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Verordnung über den Museumsfonds

Schaffhausen (city) · 4600.2 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Museumsfonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz. Sie bezweckt Objekte von in- und ausländischen Künstlerinnen und Künstlern zu erwerben sowie Anschaffungen zur Ergänzung oder Erweiterung von Sammlungen zu tätigen. Weiter ist sie bestimmt für den ausserordentlichen Unterhalt oder die Bearbeitung von Sammlungen sowie für Ausgrabungen im Zusammenhang mit dem Museum, für Publikationen und für Ausstellungen.

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Art. 2

1 Der Museumsfonds wurde im Jahre 1975 durch den Grossen Stadtrat geschaffen und aus Rückstellungen für Anschaffungen und für Publikationen, aus Reserven für Ausstellungen sowie Zuweisungen von Dritten geäufnet. 2 Dem Fonds können vom Volk, dem Grossen Stadtrat oder vom Stadtrat im Rahmen der jeweiligen verfassungsmässigen Ausgabekompetenzen weitere Mittel zugewiesen werden. 3 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Zinssatz für das Sparkonto der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt. Name und Zweck Äufnung, Verzinsung Museumsfonds-Verordnung 4600.2

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Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 2

1 Die Mittel sind zweckgebunden. 2 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.

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Art. 4

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

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Art. 5

1 Die Aufsicht über den Museumsfonds übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 6

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.

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Art. 7

1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. 2 Die Verordnung tritt auf den 1. September 2014 in Kraft. °1) 3 Sie ist in die Erlasssammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) In Kraft per 1. September 2014 gemäss Stadtratsbeschluss vom 29. Juli 2014. Zuständigkeit Aufsicht, Berichterstattung Auflösung Inkrafttreten

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