§ 1
1 Die Delegiertenversammlung besteht aus Mitgliedern der Unfallversicherungskasse. * 2 Die Delegierten werden von der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände auf eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt, wobei auch in der Arbeitsgemeinschaft nicht vertretene Organisationen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung, mindestens aber auf eine Delegierte bzw. einen Delegierten haben. Nicht organisierte Mitglieder sind ebenfalls als Delegierte wählbar. § 11 * … § 12 * … Versicherung der Mitarbeiter: Gesetz 165.100 § 13 * 1 Die Aufsicht über die UVK obliegt dem Kanton Basel-Stadt und die Prüfung der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt. 2 Aus wichtigen Gründen können sowohl die Finanzkontrolle als Revisionsstelle als auch die Organe der UVK das Mandat zur jährlichen Rechnungsprüfung kündigen. § 14 * 1 Die Statuten werden von der Delegiertenversammlung erlassen. Sie enthalten insbesondere die Be - stimmungen über die einzelnen Versicherungszweige und regeln die Aufgaben sowie die Zusammensetzung der Organe. § 15 * 1 Die Unfallversicherungskasse sieht ein internes Beschwerdeverfahren vor. 2 Gegen das interne Beschwerdeverfahren abschliessende Entscheide der Unfallversicherungskasse können die Betroffenen innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. § 16 * … IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen IV.1. Aufhebung des bisherigen Rechts § 17 1 Das Gesetz betreffend die Fürsorge des Staates bei Unfällen und Erkrankungen seiner Bediensteten vom 28. April 1938 wird aufgehoben IV.2. Änderung des bisherigen Rechts § 18 1 Änderung anderer Gesetze: 2) a) Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz des Basler Staatspersonals vom 20. November 1984 3). b) Schulgesetz vom 4. April 1929. 4) c) Universitätsgesetz vom 14. Januar 1937. 5) IV.3. Rechtskraft und Wirksamkeit § 19 1 Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gehen die Aktiven und Passiven der Unfall- und Fürsorgekasse des Basler Staatspersonals auf die Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals über. 2 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach altem Recht gewährt. 2) § 18: Die Änderungen der nachfolgend genannten Gesetze werden hier nicht abgedruckt. 3) Diese Ordnung ist aufgehoben. 4) SG 410.100. 5) SG 440.100. Dieses Gesetz ist aufgehoben.