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Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse des Weilers Kapf (Gemeinde Oberegg AI)

Intercantonal · 4.2-6 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 vereinbaren:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 vereinbaren:2

Ermächtigung 1 Die Schulgemeinde Oberegg im Kanton Appenzell I. Rh. sowie die Primarschulgemeinde Lüchingen, der Zweckverband Kleinklassen Mittelrheintal und die Oberstufenschulgemeinde Altstätten im Kanton St.Gallen werden ermächtigt, den Besuch der st.gallischen Schulen durch Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf, Schulgemeinde Oberegg, zu vereinbaren. 2 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der Kantone Appenzell I. Rh. und St.Gallen.

Art. 2

Inhalt und Vereinbarungen 1 Die Schulgemeinde Oberegg verpflichtet sich durch Vereinbarung: a) die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Kindergarten- und der Primarschulstufe der Primarschulgemeinde Lüchingen zuzuweisen; b) die Kleinklassenschülerinnen und -schüler des Weilers Kapf dem Zweckverband Mittelrheintal zuzuweisen; c) die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf der Real- und Sekundarschulstufe der Oberstufenschulgemeinde Altstätten zuzuweisen. 1 sGS 213.1. 2 In Vollzug ab 17. Dezember 2003. nGS 39–8 213.352.7 2 Die Primarschulgemeinde Lüchingen, der Zweckverband Kleinklassen Mittelrheintal und die Oberstufenschulgemeinde Altstätten verpflichten sich, die ihnen nach Abs. 1 dieser Bestimmung zugewiesenen Schülerinnen und Schüler gegen ein kostendeckendes Schulgeld aufzunehmen.

Art. 3

Anwendbares Recht 1 Die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf unterstehen dem st.gallischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appenzell I. Rh. über die gesetzliche Schulpflicht. 2 Die Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf werden gleich behandelt wie die st.gallischen Schülerinnen und Schüler.

Art. 4

Schulaufsicht 1 Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen beaufsichtigen die st.gallischen Schulen, denen Schülerinnen und Schüler des Weilers Kapf zugewiesen sind. 2 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I. Rh. können die Klassen dieser Schulen jederzeit besuchen.

Art. 5

Streitigkeiten 1 Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh. und das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen legen Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden gemeinsam bei. 2 Kommt keine Einigung zustande, wird der Streitfall der Regierung des Kantons St.Gallen zum Entscheid unterbreitet.

Art. 6

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahrs gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahrs 2006/07.

Art. 7

Schlussbestimmungen a) Aufhebung der bisherigen Vereinbarung 1 Die Vereinbarung über die Volksschulverhältnisse von Kapf vom 2. Februar 19883 wird aufgehoben. 3 nGS 23–17 (sGS 213.352.7). 213.352.7

Art. 8

b) Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn 1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist. 213.352.7 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–8 02.12.2003 17.12.2003 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 02.12.2003 17.12.2003 Erlass Grunderlass 39–8

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