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7 provisions
§ 1
Absatz 3 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) vom 26. Juni 20012,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, *
beschliesst:
1 Zuständigkeiten
§ 1 Justiz- und Sicherheitsdepartement
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement vollzieht alle Aufgaben im Zusammenhang mit
dem Gesetz und der Verordnung über den Bevölkerungsschutz, wenn nichts anderes
vorgesehen ist.
§ 1a * Kantonaler Führungsstab
1 Der kantonale Führungsstab ist für die Erstellung einer kantonalen Gefahren- und Risikoanalyse sowie für die in § 12a des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz3 genannten
Aufgaben beim Schutz kritischer Infrastrukturen von kantonaler Bedeutung zuständig.
1 SRL Nr. 370. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr. 51
3 SRL Nr. 370
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2008 143
2 Nr. 371
§ 1b * Regierungsrat
1 Der Regierungsrat regelt in einem Leistungsauftrag die Zielsetzungen und Aufgaben
des kantonalen Führungsstabes, um die Lageverfolgung, die Vorsorgeplanung sowie die
Grundbereitschaft für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sicherzustellen.
§ 2
Führung durch den Kanton
1 Bei den folgenden Ereignissen liegt die Führungsverantwortung beim Kanton. Für die
fachliche Führung ist zuständig bei
a. Epidemien und Seuchen das Gesundheits- und Sozialdepartement,
b. Flüchtlingsströmen das Gesundheits- und Sozialdepartement,
c. Verkehrsereignissen die Luzerner Polizei4,
d. Terror und Extremismus die Luzerner Polizei,
e. Unfällen mit Flugobjekten die Luzerner Polizei,
f. Trockenheit und Wassermangel die Dienststelle Umwelt und Energie.
2 In allen Fällen unterstützen die Gemeinden den Kanton.
3 Die fachliche Führungsinstanz gemäss Absatz 1 und der kantonale Führungsstab vereinbaren, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit auf den kantonalen Führungsstab
übergeht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat.
§ 3
Leistungsaufträge
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelt in einem Leistungsauftrag Aufgaben,
Ausbildung, Entschädigung und Organisation der Notfallseelsorge.
2 Aufgabe, Ausbildung, Entschädigung und Organisation der Notfallärzte richten sich
nach § 32 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20055.
3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement und das Justiz- und Sicherheitsdepartement
können mit weiteren Organisationen Leistungsverträge abschliessen.
2 Kantonaler Führungsstab
§ 4
Kantonaler Führungsstab und Stabschef oder Stabschefin
1 Der kantonale Führungsstab (KFS) gliedert sich in verschiedene Führungsgrundgebiete, die jeweils durch ein Stabsmitglied geleitet werden. *
4 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde
die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
5 SRL Nr. 800
Nr. 371 3
2 Der Stabschef oder die Stabschefin und deren Stellvertretung führen den kantonalen
Führungsstab und sind verantwortlich für dessen Organisation und Ausbildung. Sie legen nach Rücksprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement in einer Weisung die
Grundlagen für die Bereitschaft, die Führung und die Ausbildung des kantonalen Führungsstabes fest. *
3 Sie werden von der Abteilung Bevölkerungsschutz der Dienststelle Militär, Zivilschutz
und Justizvollzug unterstützt. *
4 Der kantonale Führungsstab hat einen Kommandoposten. *
§ 5
Fachbereiche *
1 Im kantonalen Führungsstab sind mindestens folgende Fachbereiche vertreten: *
a. Polizei,
b. Feuerwehr,
c. * Gesundheitswesen,
d. Zivilschutz,
e. Naturgefahren,
f. Information,
f. bis * Informatik und Cybersicherheit,
f. ter * Recht,
g. Vertretung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
h. kantonaler Territorialverbindungsstab.
§ 6
Weitere Fachpersonen
1 Bei Bedarf kann der kantonale Führungsstab um weitere Fachpersonen aus kantonalen
oder kommunalen Verwaltungen oder aus der Privatwirtschaft ergänzt werden. *
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Fachbereiche und die dafür verantwortlichen Fachpersonen im Einvernehmen mit den zuständigen Departementen.
3 Der Stabschef oder die Stabschefin kann Fachpersonen ausserhalb der kantonalen Verwaltung zur Mitarbeit anfragen.
4 Die Fachpersonen haben die Erreichbarkeit ihres Fachbereiches im Ereignisfall sicherzustellen.
5 Sie sind verantwortlich für ihre fachliche Aus- und Weiterbildung.
6 Als Fachpersonen werden auch die Katastropheneinsatzleiterinnen und -leiter der Gebäudeversicherung sowie die Einsatzleiterinnen und -leiter der Polizei und des Zivilschutzes eingesetzt. Diese werden von der Gebäudeversicherung Luzern6 in Absprache
mit dem Stabschef oder der Stabschefin ausgebildet. *
6 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde
die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern»
ersetzt.
4 Nr. 371
§ 6a * Entschädigung und Zulagen für Angehörige des kantonalen Führungsstabes *
1 Die Entschädigung für Angehörige des kantonalen Führungsstabes richtet sich nach
Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September
20027. *
a. * …
b. * …
c. * …
2 Gehört die Tätigkeit im kantonalen Führungsstab zum Aufgabenbereich eines oder einer Angestellten des Kantons oder eines anderen Arbeitgebers, gilt die Teilnahme als
Arbeitszeit und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Ebenfalls kein Anspruch
auf Entschädigung besteht, wenn eine Person für ihre Tätigkeit im kantonalen Führungsstab Sold oder Entschädigungen gemäss der Erwerbsersatzordnung erhält. *
3 Der Stabschef oder die Stabschefin entscheidet über den Anspruch auf Entschädigung.
Über den Anspruch des Stabschefs oder der Stabschefin auf Entschädigung entscheidet
das Justiz- und Sicherheitsdepartement. *
a. * …
b. * …
4 Für Angehörige des kantonalen Führungsstabes gelten bei Einsätzen die Regelungen
über Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal8 sinngemäss. *
5 Der Regierungsrat kann einzelnen Angehörigen des kantonalen Führungsstabes für unvermittelte Einsätze mit hoher Intensität eine Einsatzzulage von maximal 1500 Franken
pro Einsatz zusprechen. *
§ 7 Einsatz und Verantwortung
1 Der kantonale Führungsstab wird tätig, sobald der Stabschef oder die Stabschefin dies
für notwendig erachtet. Er informiert darüber den Regierungsrat.
2 Der kantonale Führungsstab kann auch durch den Regierungsrat oder das Justiz- und
Sicherheitsdepartement aufgeboten werden.
3 Der kantonale Führungsstab schlägt dem Regierungsrat die notwendigen Massnahmen
vor. Dieser entscheidet gemäss dem Organisationsgesetz vom 13. März 19959. Bei Gefahr im Verzug können der Stabschef oder die Stabschefin oder deren Stellvertretung
Massnahmen anordnen, wobei sie über eine Finanzkompetenz von maximal 200 000
Franken verfügen. Danach ist unverzüglich der Regierungsrat zu informieren.
4 Für Drittpersonen, die zur Unterstützung aufgeboten werden oder die sich zur Verfügung stellen, schliesst der Kanton eine Personenversicherung ab.
7 SRL Nr. 73a
8 SRL Nr. 73a
9 SRL Nr. 20
Nr. 371 5
3 Gemeindeführungsstäbe
§ 8 Chef oder Chefin Bevölkerungsschutz
1 Jede Gemeinde bestimmt einen Chef oder eine Chefin Bevölkerungsschutz.
2 Der Chef oder die Chefin Bevölkerungsschutz hat die Aufgabe, die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und die Vorbereitungen auf Schadenereignisse von
grosser Tragweite (Grossereignisse), Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte
zu koordinieren. *
3 Er oder sie wird vom kantonalen Führungsstab unterstützt und arbeitet im Ereignisfall
eng mit diesem zusammen.
4 Der Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Führungsstabes ist für die Ausbildung der Chefinnen und Chefs Bevölkerungsschutz der Gemeinden verantwortlich. Die
Teilnahme an den Ausbildungskursen ist für die Chefinnen und Chefs Bevölkerungsschutz der Gemeinden obligatorisch. *
§ 9 Gemeindeführungsstab
1 Bei plötzlichen Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten
kann der Gemeindeführungsstab (GFS) von einem Katastropheneinsatzleiter oder einer
Katastropheneinsatzleiterin geführt und beraten werden. *
2 Bei schleichend sich entwickelnden Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten (z.B. Seuchen, Wasserknappheit) wird der Gemeindeführungsstab
je nach Bedarf aufgebaut. Die Gemeinde bestimmt, ob und wann sie einen Katastropheneinsatzleiter oder eine Katastropheneinsatzleiterin benötigt. *
3 Im Gemeindeführungsstab sind alle notwendigen Fachpersonen vertreten.
4 Die Arbeit des Gemeindeführungsstabes wird nach den Vorgaben des kantonalen Führungsstabes organisiert. Diese betreffen namentlich Organisation, Abläufe, Einrichtungen, Verbindungen und Aufgebot.
5 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bewilligt auf Gesuch hin von den Vorgaben
nach Absatz 1 bis 4 abweichende Führungsorganisationen.
§ 10 Kompetenzen
1 Sofern die Gemeinde die Kompetenzen des Gemeindeführungsstabes nicht in einem
Reglement geregelt hat, gilt die folgende Kompetenzordnung:
a. Der Gemeinderat ordnet die notwendigen Massnahmen an,
b. wenn der Gemeinderat nicht erreichbar ist, ordnen dessen erreichbare Mitglieder
die notwendigen Massnahmen an,
c. sofern kein Gemeinderatsmitglied erreichbar ist, werden die Massnahmen vom
Chef oder von der Chefin Bevölkerungsschutz und bei deren Verhinderung durch
den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin angeordnet.
6 Nr. 371
2 Die Gemeinde kann zur Bewältigung von Notfällen und Katastrophen weitere kommunale Organisationen zuziehen. Sie kann deren Einbezug mit Leistungsaufträgen regeln.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, der Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Führungsstabes und deren Stellvertretung, der Gemeinderat, der Chef oder die
Chefin Bevölkerungsschutz sowie der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Feuerwehr und der Polizei können den Gemeindeführungsstab aufbieten.
4 Partnerorganisationen, Alarmierung und
Kommunikationssysteme *
§ 11 Übertragung von Aufgaben an Partnerorganisationen
1 Die Polizei bildet bei Bedarf Personen aus der Feuerwehr und dem Zivilschutz in der
Verkehrsleitung, Absperrung oder Überwachung und Personen der Feuerwehr für Suchaktionen aus und setzt sie ein.
2 Der koordinierte Sanitätsdienst bildet Personen aus der Feuerwehr und dem Zivilschutz
als Transporthelferinnen und -helfer für den Blauen Pool aus. *
§ 12 Alarmierung der Bevölkerung
1 Die Polizei ist zuständig für die Auslösung der stationären Sirenen über die Sirenenfernsteuerung, für die Verbreitung der Verhaltensanweisungen und die Systemtests nach
den Vorgaben des Bundes. *
2 Die Feuerwehr stellt bei Bedarf die lokale Auslösung der stationären Sirenen und deren
Stilllegung bei einem Fehlalarm sicher. *
2bis Die Feuerwehr stellt die Installation, den Unterhalt, die ständige Einsatzbereitschaft
und den Einsatz der mobilen Sirenen sicher. *
2ter Die Gemeinden stellen die Alarmierung von Personen in abgelegenen Wohnbauten
per Telefon oder über weitere Kanäle sicher. *
3 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug plant die Alarmierung, führt das
Inventar der Alarmierungsmittel, koordiniert die Partnerorganisationen und führt unter
Mithilfe der Partnerorganisationen den jährlichen Test des Bundes durch. *
4 Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung werden vom kantonalen Führungsstab
oder von der Gemeinde in der Regel nach Rücksprache mit der Polizei oder dem kantonalen Führungsstab erlassen.
§ 12a * Gemeinsame Kommunikationssysteme
1 Die Polizei ist zuständig für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund,
Kantonen und Dritten.
Nr. 371 7
5 Schlussbestimmung
§ 12b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. November 2024
1 Ist für einen Angehörigen oder eine Angehörige des kantonalen Führungsstabes die
bisherige Regelung der Entschädigung in § 6a dieser Verordnung günstiger als diejenige
gemäss der Änderung vom 5. November 2024, gilt für ihn oder sie bis am 31. Dezember
2024 die bisherige Regelung.
§ 13
1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
8 Nr. 371
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 08.04.2008 01.05.2008 Erstfassung G 2008 143
Ingress 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
Ingress 05.11.2024 01.01.2024 geändert G 2024-071
§ 1a 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 1b 05.11.2024 01.01.2024 eingefügt G 2024-071
§ 4 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2024 geändert G 2024-071
§ 4 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2024 geändert G 2024-071
§ 4 Abs. 3 05.11.2024 01.01.2024 geändert G 2024-071
§ 4 Abs. 4 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 5 05.11.2024 01.01.2024 Titel geändert G 2024-071
§ 5 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2024 geändert G 2024-071
§ 5 Abs. 1, c. 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 5 Abs. 1, f. bis 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 5 Abs. 1, f. ter 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 6 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2024 geändert G 2024-071
§ 6 Abs. 6 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 6a 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 6a 05.11.2024 01.01.2024 Titel geändert G 2024-071
§ 6a Abs. 1 05.11.2024 01.01.2024 geändert G 2024-071
§ 6a Abs. 1, a. 05.11.2024 01.01.2024 aufgehoben G 2024-071
§ 6a Abs. 1, b. 05.11.2024 01.01.2024 aufgehoben G 2024-071
§ 6a Abs. 1, c. 05.11.2024 01.01.2024 aufgehoben G 2024-071
§ 6a Abs. 2 05.11.2024 01.01.2024 geändert G 2024-071
§ 6a Abs. 3 05.11.2024 01.01.2024 geändert G 2024-071
§ 6a Abs. 3, a. 05.11.2024 01.01.2024 aufgehoben G 2024-071
§ 6a Abs. 3, b. 05.11.2024 01.01.2024 aufgehoben G 2024-071
§ 6a Abs. 4 05.11.2024 01.01.2024 eingefügt G 2024-071
§ 6a Abs. 5 05.11.2024 01.01.2024 eingefügt G 2024-071
§ 8 Abs. 2 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 8 Abs. 4 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 9 Abs. 1 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 9 Abs. 2 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
Titel 4 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 11 Abs. 2 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 12 Abs. 1 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 12 Abs. 2 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 12 Abs. 2bis 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 12 Abs. 2ter 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 12 Abs. 2ter 05.11.2024 01.01.2024 geändert G 2024-071
§ 12 Abs. 3 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 12a 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 12b 05.11.2024 01.01.2024 eingefügt G 2024-071
Nr. 371 9
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.04.2008 01.05.2008 Erlass Erstfassung G 2008 143
08.11.2022 01.01.2023 Ingress geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 1a eingefügt G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 4 eingefügt G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 1, c. geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 1, f. bis eingefügt G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 1, f. ter eingefügt G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 6 Abs. 6 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 6a eingefügt G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 2 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 4 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 9 Abs. 1 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 9 Abs. 2 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 Titel 4 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 2 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 12 Abs. 1 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 12 Abs. 2 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 12 Abs. 2bis eingefügt G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 12 Abs. 2ter eingefügt G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 12 Abs. 3 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 12a eingefügt G 2022-064
05.11.2024 01.01.2024 Ingress geändert G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 1b eingefügt G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 4 Abs. 1 geändert G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 4 Abs. 2 geändert G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 4 Abs. 3 geändert G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 5 Titel geändert G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 5 Abs. 1 geändert G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 6 Abs. 1 geändert G 2024-071
§ 6a
Titel geändert G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 6a Abs. 1 geändert G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 6a Abs. 1, a. aufgehoben G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 6a Abs. 1, b. aufgehoben G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 6a Abs. 1, c. aufgehoben G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 6a Abs. 2 geändert G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 6a Abs. 3 geändert G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 6a Abs. 3, a. aufgehoben G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 6a Abs. 3, b. aufgehoben G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 6a Abs. 4 eingefügt G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 6a Abs. 5 eingefügt G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 12 Abs. 2ter geändert G 2024-071
05.11.2024 01.01.2024 § 12b eingefügt G 2024-071