,
Veranstaltungen und Versuche fest;
c) setzt das Qualifikationsverfahren um und validiert dessen Ergebnisse;
d) entwickelt nach Bedarf weitere Bildungsangebote;
e) legt Dispensationsgrundsätze für den Berufsfachschulunterricht fest;
f) ergreift Disziplinarmassnahmen;
g) behandelt die ihr nach dieser Verordnung zustehenden, vom Abteilungsleiter oder von der Aufsichtskommission überwiesenen Geschäfte;
h) bestimmt die Lehrmittel.
5. Weiterbildung und Information
5.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 29
Fachbereiche
1 Die Abteilung Weiterbildung und Information besteht aus den Fachbereichen bäuerliche Hauswirtschaft, Betriebswirtschaft, Produktion Landwirtschaft sowie Gewässer, Luft und Boden.
§ 30
Aufgaben
1 Die Abteilung Weiterbildung und Information unterstützt die Verbreitung und Erläuterung von Änderungen und Neuerungen in gesetzlichen
Vorgaben und agrarpolitischen Massnahmen.
2 Sie vermittelt mit Weiterbildungsangeboten praktische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu produktionstechnischen, betriebs- und hauswirtschaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Fragen.
3 In diesen Fragestellungen berät sie Institutionen sowie in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft tätige Personen.
4 Sie kann im Auftrag anderer Amtsstellen Vollzugsaufgaben unterstützen
oder in vom Bund vorgesehenen Bereichen den Vollzug sicherstellen.
5 Sie kann im Auftrag der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse Investitionshilfegesuche bearbeiten.
5.2. Organisation
§ 31
Abteilungsleiter
1 Der Abteilungsleiter
a) bestimmt aus jedem Fachbereich einen Berater als Fachbereichsleiter;
b) koordiniert, organisiert und überwacht die Arbeiten der Fachbereichsleiter und Berater;
c) leitet die Beraterkonferenz;
d) vertritt die Abteilung nach aussen;
e) nimmt weitere Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb wahr.
§ 32
Fachbereichsleiter
1 Die Fachbereichsleiter
a) koordinieren und organisieren die Aktivitäten innerhalb des Fachbereiches;
b) definieren Beratungsschwerpunkte, entwickeln neue Produkte und
Dienstleistungen;
c) planen die Versuchsanlagen gemeinsam mit den im Fachbereich tätigen Personen.
§ 33
Zentralstellenleiter
1 Für die vom Bund vorgesehenen Bereiche des Vollzuges (Zentralstellen)
setzt der Abteilungsleiter einen Berater als Zentralstellenleiter ein.
§ 34
Beraterkonferenz
1 Die Beraterkonferenz setzt sich aus allen Beratern zusammen. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.
2 Die Beraterkonferenz wird vom Abteilungsleiter nach Bedarf oder auf
Antrag von mindestens zwei Beratern einberufen.
§ 35
Aufgaben der Beraterkonferenz
1 Die Beraterkonferenz
a) berät fachbereichübergreifende Fragen;
b) nimmt die Planung der Beratungsveranstaltungen und des Kursprogramms vor;
c) ermittelt die Bedürfnisse des Umfelds und richtet das Beratungsangebot auf diese aus;
d) arbeitet die Regelung der Kostenbeiträge gemäss § 36 dieser Verordnung aus.
5.3. Finanzielle Bestimmungen
§ 36
Kostenbeiträge
1 Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwiegend
öffentlichem Interesse sind unentgeltlich.
2 Für Infomations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwiegend privatem Interesse wird ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben.
Für gleichartige Leistungen können Pauschalen erhoben werden.
3 Einfache Auskünfte und Leistungen für die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse sind unentgeltlich.
4 Der Regierungsrat bestimmt die Grundsätze für Höhe und Verrechnung
der Kostenbeiträge.
6. Betriebe
6.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 37
Tagungszentrum/Internat
1 Das Tagungszentrum/Internat umfasst die Bereiche Verpflegung, Internat
und Infrastruktur. Die Aufgaben dieser Bereiche sind im Pflichtenheft geregelt.
2 Das Tagungszentrum/Internat stellt die Versorgung und Unterkunft für
die Abteilungen Bildung und Beratung sicher.
3 Es wird nach Verfügbarkeit weiteren Interessierten angeboten.
4 Nach Möglichkeit stehen dem Personal Verpflegung und Unterkunft gegen Entgelt zur Verfügung.
§ 38
Gutsbetrieb
1 Der landwirtschaftliche Gutsbetrieb mit den zugehörigen Gebäuden, dem
Land und dem Inventar dient als Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr-
und Prüfbetrieb.
2 Die Produktion erfolgt nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises.
§ 39
Gärtnerei
1 Zu Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfungszwecken wird
eine Gärtnerei geführt.
6.2. Organisation
§ 40
Leitung Tagungszentrum/Internat
1 Die Bereiche Verpflegung, Internat und Infrastruktur werden von einem
oder mehreren Bereichsleitern geführt.
2 Der Bereichsleiter Internat spricht Organisation und Massnahmen mit den
Abteilungsleitern Bildung ab.