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22 provisions
§ 1
Inhalt
1 Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen Vermessung.
2 Der Regierungsrat kann den Inhalt erweitern.
3 Die Einwohnergemeinden können den Inhalt der amtlichen Vermessung
mit Zustimmung des kantonalen Amtes für Geoinformation auf eigene
Kosten erweitern oder weitergehende Anforderungen an die Vermessung
§ 2 stellen. *
Amt für Geoinformation *
1 Das kantonale Amt für Geoinformation ist für die Vermessungsaufsicht zuständig und erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen. *
2 Ihm obliegen insbesondere:
a) Die Koordination bei der Erstellung und Nutzung von raumbezogenen
Datenbeständen
b) die Nachführung und der Unterhalt der Bestandteile der amtlichen
Vermessung
c) der Unterhalt der Landes- und Kantonsgrenze
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
211.440 Kanton Schaffhausen
§ 3
Arbeitsvergabe
1 Die Vergabe von Arbeiten in der amtlichen Vermessung an Dritte erfolgt
durch das zuständige Departement nach der kantonalen Submissionsverordnung. Die betroffene Einwohnergemeinde ist, falls sie kostenpflichtig ist,
vorgängig anzuhören.
2 Vermarkung
§ 4
Ersterhebung: Feststellung und Bereinigung der Grenzen
1 Bei Ersterhebungen erfolgt die Grenzfeststellung aufgrund der Messtischpläne.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, bei der
Feststellung und Bereinigung der Grundstücksgrenzen mitzuwirken. Unzweckmässig verlaufende Grenzen sind nach Möglichkeit zu korrigieren. Zu
diesem Zwecke sind kleinere Grenzverschiebungen zu dulden. Kann die
Grenzverschiebung nicht durch Landabtausch ausgeglichen werden, ist sie
zu entschädigen. Bei geschlossener Bauart bildet im Zweifelsfalle die Mitte
der Brandmauer im Erdgeschoss die Grenze.
3 Aneinandergrenzende Grundstücke, die den gleichen Eigentümerinnen
oder Eigentümern gehören, sind zu vereinigen und als ein Grundstück zu
vermarken, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen und die dingliche Belastung der Grundstücke es ermöglicht.
4 Ein Gebäude soll nur auf einem Grundstück stehen.
§ 5
Ersterhebung: Öffentliche Auflage
1 Bei Ersterhebungen ist vor der Vermarkung die im Gelände markierte Feststellung der Grenzen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
§ 6
Ersterhebung: Einsprachen
1 Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Amt für Geoinformation
Einsprache gegen die Grenzfeststellung erhoben werden. *
§ 7 Kanton Schaffhausen 211.440
Verlauf der Gemeindegrenze
1 Die Gemeindegrenze soll den Grundstücksgrenzen folgen. Bei Verlegungen werden die Kosten von den beiden Einwohnergemeinden je zur Hälfte
getragen. Über Anstände entscheidet der Regierungsrat.
§ 8
Landes- und Kantonsgrenzen
1 Bei Landes- und Kantonsgrenzen ist die Sicht zwischen benachbarten
Grenzzeichen offenzuhalten. Die Durchführung obliegt den angrenzenden
Einwohnergemeinden.
§ 10 § 9 * …
Verlegung Fixpunktzeichen
1 Fixpunktzeichen werden zu Lasten des Kantons verlegt, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein berechtigtes Interesse nachweisen.
2 Die Kosten für Verlegungen infolge Bauvorhaben, die der Öffentlichkeit dienen, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
§ 11
Wiederherstellung Fixpunkt- und Grenzzeichen
1 Fixpunkt- und Grenzzeichen dürfen nicht beschädigt, eigenmächtig verlegt
oder entfernt werden.
2 Wiederherstellungskosten tragen die Verursacherinnen und Verursacher.
Können diese nicht ermittelt werden, gehen die Kosten der Wiederherstellung von Grenzzeichen zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, diejenigen der Wiederherstellung von Fixpunktzeichen zulasten
des Kantons.
3 Amtliche Vermessung
§ 12
Vermessungsprogramm
1 Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund die mehrjährigen Programmvereinbarungen ab, das kantonale Amt für Geoinformation die jährlichen Leistungsvereinbarungen. *
211.440 Kanton Schaffhausen
2 Die Realisierung der amtlichen Vermessung richtet sich nach den jährlichen Voranschlägen.
3 Das zuständige Departement ordnet nach Anhören der Einwohnergemeinden die Ausführung der einzelnen Vermessungen an.
§ 13
Verifikation
1 Die Verifikation der Arbeiten sowie deren Abrechnung mit dem Bund erfolgen durch das kantonale Amt für Geoinformation. *
§ 14
Öffentliche Auflagen
1 Die öffentliche Auflage der Ersterhebung und der Erneuerung richtet sich
nach Art. 28 der Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung1).
§ 15
Einsprachen
1 Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Amt für Geoinformation
§ 16 Einsprache gegen die Grenzziehung in der Vermessung erhoben werden. *
Genehmigung
1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
4 Kostenanteil des Kantons
§ 17
Kostenanteil des Kantons
1 Von den Kosten, die bei vorschriftsgemässer und wirtschaftlicher Erfüllung
der Aufgaben für die amtliche Vermessung entstanden sind trägt der Kanton
für Ersterhebungen und Erneuerungen von:
a) überbauten Gebieten und Bauzonen: 15%
b) Land- und Forstwirtschaftsgebieten: 25%
1) SR 211.432.2.
Kanton Schaffhausen 211.440
2 Der Regierungsrat kann für ausserordentliche Verhältnisse eine besondere
Regelung treffen.
§ 18
Zuständigkeit und Verfahren
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Zusicherung der
Kostenanteile.
2 Es kann die Kostenanteile pauschal zusichern.
3 Das zuständige Departement ordnet nach der Verifikation der Arbeiten die
Auszahlung der zugesicherten Kostenanteile an. Aufgrund der geleisteten
Arbeiten und der zur Verfügung stehenden Mittel können Teilzahlungen ausgerichtet werden.
5 Verwaltung, Nachführung und Abgabe der Daten und Auszüge
§ 19
Zuständigkeit
1 Die Daten der amtlichen Vermessung werden durch das kantonale Amt für
Geoinformation verwaltet, nachgeführt und abgegeben. *
2 Pläne, Daten, Auszüge und Auswertungen dürfen von den Bezügerinnen
und Bezügern nur im Rahmen der Bestimmungen betreffend Geoinformation
an Dritte weitergegeben werden. *
3 Die Ausstellung beglaubigter Auszüge durch das kantonale Amt für Geoinformation richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geoinformation sowie der Verordnung über die amtliche
§ 20 Vermessung. *
Periodische Nachführung
1 Die periodische Nachführung richtet sich nach Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
211.440 Kanton Schaffhausen
§ 22
Laufende Vorhaben
1 Dieses Dekret ist auf alle Vermessungsvorhaben anwendbar, deren Anerkennung durch den Bund nach dem 1. Januar 1997 erfolgte.
§ 23
Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 31. August
1998 in Kraft2).
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Es ersetzt das Dekret über die Durchführung der Grundbuchvermessung
und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches vom 22. August
1949.
2) In Kraft getreten am 1. April 1999 (Amtsblatt 1999, S. 480).
3) Amtsblatt 1999, S. 483.
Kanton Schaffhausen 211.440
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.08.1998 01.04.1999 Erlass Erstfassung Abl. 1999, S. 483
02.07.2012 01.01.2014 § 9 aufgehoben Abl. 2013, S. 1800
02.07.2012 01.01.2014 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1800
02.07.2012 01.01.2014 § 19 Abs. 2 geändert Abl. 2013, S. 1800
02.07.2012 01.01.2014 § 19 Abs. 3 eingefügt Abl. 2013, S. 1800
03.12.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 2 Titel geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 13 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 19 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 19 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
211.440 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.08.1998 01.04.1999 Erstfassung Abl. 1999, S. 483
§ 1 Abs. 3 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 2 03.12.2013 01.01.2014 Titel geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 2 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 6 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 9 02.07.2012 01.01.2014 aufgehoben Abl. 2013, S. 1800
§ 12 Abs. 1 02.07.2012 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1800
§ 12 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 13 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 15 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 19 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 19 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 19 Abs. 2 02.07.2012 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1800
§ 19 Abs. 3 02.07.2012 01.01.2014 eingefügt Abl. 2013, S. 1800