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30 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrundes und das Bergregal.
2 Es soll sicherstellen, dass die Bodenschätze und der Untergrund
wirtschaftlich und im Einklang mit den öffentlichen Interessen, insbesondere
der Sicherheit und der Umweltverträglichkeit, genutzt werden.
Art. 2
Nutzung des Untergrundes
1 Die Nutzung des Untergrundes umfasst jeden Gebrauch des Untergrundes, der einen Einfluss auf diesen hat.
2 Sie umfasst insbesondere:
a) die Erforschung und Gewinnung von Bodenschätzen;
b) die Gasspeicherung;
c) die Erstellung und Nutzung von Lager- und Speicherinfrastrukturen
ab einer Tiefe von 50m;
d) geologisch-geophysikalische Untersuchungen (z.B. Grabungen, Bohrungen, seismische Untersuchungen);
e) die Entnahme und den Eintrag von Wärme.
3 Von diesem Gesetz nicht erfasst werden:
a) die Gewinnung von Locker- und Festgesteinen im Tagbau;
b) unterirdische Transportinfrastrukturen;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
685.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) die Entnahme und der Eintrag von Wärme bis 500m Tiefe.
4 Die Verordnung kann weitere Ausnahmen vorsehen.
Art. 3
Bergregal
1 Das Bergregal umfasst die Verfügungsgewalt über Bodenschätze.
2 Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, untersteht das Bergregal
der Regelung für den Untergrund.
Art. 4
Verbotene Nutzungen
1 Verboten sind:
a) die unkonventionelle Förderung fossiler Brennstoffe, insbesondere
von Erdöl und Erdgas mittels Hydraulic Fracturing (Fracking);
b) das Strahlen.
2 Die Standeskommission kann das Strahlen für wissenschaftliche Zwecke
ausnahmsweise bewilligen.
Art. 5
Begriffe
1 Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung bildet. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschätze und die herrenlosen Naturkörper gemäss Bundeszivilgesetzgebung.
2 Bodenschätze sind:
a) Metalle, Erze und Mineralien wie Gips, Talk, Asbest, Dolomit oder
Graphit;
b) Salze;
c) fossile Brennstoffe wie Erdöl, Erdgas, Kohle;
d) Asphalt und Bitumen.
3 Als Entnahme und Eintrag von Wärme gilt die Nutzung der Erdwärme aus
Gestein oder unterirdischen Gewässern mittels geschlossenen oder offenen
Systemen.
4 Gasspeicherung bezeichnet die Einlagerung von Gasen wie Kohlendioxid,
Wasserstoff oder Druckluft in unterirdischen Lagerstätten.
5 Lagerinfrastrukturen dienen der Zwischen- oder Endlagerung von Stoffen
mit Ausnahme von Kernmaterialien.
Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 685.000
Hoheit über den Untergrund
1 Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich der Bodenschätze, und
sämtliche damit verbundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem
Kanton zu.
2 Der Kanton kann die Nutzungsrechte selber ausüben oder sie durch Konzession oder Bewilligung an Dritte übertragen.
Art. 7 II. Konzessionen und Bewilligungen
Konzessions- und Bewilligungspflicht
1 Wer den Untergrund
a) im Rahmen einer intensiven Sondernutzung beansprucht, benötigt eine Konzession;
b) im Rahmen einer ausschliesslichen Sondernutzung beansprucht, benötigt eine Monopolkonzession;
c) anderweitig im Sinne dieses Gesetzes beansprucht, benötigt eine
Bewilligung.
2 Einer Konzession oder Monopolkonzession bedürfen insbesondere:
a) die Gewinnung von Bodenschätzen;
b) die Entnahme und das Einlagern von Stoffen;
c) die Erstellung und Nutzung von Räumen wie Lager- und Speicherungsinfrastrukturen ab einer Tiefe von 50m;
d) die Entnahme und der Eintrag von Wärme mit offenen Systemen.
3 Bewilligungspflichtig sind insbesondere:
a) die Erforschung des Untergrundes;
b) die Nutzung von Höhlen;
c) die Entnahme und der Eintrag von Wärme mit geschlossenen Systemen.
4 Die Verordnung kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
Art. 8
Erteilung
1 Konzessionen und Bewilligungen werden auf Gesuch hin durch die Standeskommission gewährt. Auf eine Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
685.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Die Konzession oder Bewilligung wird nur erteilt, wenn
a) der Untergrund für die vorgesehene Nutzung geeignet ist;
b) Gewähr besteht, dass die geplanten Bauten und Anlagen einwandfrei, umweltverträglich und sicher betrieben, unterhalten und gegebenenfalls zurückgebaut werden;
c) die Finanzierung des Vorhabens, einschliesslich der Kosten der Vorbereitung und des Rückbaus, gesichert ist;
d) der vorgesehenen Nutzung keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen;
e) alle Vorschriften dieses Gesetzes und alle weiteren gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
3 Unter mehreren Projekten wird jenes bevorzugt, welches die öffentlichen
Interessen am besten wahrt.
4 Wer den Untergrund erforscht hat und die erforderlichen Voraussetzungen
mindestens gleich gut erfüllt wie andere Bewerbende, wird vor diesen berücksichtigt.
Art. 9
Inhalt
1 Die Konzession oder Bewilligung regelt Umfang und Dauer der Nutzung.
2 Die Standeskommission kann weitere Vorgaben machen, insbesondere
hinsichtlich:
a) Fristen für die Ausführung von Arbeiten;
b) Betriebssicherheit;
c) Entschädigung für die Erforschung des Untergrundes im Hinblick auf
konzessionspflichtige Nutzungen und Verwertungen der dabei
gewonnenen Daten, sofern die Erforschung nicht durch den Konzessionär oder die Konzessionärin erfolgte;
d) Berichterstattung und Pflicht zur Ablieferung geologischer und hydrogeologischer Daten;
e) Übertragung, Erlöschen, Verwirkung und Widerruf;
f) Heimfall der Bauten und Anlagen und Heimfallverzichtsentschädigung;
g) Berechnung und Feststellung der jährlich wiederkehrenden Konzessionsabgabe;
h) Rückbauversicherung und Sicherheitsleistung.
3 Die Konzession wird für eine Dauer von maximal 30 Jahren erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Dauer vorgesehen werden.
Art. 10 Kanton Appenzell Innerrhoden 685.000
Gebühren
1 Für die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung sind eine einmalige
Verwaltungsgebühr und eine Nutzungsgebühr zu entrichten.
2 Für eine nachträgliche Nutzungssteigerung sind weitere Verwaltungs- und
Nutzungsgebühren zu entrichten.
3 Bei erheblichen öffentlichen Interessen kann teilweise oder ganz auf Gebühren verzichtet werden.
4 Der Grosse Rat legt den Gebührenrahmen fest. Die Standeskommission
bestimmt die Höhe der Gebühren im Einzelfall.
Art. 11
Verwaltungsgebühr
1 Die Verwaltungsgebühr dient der Deckung der Verwaltungskosten, die der
Vollzugsbehörde für die Prüfung des Gesuchs, die Durchführung des Verfahrens, die Erteilung der Konzession oder der Bewilligung und die Abnahme von Bauten und Anlagen entstehen.
Art. 12
Nutzungsgebühr
1 Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach:
a) den eingeräumten Sondervorteilen;
b) dem mit dem Recht verbundenen wirtschaftlichen Nutzen;
c) der Art und Dauer der Bewilligung oder Konzession;
d) dem Verwendungszweck;
e) dem beanspruchten Volumen im Untergrund;
f) der Menge der entnommenen oder eingelagerten Stoffe oder Wärme.
Art. 13
Ausgleichsanspruch
1 Der Bewilligungsinhaber, der erfolgreich nach Bodenschätzen geforscht
und für die weitere Nutzung ein korrektes Konzessionsgesuch eingereicht
hat, hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich durch den Kanton,
wenn die Nutzung in der Folge durch den Kanton oder einen Dritten ausgeübt wird.
2 Der Ausgleich berücksichtigt getätigte Auslagen und entgangenen Gewinn
in angemessener Weise. Die Zahlung ist unverzinslich und wird frühestens
mit der Rechtskraft der Konzessionsverfügung fällig.
685.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn ein Abbau infolge gesetzlicher Hindernisse, aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen überwiegenden öffentlichen Interessen nicht vorgenommen werden kann.
Art. 14
Übertragung
1 Konzessionen und Bewilligungen nach diesem Gesetz können nur mit
schriftlicher Zustimmung der Standeskommission übertragen werden.
Art. 15
Erlöschen, Verzicht und Entzug
1 Die Konzession oder Bewilligung erlischt:
a) mit dem Ablauf der Bewilligungs- oder Konzessionsdauer;
b) wenn Fristen zur Ausführung der Arbeiten trotz schriftlicher Mahnung
versäumt wurden;
c) wenn von der Bewilligung oder Konzession während zwei Jahren
kein Gebrauch gemacht wird;
d) wenn die Arbeiten während zwei oder mehr Jahren unterbrochen
werden.
2 Der oder die Berechtigte kann auf eine Konzession oder Bewilligung verzichten. Ein teilweiser Verzicht ist nur mit Einwilligung der Standeskommission und unter Erlass einer angepassten Konzession oder Bewilligung möglich.
3 Die Konzession oder Bewilligung kann durch die Standeskommission entzogen werden, wenn
a) sie anhand falscher oder irreführender Angaben erwirkt wurde;
b) die Bewilligungs- oder Konzessionsbestimmungen trotz schriftlicher
Mahnung wiederholt verletzt, insbesondere die Konzessions- oder
Bewilligungsgebühren nicht bezahlt werden;
c) die Konzession oder Bewilligung oder ihre Ausübung Polizeigüter gefährden;
d) aus anderen wichtigen Gründen.
4 Der Entzug erfolgt entschädigungslos. Allfällige Rückbau-, Heimfall- und
Abschlussverpflichtungen bleiben bestehen.
5 Konzessionen werden nicht verlängert, es kann aber auf Gesuch hin eine
neue Konzession ausgestellt werden.
Art. 16 Kanton Appenzell Innerrhoden 685.000
Widerruf
1 Eine Konzession kann aus öffentlichen Interessen jederzeit widerrufen werden.
2 Der Konzessionär oder die Konzessionärin wird entschädigt und kann zum
Rückbau der Bauten und Anlagen verpflichtet werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.
Art. 17
Heimfall
1 Der Kanton kann in der Konzession oder Bewilligung anordnen, dass die
Bauten und Anlagen bei Ablauf der Nutzungsdauer unentgeltlich an ihn fallen.
2 Der Inhaber oder die Inhaberin der Konzession oder Bewilligung ist verpflichtet, die Bauten und Anlagen, an denen ein Heimfallrecht besteht, in
betriebsfähigem Zustand zu erhalten.
3 Der Kanton kann auf die Ausübung des Heimfallrechts verzichten und für
den Verzicht eine Entschädigung verlangen.
Art. 18 III. Verfahren
Verfahren bei Bewilligungen
1 Bewilligungsgesuche sind der Vollzugsbehörde mit Plänen, Baubeschrieben und Berechnungen einzureichen.
2 Betroffene Amtsstellen, Bezirke oder die Feuerschaugemeinde werden zur
Stellungnahme eingeladen.
3 Die Standeskommission entscheidet über das Bewilligungsgesuch.
Art. 19
Verfahren bei Konzessionen
1 Konzessionsgesuche sind der Vollzugsbehörde mit Plänen, Baubeschrieben und Berechnungen einzureichen und von dieser amtlich zu veröffentlichen. Die Pläne und Beschriebe sind öffentlich zur Einsicht aufzulegen.
2 Einsprachen sind vom Tage der Publikation innert 30 Tagen bei der Standeskommission schriftlich anzubringen.
685.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Zur Einsprache und als Partei in daran unmittelbar anschliessenden
Rechtsmitteln ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person zugelassen.
Als Partei in Rechtsmittelverfahren kann nur eintreten, wer im vorangehenden Verfahren keinen Anlass hatte, sich zu beteiligen. Im Übrigen richtet
sich die Rechtsmittelberechtigung nach der kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzgebung.
4 Betroffene Amtsstellen, Bezirke oder die Feuerschaugemeinde werden zur
Stellungnahme eingeladen.
5 Einsprachen müssen vor der Erteilung der Konzession erledigt sein.
Art. 20
Verfahren bei Monopolkonzessionen
1 Die geplante Erteilung einer Monopolkonzession wird öffentlich ausgeschrieben.
2 Die Ausschreibung enthält insbesondere:
a) die Art und den Umfang der Nutzung;
b) die Dauer der Konzession;
c) die Höhe der zu entrichtenden Gebühren;
d) mögliche Ausgleichszahlungen nach Art. 13 dieses Gesetzes.
3 Die Standeskommission setzt für das Einreichen von Konzessionsgesuchen eine Frist von mindestens 60 Tagen.
4 Die Standeskommission entscheidet über die Erteilung der Monopolkonzession in Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Transparenz, der Wettbewerbsneutralität und der Gleichbehandlung.
Art. 21 IV. Haftung und Versicherung
Haftungsausschluss
1 Soweit die Nutzung des Untergrundes Dritten übertragen wurde, ist eine
Haftung des Kantons für Schäden, die bei der Ausübung der Konzession
oder Bewilligung verursacht werden, ausgeschlossen.
Art. 22 Kanton Appenzell Innerrhoden 685.000
Versicherung
1 Die Erteilung einer Konzession setzt den Nachweis einer ausreichenden
Versicherungsdeckung oder einer anderweitigen, gleichwertigen Sicherheit
voraus.
2 Die Erteilung einer Bewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Erweist sich die Deckungssumme oder die Höhe der Sicherheitsleistung zu
einem späteren Zeitpunkt als nicht mehr angemessen, kann die Standeskommission die Summe anpassen.
4 Eine geleistete Sicherheit wird insbesondere verwendet für:
a) die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen in Konzessionen und
Bewilligungen;
b) Sachverständigengutachten;
c) die Bewältigung von Schadensereignissen;
d) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands;
e) die Durchführung von Zwangsmassnahmen oder die Stilllegung einer
Anlage.
Art. 23 V. Vollzug, Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Ausführungsvorschriften und Zuständigkeiten
1 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, wenn nichts anderes geregelt ist,
dem Bau- und Umweltdepartement.
3 Die Vollzugsbehörde kann private Organisationen beiziehen.
Art. 24
Verzeichnis der Vorhaben und Daten
1 Die Vollzugsbehörde führt ein Verzeichnis aller bewilligten und konzessionierten Nutzungen des Untergrundes.
2 Alle geologischen und hydrogeologischen Daten über den Untergrund und
über die aufgefundenen Bodenschätze müssen der Vollzugsbehörde auf
Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Sie gehen ins Eigentum des
Kantons über. Der Kanton kann diese Daten Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen.
685.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 25
Enteignungsrecht
1 Falls öffentliche Interessen dies erfordern und ein freihändiger Erwerb der
für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, kann die Standeskommission einem Bewerber oder einer Bewerberin das Enteignungsrecht erteilen.
2 Die Grundeigentümerschaft kann von einem Inhaber oder einer Inhaberin
einer Konzession oder einer Bewilligung die Übernahme des Grundstücks
verlangen, wenn durch die Ausübung der Konzession oder Bewilligung mit
Bezug auf das Grundstück wesentliche Nutzungsbefugnisse für mindestens
drei Jahre entzogen werden oder wenn der Boden zur bisherigen Bewirtschaftung dauernd unbrauchbar geworden ist.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Enteignungsgesetzgebung.
Art. 26
Grenzüberschreitende Vorhaben
1 Für grenzüberschreitende Nutzungsvorhaben ist die Koordination mit den
Nachbarkantonen zu gewährleisten.
2 Mit den betroffenen Nachbarkantonen und dem Bund findet zudem ein Informationsaustausch statt. Einträge in Verzeichnisse über die Nutzung des
Untergrundes und gewonnene geologische Daten werden den Behörden aller beteiligten Kantone und des Bundes zur Verfügung gestellt.
3 Die Federführung hat die zuständige Behörde desjenigen Kantons, in dem
die oberirdische Erschliessungsanlage zur Hauptsache gelegen ist.
Art. 27
Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu Fr. 250'000.-- wird bestraft, wer vorsätzlich
a) eine bewilligungs- oder konzessionspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung oder Konzession ausführt,
b) Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz durch wissentlich
falsche Angaben erwirkt,
c) den Auflagen einer erteilten Bewilligung oder Konzession zuwiderhandelt oder
d) gegen das Verbot der unkonventionellen Förderung fossiler Brennstoffe verstösst.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Busse höchstens
Fr. 100'000.--.
Kanton Appenzell Innerrhoden 685.000
3 Mit Busse bis zu Fr. 10'000.- wird bestraft, wer dem Verbot des Strahlens
zuwiderhandelt.
4 Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die
natürlichen Personen strafbar, die für Erstere gehandelt haben oder hätten
handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
5 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessgesetzgebung.
Art. 28 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Bisherige Nutzungen
1 Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession oder Bewilligung
den Untergrund nutzt, hat innert Jahresfrist um die erforderliche Konzession
oder Bewilligung nachzusuchen.
2 Bestehende Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung des Untergrundes gelten weiter, unterstehen jedoch fortan den Vorschriften dieses Gesetzes, vorbehältlich wohlerworbener Rechte.
Art. 29
Laufende Verfahren
1 Konzessions- und Bewilligungsgesuche, für die bereits eine öffentliche Auflage stattgefunden hat, werden nach bisherigem Recht behandelt.
Art. 30
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung -
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Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.04.2018 01.01.2019 Erstfassung -