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21 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Grundlagen
1 Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Graubünden sowie
das Fürstentum Liechtenstein führen die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans.
2 Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in
St.Gallen.
Art. 2
Zweck
1 Die Maturitätsschule bereitet Erwachsene mit Hilfe von Fern- und Direktunterricht auf eine Maturitätsprüfung vor.
Art. 3
Schulorte
1 Schulorte sind St.Gallen und Sargans.
2 Änderungen bedürfen der Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungspartner.
1 Vgl. Art. 4 Abs. 2 MSG, sGS 215.1.
2 Beitritt des Kantons St.Gallen mit RRB vom 18. August 1992 (in der Gesetzessammlung
nicht veröffentlicht); zustande gekommen am 29. März 1993; in Vollzug ab 1. Januar 1994.
nGS 28–85
215.65
Art. 4 II. Organisation (2.)
Aufsichtskommission
a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der Vereinbarungspartner zusammen.
2 Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
a) der Regierungsrat des Kantons St.Gallen den Präsidenten und drei weitere
Mitglieder;
b) die Regierungen der weiteren Vereinbarungspartner je ein Mitglied.
3 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst.
Art. 5
b) Aufgaben
1 Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitätsschule.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüsse über
das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung der Regierungen der
Vereinbarungspartner;
b) Wahl der Rektoren, der Schulortsleiter, der Lehrer und des weiteren Personals. Anstellungsbedingungen und Besoldung richten sich nach den Vorschriften über die Mittelschulen des Sitzkantons;
c) Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie Verabschiedung des
Jahresberichtes;
d) Festsetzung der Schulgelder;
e) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Schule;
f) Überwachung der Schulführung;
g) Anordnung der Kurse und Zuweisung der Studenten zu den Schulorten
St.Gallen und Sargans;
h) Aufhebung von bestehenden oder Bestimmung von neuen Schulorten;
i) Festlegung der Lehrmittel;
k) Wahl der Experten für die Abschlussprüfungen;
l) Abschluss von Verträgen. Die Regelung der Zusammenarbeit mit der Maturitätsschule für Erwachsene im Kanton Thurgau obliegt dem Erziehungsdepartement des Sitzkantons.
Art. 6
c) Delegation
1 Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.
215.65
Art. 7
Rekurskommission
a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter der Vereinbarungspartner.
Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren
gewählt.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die
Maturitätsschule tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
Art. 8
b) Aufgaben
1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der
Aufsichtskommission.
Art. 9
c) Verfahrensrecht
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Sitzkantons.3
Art. 10
Oberaufsicht
1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Maturitätsschule aus.
2 Koordinationsstelle ist das Erziehungsdepartement des Sitzkantons.
Art. 11 III. Finanzhaushalt (3.)
Einnahmen
1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
a) Schulgelder;
b) Gebühren;
c) Beiträge Dritter und der Vereinbarungspartner.
Art. 12
Beiträge
1 Die Vereinbarungspartner tragen die durch Schulgelder, Gebühren und Beiträge
Dritter nicht gedeckten Kosten.
3 VRP, sGS 951.1.
215.65
2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studenten aus dem Gebiet jedes
Vereinbarungspartners. Massgebend ist der Durchschnitt der letzten vier Semester. Die Zugehörigkeit eines Studenten richtet sich nach dem zivilrechtlichen
Wohnsitz.
Art. 13
Voranschlag
1 Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen
der Vereinbarungspartner.
Art. 14
Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.4
2 Allfällige Kontrollen der übrigen Vereinbarungspartner bleiben vorbehalten.
Art. 15 IV. Haftung und Verantwortlichkeit (4.)
Grundsatz
1 Die Haftung der Maturitätsschule und die Verantwortlichkeit der Organe, der
Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.5
Art. 16
Disziplinarrecht
1 In Disziplinarsachen werden die Vorschriften des Sitzkantons angewendet.6
Disziplinarbehörde ist die Wahlbehörde.
2 Disziplinarmassnahmen können innert vierzehn Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden. Verweise sind nicht weiterziehbar.
3 Besondere von der Aufsichtskommission erlassene Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für die Studenten bleiben vorbehalten.
4 V über die Finanzkontrolle, sGS 831.3.
5 VG, sGS 161.1.
6 DG, sGS 161.3.
215.65
Art. 17 V. Schlussbestimmungen (5.)
Vollstreckbarkeit
1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich der
Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
Art. 18
Beteiligung anderer Kantone
1 Im Einverständnis der Regierungen der Vereinbarungspartner können weitere
Kantone der Vereinbarung beitreten.
Art. 19
Kündigung
1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahrs kündigen.
Art. 20
Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene
vom 12. Dezember 19897 wird aufgehoben.
Art. 21
Verbindlichkeit
1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner und nach
der Regelung der Trägerschaft einer Maturitätsschule für Erwachsene im Kanton
Thurgau auf 1. Januar 1994 verbindlich.8
7 nGS 25–4 (sGS 215.65).
8 Vgl. Fussnote zum Ingress dieser Vereinbarung.
215.65
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 28–85 29.03.1993 01.01.1994
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.03.1993 01.01.1994 Erlass Grunderlass 28–85