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9 provisions
Art. 1
Pauschale Entschädigung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entschädigt den Beistand mit
einer Pauschale von Fr. 500.00 bis Fr. 3'000.00 pro Jahr. Eine kürzere Berichtsperiode wird entsprechend berücksichtigt.
2 Die Entschädigung wird in der Regel am Schluss der Berichtsperiode festgelegt.
Art. 2
Abgegoltene Leistungen
1 Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung sind insbesondere folgende Kriterien:
a) die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben
b) die persönlichen Verhältnisse der verbeiständeten Person
c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie
die Komplexität der finanziellen Verhältnisse
d) der notwendige Aufwand
2 Übernimmt der Beistand Arbeiten für die verbeiständete Person, welche
vom Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht umfasst sind
und wird er dafür entschädigt, so ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren. Eine Entschädigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist nur nach vorgängigem Gesuch möglich und wird
nur zugesprochen, wenn die Arbeiten im Interesse der verbeiständeten Person liegen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
211.233 Kanton Schaffhausen
3 Wird statt der Pauschale eine Entschädigung nach Zeitaufwand zugesprochen, so richtet sich diese nach § 3 Abs. 3.
Art. 3
Abgeltung bei besonders schwierigen Verhältnissen
1 Gemäss Art. 58 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB kann eine höhere Entschädigung zugebilligt werden.
2 Besonders schwierige Verhältnisse liegen vor, wenn die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse benötigt, wie z.B. juristische oder
betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Sie können sich auch aus einer besonders hohen psychischen Belastung des Beistandes ergeben. Die Führung
einer Beistandschaft durch einen Berufsbeistand genügt für das Vorliegen
besonders schwieriger Verhältnisse noch nicht.
3 Umstände, welche eine besondere Abgeltung zur Folge haben könnten,
sind der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde so rasch wie möglich zu
melden. Sie kann statt der Pauschalen eine Entschädigung nach Zeitaufwand festlegen. Dabei legt sie fest:
a) welche Aufgabe nach Zeitaufwand zu entschädigen ist
b) den Stundenansatz
Art. 4 c) den Abrechnungszeitraum
Spesenersatz
1 Die beanspruchten Spesen sind detailliert auszuweisen, in der Regel mit
den Originalbelegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann das
Verwenden ihrer Spesenformulare vorschreiben.
2 Für die Fahrtspesen kann anstelle einer detaillierten Abrechnung pro einjährige Berichtsperiode eine Pauschale von Fr. 100.00 beantragt werden.
3 Für Porto/Telefon/Kopien kann anstelle einer detaillierten Abrechnung pro
einjährige Berichtsperiode eine Pauschale von Fr. 100.00 beantragt werden.
4 Im Übrigen richtet sich der Ersatz der notwendigen Spesen sinngemäss
nach der Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen1).
1) SHR 180.112.
Art. 5 Kanton Schaffhausen 211.233
Entschädigung und Spesenersatz bei Anordnung einer Vertretung
1 In den Fällen von Art. 314abis und Art. 449a ZGB wird in der Regel eine
Entschädigung nach Zeitaufwand zugesprochen.
2 Es handelt sich um Verfahrenskosten gemäss Art. 54 Abs. 2 EG ZGB.
Art. 6
Kostentragung durch die Gemeinden
1 Sofern Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der
betroffenen Person bezahlt werden können, werden sie von der Gemeinde
getragen, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2 Es gilt der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 58 Abs. 3 EG ZGB. Die
betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
3 Der Entscheid obliegt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Art. 7
Rückforderung
1 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der durch die Gemeinde
getragenen Kosten verpflichten.
2 Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben bis zur
Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der durch die Gemeinde getragenen Kosten verpflichtet werden. Der
Vermögensfreibetrag gemäss Art. 58 Abs. 3 EG ZGB findet keine Beachtung.
Art. 8
Übergangsbestimmung
1 Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 2012 werden nach der bisherigen Regelung entschädigt.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 2012, S. 1827.
211.233 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 1827
Kanton Schaffhausen 211.233
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2012 01.01.2013 Erstfassung Abl. 2012, S. 1827