Falls seine innerstaatlichen Vorschriften dies erlauben, können Kanada und jeder EFTA-Staat dieses Abkommen und die bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt in Übereinstimmung mit Artikel 42 Absatz 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zwischen Kanada und mindestens zwei EFTA-Staaten. Die vorläufige Anwendung der Abkommen nach diesem Artikel wird dem Depositar notifiziert.
Art. 42 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Kanada und mindestens zwei EFTA-Staaten beim Depositar in Kraft, falls dieselben Parteien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bezüglich der jeweiligen bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgetauscht haben.
3. Dieses Abkommen tritt für die anderen EFTA-Staaten am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, soweit Kanada und die betroffenen EFTA-Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bezüglich der jeweiligen bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgetauscht haben.
4. Beschliessen Kanada und das Fürstentum Liechtenstein die gegenseitige vorläufige Anwendung dieses Abkommens, tritt es nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde des Fürstentums Liechtenstein beim Depositar zum selben Zeitpunkt in Kraft wie für die Schweizerische Eidgenossenschaft.