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Verordnung über die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln von Lehrpersonen im Arbeitsverhältnis der Gemeinde Neuheim (E-Mail und Abruf von Webseiten)

Neuheim · 4.2-3 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen
  3. Art. 3 Personendaten und vertrauliche Sachdaten (Amtsgeheimnis)
  4. Art. 4 Technische Unregelmässigkeiten
  5. Art. 5 Leeren des elektronischen Briefkastens und Abwesenheit
  6. Art. 6 Internet
  7. Art. 7 Zeitrahmen
  8. Art. 8 Anwendungsbereich
  9. Art. 9 Internet-Nutzung
  10. Art. 10 Anonyme Auswertungen von Protokollierungen
  11. Art. 11 Personenbezogene Auswertungen von Protokollierungen
  12. Art. 12 Zuständigkeit für die Anordnung von und den Zugriff auf Auswertungen
  13. Art. 13 Sanktionierung

Proposed changes to this act

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13 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Umgang der Lehrpersonen mit elektronischen Kommunikationsmitteln der Internetdienste, die von der Gemeinde Neuheim als Arbeitgeber angeboten werden.

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Art. 2 Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen

1 Das Passwort ist persönlich und darf nicht an andere Personen weitergegeben werden. 2 Beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder bei einem möglichen Zugriff von Dritten aus dem Publikum auf den Arbeitsplatz ist die Arbeitsstation zu sperren, oder die Benützerin bzw. der Benützer meldet sich vom System ab. 3 E-Mails von unbekannten Personen sind im Zweifelsfall ungeöffnet zu löschen und aus dem elektronischen Papierkorb zu entfernen.

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Art. 3 Personendaten und vertrauliche Sachdaten (Amtsgeheimnis)

1 Personendaten und vertrauliche Sachdaten dürfen unverschlüsselt nur im Schulnetz übertragen werden.

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Art. 4 Technische Unregelmässigkeiten

1 Bei auftretenden technischen Unregelmässigkeiten an der Arbeitsstation sind umgehend die gemeindlichen IT-Supporter zu informieren. Es ist untersagt, mit eigenen Versuchen die Unregelmässigkeiten beseitigen zu wollen.

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Art. 5 Leeren des elektronischen Briefkastens und Abwesenheit

1 E-Mail ist eine wichtige Kommunikationsform der Schulen Neuheim. Jede Lehrperson ist verpflichtet, den elektronischen Briefkasten regelmässig abzurufen. 2 Bei der Umleitung von e-Mails ist der Datensicherheit entsprechend Rechnung zu tragen. Dokumente, die dem Datenschutz unterliegen, dürfen keine ungesicherten Wege beschreiten.

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Art. 6 Internet

1 Es dürfen nur Webseiten abgerufen bzw. Dateien heruntergeladen werden, die geschäfts- oder auftragsrelevant sind.

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Art. 7 Zeitrahmen

1 Eine zeitlich geringfügige private Nutzung von Internet und E-Mail wird toleriert. 2 Durch private Nutzung des Internetzuganges dürfen die Arbeitsleistung und die technische Infrastruktur nicht beeinträchtigt werden.

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Art. 8 Anwendungsbereich

1 Online-Dienste wie interaktive Medien, SMS, Chatrooms, Newsgroups usw. sind zur privaten Nutzung verboten.

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Art. 9 Internet-Nutzung

1 Es dürfen keine kostenpflichtigen Webseiten abgerufen, keine privaten Geschäfte getätigt, nur pädagogisch sinnvolle Spiele (unter Aufsicht der Lehrperson) sowie keine Finanztransaktionen (Telebanking) durchgeführt werden. In jedem Fall verboten ist der Abruf von Webseiten mit pornografischem, rassistischem oder gewalttätigem Inhalt sowie allgemein solche, welche gegen die geltenden Gesetze verstossen. Zudem dürfen keine Dateien, Programme sowie insbesondere Audio- oder Videodateien zu privaten Zwecken aus dem Internet heruntergeladen werden.

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Art. 10 Anonyme Auswertungen von Protokollierungen

1 Es werden aus Gründen der Systemsicherheit durch den IT-Supporter der Schule laufend automatisierte anonyme Überwachungen der technischen Ressourcen des betrieblichen Computernetzwerkes in Form von Protokollierungen durchgeführt (Internetzugriff). Dabei kann die Einhaltung der vorliegenden Nutzungsregelung stichprobenweise in anonymer oder anonymisierter Form überprüft werden.

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Art. 11 Personenbezogene Auswertungen von Protokollierungen

1 Sobald die anonyme Überprüfung oder andere Vorkommnisse Hinweise auf einen Missbrauch der elektronischen Kommunikationsmittel ergeben, kann eine personenbezogene Auswertung von Protokollierungen folgendermassen vorgenommen werden: a) Falls trotz Missbrauchs keine technische Störung des EDV-Systems vor liegt, werden die. Lehrpersonen in einer speziellen schriftlichen Ankündigung durch den Gemeinderat darüber informiert, dass ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Information stichprobenweise eine personenbezogene Auswertung stattfinden kann. b) Falls ein Missbrauch zugleich auch zu einer technischen Störung des EDV-Systems geführt hat, kann zur Behebung der technischen Störung ohne schriftliche Information eine personenbezogene Auswertung vorgenommen werden. Grundsätzlich werden nur die Randdaten, jedoch nicht der Inhalt von E-Mails und/oder Webseiten ausgewertet.

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Art. 12 Zuständigkeit für die Anordnung von und den Zugriff auf Auswertungen

1 Auswertungen anordnen kann der Gemeinderat. 2 Dieser regelt im Einzelfall den Zugriff auf personenbezogene Auswertungen.

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Art. 13 Sanktionierung

1 Wird ein Verstoss gegen personalrechtliche Pflichten, geltende Gesetze oder die vorliegende Verordnung festgestellt, können der Internetzugang gesperrt und entsprechende Dateien mit privatem Inhalt nach Vorankündigung gelöscht werden. 2 Vorbehalten bleiben die übrigen personalrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten. 3 Die Lehrperson haftet für allfälligen Schaden, den sie oder er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zugefügt hat. 4 Bei konkretem begründetem Verdacht auf eine strafbare Handlung muss Strafanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet werden.

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