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20 provisions
Art. 1
Zusammensetzung, Sitz
1 Die für die Bildung zuständigen Mitglieder der Kantonsregierungen der
Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug bilden die
Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ).
2 Die BKZ hat ihren Sitz in Luzern.
1) NG 311.2
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Aufgaben
1 Die Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz trägt durch regionale
Zusammenarbeit dazu bei, dass die Regionskantone ihren Bildungsauftrag bestmöglich erfüllen können. Sie nutzt Synergien im Bildungs- und
Kulturbereich und fördert den wirksamen Einsatz der in der Region vorhandenen Mittel. Sie erhält in der Zentralschweiz ein möglichst breites
und benutzerfreundliches Bildungsangebot und entwickelt dieses weiter.
2 Die Konferenz bearbeitet dazu jene regionalen Koordinationsaufgaben, die in die Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdepartemente fallen oder die ihr durch die Zentralschweizer Regierungskonferenz zugewiesen werden.
3 Als Regionalkonferenz gemäss Art. 6 des Konkordates über die Schulkoordination berät die Konferenz die Geschäfte der Schweizerischen
Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vor und vertritt
die bildungs- und kulturpolitischen Interessen der Zentralschweiz gegenüber EDK, Bund und anderen öffentlichen wie privaten Institutionen.
4 Sie fördert in Zusammenarbeit mit der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) und der Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein
(EDK-Ost) die Koordination und Harmonisierung des Bildungswesens in
der deutschsprachigen Schweiz. *
2 Organisation
Art. 3 * Organe
1 Die Organe der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz sind:
a) die Plenarversammlung;
b) die Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ;
c) die Bereichskonferenzen.
2.1 Plenarversammlung
Art. 4
Zusammensetzung
1 Die Plenarversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der BKZ.
2 Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich aus. Sie können sich ausnahmsweise vertreten oder begleiten lassen. Vertreterinnen und Vertreter sind stimmberechtigt.
3 Der Regionalsekretär nimmt an den Plenarversammlungen mit beratender Stimme teil.
Art. 5
Aufgaben
1 Die Plenarversammlung ist das oberste Organ der Bildungsdirektoren-
Konferenz Zentralschweiz. Ihr obliegen alle wichtigen Konferenzgeschäfte mit Entscheid- oder Richtliniencharakter.
2 Sie ist namentlich zuständig für:
a) die Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, der Vizepräsidentin /
des Vizepräsidenten und der Regionalsekretärin/des Regionalsekretärs;
b) die Verabschiedung der Aufgaben- und Finanzplanung zuhanden
der Kantonsregierungen;
c) den Beschluss über den Voranschlag;
d) die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;
e) den Erlass von Empfehlungen zur Koordination des Bildungswesens in der Region;
f) die Bereinigung von interkantonalen Vereinbarungen zuhanden
der für die Genehmigung zuständigen kantonalen Organe;
g) * die Beschlussfassung über die Durchführung regionaler Projekte
sowie über Anstösse zu regionalen Projekten, soweit über deren
Durchführungen die Kantonsregierungen zu beschliessen haben;
h) die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, sofern
nicht gemäss Statut oder durch Beschluss der Konferenz eine
anderweitige Zuständigkeit festgelegt ist.
3 Die Plenarversammlung informiert regelmässig die Öffentlichkeit über
die Tätigkeit der BKZ.
Art. 6
Beschlussfassung
1 Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
2 Die Mitglieder sind, einschliesslich des Vorsitzenden, zur Stimmabgabe verpflichtet; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Bei der Beschlussfassung wird Einstimmigkeit angestrebt. Im Fall von
Abstimmungen gilt das einfache Mehr.
4 Beschlüsse, mit denen finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, bedürfen der Zustimmung durch die zuständigen Organe aller beteiligten Kantone.
5 Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 2 e (Empfehlungen) und f (Vereinbarungen) bedürfen der Zustimmung von fünf Mitgliedern.
6 Beschlüsse können in dringenden Fällen auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
Art. 7
Präsidium
1 Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder
einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die BKZ nach aussen und
leitet die Plenarversammlung. In Absprache mit der Regionalsekretärin
bzw. dem Regionalsekretär und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten
der DSKZ steuert sie / er die Abläufe und legt die Tagesordnung.
Art. 8 * Geschäftsordnung
1 In einer Geschäftsordnung regelt die Plenarversammlung
a) die Organisation ihrer Sitzungen;
b) die Zuständigkeiten von DSKZ und Bereichskonferenzen sowie
deren Zusammenarbeit mit der BKZ und der Regionalsekretärin /
dem Regionalsekretär.
c) * die Organisation der Geschäftsstelle.
Art. 9 * Regionalsekretärin / Regionalsekretär
1 Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär überwacht die Abwicklung der Geschäfte und koordiniert die Tätigkeit der Organe und der
Gremien. Sie / er überwacht im Auftrag der BKZ die Tätigkeiten der Geschäftsstelle. Sie / er unterstützt die BKZ in der Weiterentwicklung des
Bildungswesens und in der Bearbeitung pädagogischer Fragen. *
2 Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist der Präsidentin / dem
Präsidenten der BKZ unterstellt.
3 Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist Informationsbeauftragter der BKZ.
4 Sie / er arbeitet mit den Organen der EDK zusammen.
5 Die Plenarversammlung kann der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär weitere Aufgaben übertragen.
Art. 10 * Geschäftsstelle
1 Die BKZ führt eine Geschäftsstelle. *
2 Die Geschäftsstelle erledigt insbesondere folgenden Aufgaben: *
a) Administration und Planung, namentlich
1. die Geschäftsführung der Organe der BKZ;
2. die Erarbeitung und Aufbereitung von Planungs- und Entscheidungsgrundlagen, soweit diese Arbeiten nicht an Dritte vergeben werden können;
3. Information und Öffentlichkeitsarbeit;
4. die Administration der regionalen Schulabkommen;
5. die Führung des Rechnungswesens BKZ;
6. die Führung des Archivs;
b) die Führung von regionalen Koordinationsgremien und Netzwerken;
c) das Controlling regionaler Projekte;
d) die Abwicklung von Projektaufträgen, sofern diese nicht an Dritte
vergeben werden.
e) * Geschäftsführung für weitere Auftraggeber aus dem Bildungsbereich gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit der BKZ.
3 Die Geschäftsstelle unterstützt die DSKZ und die Bereichskonferenzen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
4 Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle.
Sie / er untersteht den Weisungen der Regionalsekretärin / des Regionalsekretärs. *
Art. 11 * …
2.2 Konferenzen und Arbeitsgruppen *
Art. 12
Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ
1 Die Konferenz der Departementssekretäre (DSKZ) setzt sich zusammen aus den Departementssekretärinnen und -sekretären der für die
Bildung zuständigen Departemente der BKZ-Kantone. Für einzelne
Sachfragen können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den
Departementen der Regionskantone mit beratender Stimme beigezogen
werden. *
2 Sie konstituiert sich selbst.
3 Die DSKZ bearbeitet alle ihr von der Plenarversammlung übertragenen
Aufgaben; insbesondere bereitet sie die Geschäfte der Plenarversammlung vor, stellt Antrag an die Plenarversammlung oder nimmt zu Anträgen der Bereichskonferenzen Stellung.
4 Die Plenarversammlung kann der DSKZ Geschäfte zur abschliessenden Erledigung übertragen.
Art. 13
Bereichskonferenzen
1 Zur Koordination von Fachbereichen und zur Förderung der operativen
Zusammenarbeit in diesen Fachbereichen setzt die Plenarversammlung
Bereichskonferenzen ein. Bereichskonferenzen setzen sich in der Regel
zusammen aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Fachbereiche zuständigen Ämtern der Regionskantone.
2 Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Organisation einer Bereichskonferenz werden durch die Plenarversammlung in einem Mandat geregelt.
3 Die Bereichskonferenzen sind der Plenarversammlung direkt verantwortlich und können ihr direkt Antrag stellen.
Art. 14
Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen
1 Zur Bearbeitung von Sachfragen können Sachbearbeiterkonferenzen
beigezogen oder Arbeitsgruppen ad hoc gebildet werden.
2 Diese bearbeiten ihre Sachgebiete gemäss dem vom zuständigen Organ festgelegten Mandat und erstatten der DSKZ oder der für sie zuständigen Bereichskonferenz zuhanden der Plenarversammlung Bericht.
Art. 15
Information
1 Bereichskonferenzen, Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen
sind verpflichtet, der Plenarversammlung, den einzelnen Bildungsdirektorinnen und -direktoren, der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär
und der DSKZ Auskunft zu erteilen. *
2 Über Auskünfte gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit beschliesst
die Plenarversammlung oder per Delegation die DSKZ.
3 Finanzielle Bestimmungen
Art. 16
Aufgaben- und Finanzplanung
1 Die Aufgaben- und Finanzplanung ist das mittelfristige Planungsinstrument der BKZ mit einem Planungshorizont von drei bis vier Jahren.
2 In der Aufgaben- und Finanzplanung werden die Ziele, Aufgaben und
Projekte der regionalen Zusammenarbeit im Bildungswesen ausgewiesen und mit einer mehrjährigen Finanzplanung verbunden.
3 Die Aufgaben- und Finanzplanung wird jährlich nachgeführt.
Art. 17
Voranschlag
1 Gestützt auf die Aufgaben- und Finanzplanung beschliesst die BKZ
den jährlichen Voranschlag.
Art. 18 * Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Geschäftsstelle führt eine Kosten- und Leistungsrechnung.
Art. 19
Kostenverteiler
1 Der Personalaufwand für den Regionalsekretär bzw. die Regionalsekretärin sowie die Administration der Plenarversammlung und der Konferenz der Departementssekretäre wird von den Regionskantonen zur
Hälfte zu gleichen Teilen, zur anderen Hälfte nach Massgabe der
Einwohnerzahl getragen.
2 Der übrige Nettoaufwand für die Konferenztätigkeit, die Geschäftsstelle (Infrastruktur, Rechnungswesen, Personal) sowie für die regionalen
Projekte wird von den Regionskantonen nach Massgabe ihrer
Einwohnerzahl auf der Basis der Statistik des Bundes getragen. *
3 Im Auftrag ausgeführte Leistungen werden den Auftraggebern kostendeckend in Rechnung gestellt.
4 Im Projektbeschluss kann die Finanzierung eines Projekts im Einzelfall
abweichend von Absatz 2 geregelt werden, insbesondere, wenn sich
nicht alle Regionskantone beteiligen oder spezielle Rahmenbedingungen einen anderen Kostenteiler erfordern.
Art. 20
Finanzierung
1 Der Sitzkanton bevorschusst nach Bedarf die laufenden Kosten der
BKZ mit monatlichen Teilzahlungen. *
2 Die Vereinbarungskantone überweisen per 1. März die budgetierten
Jahresbeiträge. *
3 Die BKZ beschliesst mit der Genehmigung der Jahresrechnung über
die Verrechnung allfälliger Ertragsüberschüsse oder die Nachfinanzierung von Fehlbeträgen.
Art. 21
Kontrollstelle
1 Als Kontrollstelle über das Finanz- und Rechnungswesen amtet eine
von der Plenarversammlung bestimmte kantonale Finanzkontrolle.
Art. 22
Zusätzliche Leistungen des Sitzkantons
1 Der Sitzkanton gewährleistet und trägt – zusätzlich zu seinem
Betriebskostenanteil gemäss Art. 19 Abs. 1 – die Besoldungsadministration und -auszahlung.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Inkrafttreten
1 Das Statut tritt mit Genehmigung aller Kantonsregierungen per 1. Januar 2007 in Kraft2).
Art. 24
Kündigung
1 Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei unter
Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden.
2 Die Kündigung bewirkt das Ausserkrafttreten dieses Statuts.
Art. 25
Rechtsnachfolge
1 Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz übernimmt mit dem
Inkrafttreten dieses Statuts die Rechtsnachfolge der Bildungsplanung
Zentralschweiz. Sie übernimmt alle deren vertraglichen Rechte und
Pflichten.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut der Bildungsplanung Zentralschweiz vom 23. Februar 20003) ausser Kraft.
Art. 26
Schlussbestimmung
1 Das vorliegende Statut ersetzt jenes vom 21. September 2001.
2) Das Statut wurde genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 14. November 2006, den Regierungsrat des Kantons Uri am 7. November 2006, den Regierungsrat des Kantons Schwyz am 21. November 2006, den Regierungsrat des Kantons
Obwalden am 28. November 2006, den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am
14. November 2006 und den Regierungsrat des Kantons Zug am 28. November 2006.
3) A 2000, 1375
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.09.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2006, 2139
26.11.2010 01.01.2011 Art. 3 totalrevidiert A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2, g) geändert A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Art. 8 totalrevidiert A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Art. 9 totalrevidiert A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Art. 10 totalrevidiert A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Art. 11 aufgehoben A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Titel 2.2 geändert A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 1 geändert A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Art. 18 totalrevidiert A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 2 geändert A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 1 geändert A 2011, 505
26.11.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 2 geändert A 2011, 505
07.12.2018 01.01.2019 Art. 2 Abs. 4 geändert A 2019, 227
07.12.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1, c) geändert A 2019, 227
07.12.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 1 geändert A 2019, 227
07.12.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 1 geändert A 2019, 227
07.12.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2019, 227
07.12.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 2, e) geändert A 2019, 227
07.12.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 4 geändert A 2019, 227
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.09.2006 01.01.2007 Erstfassung A 2006, 2139
Art. 2 Abs. 4 07.12.2018 01.01.2019 geändert A 2019, 227
Art. 3 26.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2011, 505
Art. 5 Abs. 2, g) 26.11.2010 01.01.2011 geändert A 2011, 505
Art. 8 26.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2011, 505
Art. 8 Abs. 1, c) 07.12.2018 01.01.2019 geändert A 2019, 227
Art. 9 26.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2011, 505
Art. 9 Abs. 1 07.12.2018 01.01.2019 geändert A 2019, 227
Art. 10 26.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2011, 505
Art. 10 Abs. 1 07.12.2018 01.01.2019 geändert A 2019, 227
Art. 10 Abs. 2 07.12.2018 01.01.2019 geändert A 2019, 227
Art. 10 Abs. 2, e) 07.12.2018 01.01.2019 geändert A 2019, 227
Art. 10 Abs. 4 07.12.2018 01.01.2019 geändert A 2019, 227
Art. 11 26.11.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2011, 505
Titel 2.2 26.11.2010 01.01.2011 geändert A 2011, 505
Art. 12 Abs. 1 26.11.2010 01.01.2011 geändert A 2011, 505
Art. 15 Abs. 1 26.11.2010 01.01.2011 geändert A 2011, 505
Art. 18 26.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2011, 505
Art. 19 Abs. 2 26.11.2010 01.01.2011 geändert A 2011, 505
Art. 20 Abs. 1 26.11.2010 01.01.2011 geändert A 2011, 505
Art. 20 Abs. 2 26.11.2010 01.01.2011 geändert A 2011, 505