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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kanada

Confederation · 0.632.312.32 · treaty

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Contents: 43 provisions
  1. Art. 1 Ziele
  2. Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich
  3. Art. 3 Anwendungsbereich
  4. Art. 4 Inländerbehandlung
  5. Art. 5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  6. Art. 6 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  7. Art. 7 Technische Vorschriften
  8. Art. 8 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
  9. Art. 9 Unterausschuss zu Ursprungsregeln und Warenverkehr
  10. Art. 10 Zölle
  11. Art. 11 Ausgangszollsätze
  12. Art. 12 Dienstleistungen und Investitionen
  13. Art. 13 Vorübergehender Aufenthalt
  14. Art. 14 Allgemeine Grundsätze
  15. Art. 15 Zusammenarbeit
  16. Art. 16 Informationsaustausch
  17. Art. 17 Subventionen
  18. Art. 18 Antidumping
  19. Art. 19 Staatliche Handelsunternehmen
  20. Art. 20 Öffentliches Beschaffungswesen
  21. Art. 21 Handelserleichterung
  22. Art. 22 Allgemeine Ausnahmen
  23. Art. 23 Andere Ausnahmen
  24. Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
  25. Art. 25 Schutzmassnahmen
  26. Art. 26 Der Gemischte Ausschuss
  27. Art. 27 Wahl des Forums
  28. Art. 28 Konsultationen
  29. Art. 29 Schiedsverfahren
  30. Art. 30 Vollzug des Schiedsspruchs
  31. Art. 31 Nichtanwendung – Aussetzung von Vorteilen
  32. Art. 32 Entwicklungsklausel
  33. Art. 33 Umfang der unterstellten Wirtschafts- und Handelsbeziehungen
  34. Art. 34 Verhältnis dieses Abkommens zu externen Abkommen
  35. Art. 35 Subnationale Einheiten
  36. Art. 36 Anhänge
  37. Art. 37 Transparenz
  38. Art. 38 Änderungen
  39. Art. 39 Neue Parteien
  40. Art. 40 Rücktritt und Beendigung
  41. Art. 41 Vorläufige Anwendung
  42. Art. 42 Inkrafttreten
  43. Art. 43 Depositar

43 provisions

Art. 41 Vorläufige Anwendung

Falls seine innerstaatlichen Vorschriften dies erlauben, können Kanada und jeder EFTA-Staat dieses Abkommen und die bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt in Übereinstimmung mit Artikel 42 Absatz 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zwischen Kanada und mindestens zwei EFTA-Staaten. Die vorläufige Anwendung der Abkommen nach diesem Artikel wird dem Depositar notifiziert.

Art. 42 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Kanada und mindestens zwei EFTA-Staaten beim Depositar in Kraft, falls dieselben Parteien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bezüglich der jeweiligen bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgetauscht haben. 3. Dieses Abkommen tritt für die anderen EFTA-Staaten am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, soweit Kanada und die betroffenen EFTA-Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bezüglich der jeweiligen bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgetauscht haben. 4. Beschliessen Kanada und das Fürstentum Liechtenstein die gegenseitige vorläufige Anwendung dieses Abkommens, tritt es nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde des Fürstentums Liechtenstein beim Depositar zum selben Zeitpunkt in Kraft wie für die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 43 Depositar

Das Königreich Norwegen handelt als Depositar.

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