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21 provisions
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudiengangs DAS in Psychotraumatologie
an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende
Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
§ 2 Abschluss
Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absolventinnen und
Absolventen den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in
Psychotraumatologie».
§ 3 Zielsetzung
1 Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung, die wissenschaftlich fundierte Kenntnisse der allgemeinen
und der speziellen Psychotraumatologie sowie Theorie und Praxis für
die eigenständige Anwendung von traumatherapeutischen Verfahren
vermittelt.
2 Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung
mit Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale
Kompetenzen.
Zulassung
§ 4 zu den Studiengängen
1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss
auf Masterstufe in Medizin oder Psychologie sowie mindestens zwei
Jahre Berufserfahrung mit psychisch kranken Menschen und eine fortgeschrittene Psychotherapieausbildung. In Ausnahmefällen können
Personen mit vergleichbarer Qualifikation und Berufserfahrung sowie
Personen mit einer psychotherapeutischen Praxisbewilligung «sur dossier» zugelassen werden. Die Studiengangkommission kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt
nicht zu einem Abschluss.
415.618 DAS in Psychotraumatologie
3 Zum Studiengang werden in der Regel maximal 25 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich registriert.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
Medizinische
§ 5 Fakultät
1 Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen
der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren/dessen Vorschlag
die übrigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
3 Die Medizinische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of
Advanced Studies UZH in Psychotraumatologie».
Leitender
§ 6 Ausschuss
1 Der Leitende Ausschuss besteht aus zwei bis vier Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die
Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind forschungshalber an
der Universität Zürich tätig, davon mindestens eine/r als Professorin
oder Professor an der Medizinischen Fakultät und eine/r als Professorin oder Professor des Psychologischen Instituts. Die Übrigen sind
anerkannte Fachleute aus dem Bereich der Psychotraumatologie.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Medizinischen
Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Medizinischen Fakultät
und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft
die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission ein, leitet diese und vertritt den Studiengang nach aussen.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission,
c. Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
d. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der
Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,
DAS in Psychotraumatologie 415.618
e. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der
Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung
von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
f. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
g. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
h. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
i. Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung des Abschlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in Psychotraumatologie»,
j. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit
diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung
einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der psychotraumatologischen
Forschung und Praxis wählen.
§ 7 Beirat
1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und
Experten aus dem Bereich der Psychotraumatologie. Die Amtszeit der
gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der
Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangkommission.
§ 8 Studiengangkommission
1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei Mitgliedern
sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden
Ausschusses, die/der das Präsidium innehat. Die Präsidentin oder der
Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich
neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie eine weitere Fachperson aus dem Bereich der Psychotraumatologie.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
4 Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS
Credits,
b. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,
415.618 DAS in Psychotraumatologie
c. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
d. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
e. Bezeichnung der für den Studiengang zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren,
f. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der
Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
h. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen.
Studiengangleiterin oder
§ 9 Studiengangleiter
1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für
die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,
b. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und den damit verbundenen Studienleistungen,
c. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Studiengangs,
d. Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der
Studiengangkommission,
e. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),
f. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang sowie des Rechenschaftsberichtes,
g. Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs,
h. Abwicklung der Studierendenadministration,
i. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie
mit den entsprechenden Verbänden.
DAS in Psychotraumatologie 415.618
§ 10 Lehrkörper
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität
Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer
Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich der Psychotraumatologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden
der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers
gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der
Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein
Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.
III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
§ 11 Kreditpunktesystem
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen
Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile
des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.
3 ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.
5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die
Anrechnung von maximal 3 ECTS Credits aus einem äquivalenten in-
oder ausländischen Programm.
§ 12 Leistungsnachweise
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:
a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b. Referaten im Rahmen eines Moduls,
c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d. Falldarstellungen,
e. Nachweis von durchgeführten Psychotherapien,
f. Nachweis und Dokumentationen von Supervisionen und Intervisionen.
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2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den
zuständigen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht
bestanden.
§ 13 Abmeldung
1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,
ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes
und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder
dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) der Studiengangleitung einzureichen. Im Zweifelsfall kann
eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die
sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
4 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das
Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
5 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
§ 14 Benotung
Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht
bestanden» bewertet.
Diploma
§ 15 Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
DAS in Psychotraumatologie 415.618
§ 16 Betrugshandlungen
1 Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei
Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur
Zulassung erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis als
nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten
Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des
nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr
möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder
aufgrund der ungültigen Zulassung ein Abschluss gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt;
allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
IV. Studienabschluss
Diploma of
Advanced
Studies UZH
in Psychotraumatologie
§ 17 (DAS UZH)
1 Der DAS-Studiengang umfasst 20 bis 25 Präsenztage und
dauert 4 Semester.
2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS
Credits erworben sind, die Bestätigung über die durchgeführte Psychotherapie, die Supervision und die Intervision vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen
Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
Psychotherapie,
Supervision und
§ 18 Intervision
1 Die Studiengangkommission setzt die Anzahl der durchzuführenden Psychotherapiestunden sowie die Anzahl der zu absolvierenden Supervisions- und Intervisionsstunden fest.
2 Die Studiengangkommission bestimmt, welche Fachpersonen als
Supervisorinnen und Supervisoren zugelassenen sind. Die Kosten für
die Supervision sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern
werden direkt mit den Supervisorinnen und Supervisoren geregelt.
3 Die Studiengangkommission setzt Richtlinien für die durchzuführende Psychotherapie, die Supervision und die Intervision fest.
415.618 DAS in Psychotraumatologie
§ 19 Rechtsmittel
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester
eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die
Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen
innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkommission gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkommission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
V. Finanzen
§ 20 Studiengebühren
1 Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der
Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
3 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 10 000 und 15 000.
4 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
5 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch
auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen
Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen durch den
Studiengang.
6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während
des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für Supervision sämtliche Gebühren eingeschlossen.
7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement
der Universität Zürich3.
§ 21 Rücktritt
1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.
Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem
späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.
In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
DAS in Psychotraumatologie 415.618
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen
davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 69, 221; Begründung siehe ABl 2014-03-21.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2014.
3 LS 415.112.