Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 7281a94bd92436d9bea206467a1a98b15cae90228b0bf80605b0ec5cf117804c
9 provisions
§ 2
Aufsichtsbehörden
1 Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton
oder mehreren Gemeinden angehören, wird von der Zentralschweizer BVG-
und Stiftungsaufsicht (ZBSA) ausgeübt. *
2 Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung einer
Einwohner- oder einer Bürgergemeinde angehören, obliegt dem Gemeinde-
bzw. dem Bürgerrat.
1) SR 210
2) BGS 211.1
GS 27, 355 1
212.2
§ 3 * Änderungs- und Umwandlungsbehörde
1 Für die Änderung der Organisation oder des Zwecks (Art. 85, 86 und 86a
ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. für
die Aufhebung (Art. 88 Abs. 1 ZGB) der Stiftungen unter gemeindlicher
Aufsicht ist als Änderungs- und Umwandlungsbehörde die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) zuständig.
2. Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel
§ 4
Grundsatz
1 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die
Selbstständigkeit der Stiftung und die Eigenverantwortung der Organe. Sie
trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen
pflichtgemässen Ermessens handeln.
§ 5
Anzeigepflicht und Übernahme der Aufsicht
1 Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das Handelsregister- und Konkursamt dafür, dass jede Stiftung, mit Ausnahme der Familienstiftungen und der
kirchlichen Stiftungen, der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt
wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört. *
2 Das Handelsregister- und Konkursamt macht der zuständigen Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde
im Handelsregister eingetragen. *
3 Wird eine Stiftung durch letztwillige Verfügung errichtet, hat die Behörde,
welche das Testament eröffnete, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 6
Aufsichtsmittel
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Aufsichtsbehörde insbesondere
folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
a) die Prüfung der Geschäftsführung am Sitz der Stiftung;
b) die Erteilung von Weisungen an die Organe;
c) die Anordnung von Expertisen;
d) die Ermahnung, Verwarnung und Abberufung der Organe;
e) die Einsetzung einer ausserordentlichen Kontrollstelle;
212.2
f) die Einsetzung einer kommissarischen Verwaltung;
g) die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe;
h) die Ersatzvornahme;
i) die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB;
j) die Erstattung von Strafanzeige.
3. Aufgaben der Stiftung
§ 7
Berichterstattung und Rechnungsablage
1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres die genehmigte
und rechtskonform unterzeichnete Jahresrechnung mit einem Verzeichnis
der Vermögensanlagen, dem Bericht der Kontrollstelle und einem Tätigkeitsbericht zur Prüfung/Kenntnisnahme einzureichen. Bilanz und Betriebsrechnung werden nach dem Bruttoprinzip dargestellt.
2 Die Aufsichtsbehörde kann weitere sachdienliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege,
Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.
3 Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde allfällige neue oder geänderte
Reglemente im Doppel zur Prüfung ein.
4 Sie benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die
ihr Vermögen und ihre Tätigkeit erheblich beeinflussen und ein rasches Eingreifen erfordern.
§ 8
Änderung von Organisation und Zweck
1 Für die Änderung der Organisation oder des Zwecks von Stiftungen gemäss Art. 85, 86 und 86a ZGB hat das Organ den begründeten Antrag sowie
die geänderte Stiftungsurkunde in fünffacher Ausfertigung bei der Aufsichtsbehörde (§ 2) einzureichen.
2 Über Änderungen gemäss Art. 85, 86 und 86a ZGB sowie über die Aufhebung von Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB verfügt die zuständige Änderungs- und Umwandlungsbehörde (§ 3), über unwesentliche Änderungen
verfügt die Aufsichtsbehörde (Art. 86b ZGB). *
212.2
4. Schlussbestimmungen
§ 9
Anwendbares Recht
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf alle im Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens bereits hängigen Geschäfte keine Anwendung. Diese werden
von der bisher zuständigen Behörde erledigt.
§ 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Vollziehungsverordnung
über die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen vom 9. März 19293) aufgehoben.
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in
Kraft4).
3) GS 12, 409
4) Inkrafttreten am 16. März 2002
212.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.03.2002 16.03.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 355
14.11.2005 01.01.2006 § 1 totalrevidiert GS 28, 519
14.11.2005 01.01.2006 § 2 Abs. 1 geändert GS 28, 519
14.11.2005 01.01.2006 § 3 totalrevidiert GS 28, 519
14.11.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 2 geändert GS 28, 519
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016/053
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 2 geändert GS 2016/053
212.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.03.2002 16.03.2002 Erstfassung GS 27, 355
§ 1 14.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 28, 519
§ 2 Abs. 1 14.11.2005 01.01.2006 geändert GS 28, 519
§ 3 14.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 28, 519
§ 5 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/053
§ 5 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/053
§ 8 Abs. 2 14.11.2005 01.01.2006 geändert GS 28, 519