St. Gallen · 941.13 · other
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17 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt die Entschädigung:
a) der nebenamtlichen Richterinnen und Richter;
b) der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter;
c) der Fachrichterinnen und Fachrichter kantonaler Gerichte;
d) der Schlichtungsbehörden.
2 Die Mitglieder der Anwaltskammer sowie der Prüfungskommission für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sind
den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichtes gleichgestellt.
1 sGS 941.1.
2 In Vollzug ab 1. Januar 2024.
nGS 2023-066
941.13
Art. 2
Sonderfälle
1 Die Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission können für bestimmte Tätigkeiten nach der Verordnung über die Vergütungen an
Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen
Verwaltung vom 12. Mai 20203 sowie der Verordnung über die Entschädigung der
Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 19894 entschädigt werden.
2 Die nebenamtliche Weibelin oder der nebenamtliche Weibel des Kreisgerichtes
erhält ein Taggeld von Fr. 140.–.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20115 beziehen Entschädigungen nach diesem Erlass, wenn:
a) die Tätigkeit nicht zu den Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 20116 gehört und
b) die Tätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit des Arbeitsverhältnisses nach dem
Personalgesetz vom 25. Januar 20117 erfolgt.
Art. 3
Entschädigungen
a) Arten
1 Es können ausgerichtet werden:
a) Taggelder;
b) Zuschläge;
c) feste Entschädigungen;
d) Pauschalen;
e) Spesen.
Art. 4
b) Taggeld
1. Bemessung
1 Es wird ausgerichtet:
a) das halbe Taggeld bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden;
b) das ganze Taggeld bei einem Zeitaufwand über vier Stunden.
Art. 5
2. Erhöhung
1 Das Taggeld wird bis zum doppelten Ansatz erhöht, wenn die Tätigkeit zu einer
erheblichen finanziellen Einbusse führt.
3 sGS 145.1.
4 sGS 311.5.
5 sGS 143.1.
6 sGS 143.1.
7 sGS 143.1.
941.13
2 Das Taggeld beträgt für Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung des
Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes, des Handelsgerichtes und der Anklagekammer, die mehr als 45 Taggelder je Kalenderjahr
beanspruchen können, Fr. 800.–. Das erhöhte Taggeld wird rückwirkend ausgerichtet, sobald die Grenze von 45 Taggeldern im Kalenderjahr überschritten ist.
Art. 6
c) Zuschläge
1. Aktenstudium
1 Für das Aktenstudium wird nach Massgabe des Zeitaufwandes ein Zuschlag nach
Taggeldansatz ausgerichtet.
Art. 7 2. erweitertes Aktenstudium mit Referat oder Urteilsbegründung
1 Für ein Aktenstudium mit Referat oder mit Ausarbeitung einer Urteilsbegründung wird nach Zeitaufwand ein Zuschlag zwischen Fr. 500.– und Fr. 5'000.– ausgerichtet.
2 In besonderen Fällen kann der Zuschlag erhöht werden.
Art. 8
Zuständigkeit
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichtes oder der Schlichtungsstelle entscheidet über:
a) die Höhe des Taggeldes;
b) die Ausrichtung von Zuschlägen und deren Höhe.
2 Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht können für ihren
Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen.
Art. 9
Feste Entschädigung
1 Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht setzen für ihren
Zuständigkeitsbereich eine feste Entschädigung fest, wenn besondere Gründe
diese rechtfertigen.
2 Die feste Entschädigung richtet sich sachgemäss nach den Grundsätzen des
kantonalen Personalrechts.
3 Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht bestimmen, wie
weit die feste Entschädigung an die Stelle des Taggeldes und der Zuschläge zum
Taggeld sowie der Pauschalen tritt.
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Art. 10
Fallpauschale und Jahrespauschale
1 Mit der Fallpauschale werden der fallbezogene Zeitaufwand und die fallbezogenen allgemeinen Auslagen abgegolten. Fallbezogene Barauslagen werden zusätzlich entschädigt.
2 Für Beweiserhebungen kann eine zusätzliche Fallpauschale ausgerichtet werden.
3 Mit der Jahrespauschale werden der nicht fallbezogene Zeitaufwand und die
nicht fallbezogenen Auslagen abgegolten.
Art. 11 II. Entschädigungsansätze (2.)
Taggeld für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter
1 Das Taggeld beträgt für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter:
a) von Kreisgericht und Verwaltungsrekurskommission: Fr. 270.–;
b) von Kantonsgericht, Handelsgericht, Anklagekammer, Verwaltungsgericht
und Versicherungsgericht: Fr. 340.–.
Art. 12
Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler
1 Die ordentliche Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt
Fr. 250.–.
2 Die erhöhte Fallpauschale für Vermittlerinnen und Vermittler beträgt:
a) bei einem unbegründeten Entscheid nach Art. 212 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20088 oder einem Urteilsvorschlag nach
Art. 210 f. ZPO: Fr. 300.–;
b) bei einem begründeten Entscheid nach Art. 212 ZPO: Fr. 350.–.
3 Die Fallpauschale wird anstelle eines Taggeldes ausgerichtet.
Art. 13
Taggeld für Mitglieder sowie Präsidentinnen und Präsidenten von
Schlichtungsstellen
1 Das Taggeld beträgt:
a) für die Mitglieder von Schlichtungsstellen: Fr. 200.–;
b) für Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsstellen: Fr. 270.–.
2 Art. 4 bis 6 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
8 SR 272, abgekürzt ZPO.
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Art. 14
Sekretariat von Schlichtungsbehörden
a) Grundsatz
1 Das Sekretariat der Schlichtungsbehörden wird angemessen entschädigt.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der Belastung, der Grösse des Kreises und
dem Aufwand.
3 Sie deckt auch die Beratungstätigkeit, soweit diese nicht von der Präsidentin oder
vom Präsidenten oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen
wird.
Art. 15
b) Festsetzung der Entschädigung
1 Das Kantonsgericht stellt die Entschädigung auf Antrag des Kreisgerichtes fest.
Art. 16 III. Spesen (3.)
Auslagen
1 Auslagen, die aus der Tätigkeit für ein Gericht oder eine Schlichtungsbehörde
entstehen, werden entschädigt.
2 Vorbehalten bleibt die Pauschalentschädigung.
3 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann im Rahmen der durch
Voranschlag bewilligten Mittel für die Zurverfügungstellung von privater Infrastruktur eine angemessene Entschädigung festsetzen.
Art. 17
Spesenansätze
1 Die Spesenansätze richten sich nach der Personalverordnung vom 13. Dezember
20119.
Art. 18 IV. Schlussbestimmungen (4.)
Übergangsbestimmung
1 Bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses ausstehende Entschädigungen für Leistungen,
die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, werden nach der Verordnung
über die Entschädigung der nicht fest angestellten Richterinnen und Richter sowie
der Mitglieder der Schlichtungsbehörden vom 19. Mai 200910 in der Fassung vor
Vollzugsbeginn dieses Erlasses vergütet.
9 sGS 143.11.
10 sGS 941.13.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2023-066 02.11.2023 01.01.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.11.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-066