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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes

Nidwalden · 267.11 · ordinance

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Contents: 22 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 10 § 9 * …
  10. Art. 10des
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17
  17. § 18
  18. § 19
  19. § 20
  20. § 22
  21. § 23
  22. § 24

22 provisions

§ 1

Zweck 1 Bei der Anwaltsprüfung haben sich die Kandidatinnen und Kandidaten darüber auszuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse verfügen. 2 Massgebende Gesichtspunkte für die Bewertung der Kenntnisse sind: 1. das juristische Wissen und Denkvermögen; 2. die Qualität der Analyse von Sachverhalten; 3. die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufgaben und Fragen; 4. die sprachlichen Fähigkeiten.

§ 2

Termine 1 Die Anwaltsprüfungen finden jeweils im Frühjahr und im Herbst statt. 2 Die mündliche Prüfung findet frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Resultates der schriftlichen Prüfung statt. 3 Die Termine werden im Amtsblatt unter Hinweis auf die Anmeldefrist veröffentlicht. 1) NG 267.1

§ 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Anmeldung 1 Die Anmeldung ist unter Beilage der für den Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 8 des kantonalen Anwaltsgesetzes2) erforderlichen Belege bei der Kanzlei des Obergerichts einzureichen.

§ 4

Zulassungsentscheid 1 Die Anwaltskommission entscheidet über: 1. die Zulassung; 2. die genauen Termine der Prüfungen; 3. die Gebühren.

§ 5

Prüfungsstoff 1 Der Prüfungsstoff umfasst das Recht des Bundes und des Kantons in den Bereichen: 1. Privatrecht; 2. Zivilprozessrecht; 3. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; 4. Straf- und Strafprozessrecht; 5. Staats- und Verwaltungsrecht, einschliesslich Abgabe- und Sozialversicherungsrecht; 6. Verwaltungsverfahrensrecht; 7. Anwaltsrecht.

§ 6

Schriftliche Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von 8 Stunden. * 2 Im Rahmen dieser Klausurarbeit sind in verschiedenen Gebieten des Prüfungsstoffes insbesondere Gutachten, Rechtsschriften, Verträge oder Plädoyers auszuarbeiten. * 3 Die Anwaltskommission bestimmt die zulässigen Hilfsmittel. Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen (PC, Drucker usw.) verwendet werden.

§ 7

Mündliche Prüfung 1 In der mündlichen Prüfung werden die Rechtsgebiete gemäss § 5 unter besonderer Berücksichtigung des kantonalen Rechts geprüft. 2 Die Prüfung dauert höchstens drei Stunden; sie ist nicht öffentlich. 2) NG 267.1 3 Mindestens drei Mitglieder der Anwaltskommission müssen während der ganzen Prüfung ununterbrochen anwesend sein.

§ 8

Unerlaubte Einrichtungen und Hilfsmittel 1 Wer das Ergebnis der Anwaltsprüfung durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener technischer Einrichtungen oder Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat sie nicht bestanden. 2 Die Aufsichtsperson meldet mutmassliche Regelverstösse unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten der Anwaltskommission.

§ 10 § 9 * …

Urkunde 1 Die Anwaltskommission stellt der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Urkunde aus, welche die Erteilung des Anwaltspatentes bestätigt. 2 Anwaltsregister und öffentliche Liste 2.1 Allgemeine Bestimmungen § 11 Einsicht, Veröffentlichung

Art. 10des

Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)3). 2 Die Liste der im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte (Name, Vorname und Geschäftsadresse) sowie die Liste gemäss Art. 28 BGFA sind öffentlich und können bei der Kanzlei des Obergerichts bezogen werden.

§ 12

Gesuch um Eintrag 1 Das Gesuch um Eintrag in das Anwaltsregister oder in die öffentliche Liste ist unter Beilage der gemäss BGFA erforderlichen Belege bei der Kanzlei des Obergerichts einzureichen. 2 Die Anwaltskommission entscheidet über das Gesuch und eröffnet die Verfügung der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller. 3) SR 935.61 3 Bei Gutheissung des Gesuches um Eintrag in das Anwaltsregister ist der Entscheid zusätzlich dem Anwaltsverband Unterwalden zuzustellen.

§ 13

Meldepflicht 1 Im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragene Anwältinnen und Anwälte haben Änderungen der registrierten Angaben sowie das Wegfallen der Voraussetzungen für den Eintrag unverzüglich der Kanzlei des Obergerichts zu melden. 2.2 Anwältinnen und Anwälte aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten 2.2.1 Eignungsprüfung

§ 14

Zulassung und Gegenstand 1 Die Zulassung zur Eignungsprüfung und deren Gegenstand richten sich nach Art. 31 BGFA.

§ 15

Anmeldung 1 Die Anmeldung ist schriftlich bei der Kanzlei des Obergerichts unter Beilage der gemäss Art. 31 BGFA erforderlichen Bescheinigungen sowie einer Darstellung des beruflichen Werdeganges und der erworbenen Berufskenntnisse einzureichen. 2 Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen verlangen oder einholen.

§ 16

Zulassungsentscheid, Inhalt der Prüfung und Termine 1 Die Anwaltskommission entscheidet über: 1. die Zulassung; 2. die zu prüfenden Sachgebiete im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BGFA; 3. die Termine für die schriftlichen Prüfungen; 4. die Gebühren. 2 Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden auf diejenigen der Anwaltsprüfung abgestimmt.

§ 17

Gegenstand und Durchführung 1 Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in der Art und im Umfang der Anwaltsprüfung abgenommen. Es gelten die Bestimmungen von § 2–9 über die Anwaltsprüfung. 2.2.2 Eignungsgespräch

§ 18

Anmeldung 1 Die Anmeldung ist schriftlich bei der Kanzlei des Obergerichts unter Beilage der für die verlangten Nachweise gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA erforderlichen Belege einzureichen. 2 Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen verlangen oder einholen.

§ 19

Zulassungsentscheid, Inhalt und Durchführung 1 Die Anwaltskommission entscheidet über: 1. die Zulassung zum Gespräch; 2. den Termin und den Umfang des Gespräches; 3. die Gebühren. 2 Die Kandidatin oder der Kandidat hat im Rahmen eines Gespräches mit der Anwaltskommission nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA erfüllt sind. 2.2.3 Urkunde, Eintrag in das Anwaltsregister

§ 20

Inhalt der Urkunde, Entscheid 1 Die Anwaltskommission stellt eine Urkunde aus, welche das Bestehen der Eignungsprüfung oder den Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a oder b BGFA bestätigt. 2 Für den Entscheid über den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gilt § 12. 3 Gebühren § 21 * … 4 Schlussbestimmungen

§ 22

Übergangsbestimmung 1 Die Anwaltsprüfung findet erstmals im Frühjahr 2005 nach den Bestimmungen des kantonalen Anwaltsgesetzes4) und dieser Vollzugsverordnung statt. 2 Für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen nach altem Recht gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 8. April 1972 über die vertragliche Vertretung der Parteien vor den Gerichten (Anwaltsverordnung)5) und des Reglementes vom 12. Februar 1993 zur Verordnung über die vertragliche Vertretung der Parteien vor den Gerichten (Anwaltsreglement)6).

§ 23

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 12. Februar 1993 zur Verordnung über die vertragliche Vertretung der Parteien vor den Gerichten (Anwaltsreglement)7) wird aufgehoben.

§ 24

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft. 4) NG 267.1 5) A 1972 519, 981 6) A 1993, 407 7) A 1993, 407 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.11.2004 01.12.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 1979 12.12.2017 01.03.2018 § 21 aufgehoben A 2018, 16 20.06.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 1 geändert 2023-026 20.06.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 2 geändert 2023-026 20.06.2023 01.08.2023 § 9 aufgehoben 2023-026 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.11.2004 01.12.2004 Erstfassung A 2004, 1979 § 6 Abs. 1 20.06.2023 01.08.2023 geändert 2023-026 § 6 Abs. 2 20.06.2023 01.08.2023 geändert 2023-026 § 9 20.06.2023 01.08.2023 aufgehoben 2023-026 § 21 12.12.2017 01.03.2018 aufgehoben A 2018, 16

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