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Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 (LV)

Liechtenstein · 101 · constitution

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Contents: 122 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 13bis
  15. Art. 13ter
  16. Art. 14
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 27bis
  31. Art. 27ter
  32. Art. 28
  33. Art. 29
  34. Art. 30
  35. Art. 31
  36. Art. 32
  37. Art. 33
  38. Art. 34
  39. Art. 35
  40. Art. 36
  41. Art. 37
  42. Art. 38
  43. Art. 39
  44. Art. 40
  45. Art. 41
  46. Art. 42
  47. Art. 43
  48. Art. 44
  49. Art. 45
  50. Art. 46
  51. Art. 47
  52. Art. 48
  53. Art. 49
  54. Art. 50
  55. Art. 51
  56. Art. 52
  57. Art. 53
  58. Art. 54
  59. Art. 55
  60. Art. 56
  61. Art. 57
  62. Art. 58
  63. Art. 59
  64. Art. 60
  65. Art. 61
  66. Art. 62
  67. Art. 63
  68. Art. 63bis
  69. Art. 63ter
  70. Art. 64
  71. Art. 65
  72. Art. 66
  73. Art. 66bis
  74. Art. 67
  75. Art. 68
  76. Art. 69
  77. Art. 70
  78. Art. 71
  79. Art. 72
  80. Art. 73
  81. Art. 74
  82. Art. 75
  83. Art. 76
  84. Art. 77
  85. Art. 78
  86. Art. 79
  87. Art. 80
  88. Art. 81
  89. Art. 82
  90. Art. 83
  91. Art. 84
  92. Art. 85
  93. Art. 86
  94. Art. 87
  95. Art. 88
  96. Art. 89
  97. Art. 90
  98. Art. 91
  99. Art. 92
  100. Art. 93
  101. Art. 94
  102. Art. 95
  103. Art. 96
  104. Art. 97
  105. Art. 98
  106. Art. 99
  107. Art. 100
  108. Art. 101
  109. Art. 102
  110. Art. 103
  111. Art. 104
  112. Art. 105
  113. Art. 106
  114. Art. 107
  115. Art. 108
  116. Art. 109
  117. Art. 110
  118. Art. 111
  119. Art. 112
  120. Art. 113
  121. Art. 114
  122. Art. 115

122 provisions

Art. 74

Der Landesausschuss ist insbesonders berechtigt und verpflichtet: a) darauf zu achten, dass die Verfassung aufrechterhalten, die Vollziehung der Landtagserledigungen besorgt und der Landtag bei vorausgegangener Auflösung oder Vertagung rechtzeitig wieder einberufen wird; b) die Landeskassenrechnung zu prüfen und dieselbe mit seinem Bericht und seinen Anträgen an den Landtag zu leiten; c) die auf die Landeskasse unter Bezug auf einen vorausgegangenen Landtagsbeschluss auszustellenden Schuld- und Pfandverschreibungen mit zu unterzeichnen; d) die vom Landtag erhaltenen besonderen Aufträge zur Vorbereitung künftiger Landtagsverhandlungen zu erfüllen; e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten oder die Regierung zu erstatten und bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben; f) nach Erfordernis der Umstände die Einberufung des Landtages zu beantragen.

Art. 75

Der Landesausschuss kann keine bleibende Verbindlichkeit für das Land eingehen und ist dem Landtage für seine Geschäftsführung verantwortlich.

Art. 76

1) Die Sitzungen des Landesausschusses finden nach Bedarf über Einberufung durch den Präsidenten am Sitze der Regierung statt. 2) Zur Gültigkeit seiner Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.

Art. 77

Die Mitglieder des Landesausschusses beziehen während ihrer Sitzungen die nämlichen Taggelder und Reisevergütungen wie die Abgeordneten. VII. Hauptstück

Art. 78

1) Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt. 2) Durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung können bestimmte Geschäfte einzelnen Amtspersonen, Amtsstellen oder besonderen Kommissionen, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung übertragen werden. 3) Durch Gesetz können besondere Kommissionen für die Entscheidung von Beschwerden an Stelle der Kollegialregierung eingesetzt werden. 4) Zur Besorgung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aufgaben können durch Gesetz besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden, die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen.

Art. 79

1) Die Kollegialregierung besteht aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten. 2) Der Regierungschef und die Regierungsräte werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag ernannt. In gleicher Weise ist für den Regierungschef und die Regierungsräte je ein Stellvertreter zu ernennen, der im Falle der Verhinderung das betreffende Regierungsmitglied in den Sitzungen der Kollegialregierung vertritt. 3) Einer der Regierungsräte wird auf Vorschlag des Landtages vom Landesfürsten zum Regierungschef-Stellvertreter ernannt. 4) Die Regierungsmitglieder müssen Liechtensteiner und zum Landtag wählbar sein. 5) Bei der Bestellung der Kollegialregierung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass auf jede der beiden Landschaften wenigstens zwei Mitglieder entfallen. Ihre Stellvertreter sind der gleichen Landschaft zu entnehmen. 6) Die Amtsperiode der Kollegialregierung beträgt vier Jahre. Bis zur Ernennung einer neuen Regierung haben die bisherigen Regierungsmitglieder die Geschäfte verantwortlich weiterzuführen, es sei denn, Art. 80 kommt zur Anwendung.

Art. 80

1) Verliert die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, dann erlischt ihre Befugnis zur Ausübung des Amtes. Für die Zeit bis zum Antritt der neuen Regierung bestellt der Landesfürst unter Anwendung der Bestimmungen gemäss Art. 79 Abs. 1 und 4 eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landesverwaltung (Art. 78 Abs. 1). Der Landesfürst kann auch Mitglieder der alten Regierung in die Übergangsregierung berufen. Vor Ablauf von vier Monaten hat sich die Übergangsregierung im Landtag einer Vertrauensabstimmung zu stellen, sofern nicht vorher vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag eine neue Regierung ernannt wurde (Art. 79 Abs. 2). 2) Verliert ein einzelnes Regierungsmitglied das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, dann wird die Entscheidung über den Verlust der Befugnis zur Ausübung seines Amtes zwischen Landesfürst und Landtag einvernehmlich getroffen. Bis zur Ernennung des neuen Regierungsmitgliedes hat der Stellvertreter die Amtsgeschäfte fortzuführen.

Art. 81

Zu einem gültigen Beschluss der Kollegialregierung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern und die Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Es besteht Stimmzwang.

Art. 82

Im Wege der Gesetzgebung wird bestimmt, aus welchen Gründen ein Mitglied der Regierung von der Vornahme einer Amtshandlung ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann.

Art. 83

Die Geschäftsbehandlung durch die Regierung ist teils eine kollegiale, teils eine ressortmässige.

Art. 84

Die Kollegialregierung erlässt im Verordnungswege ihre Geschäftsordnung.

Art. 85

Der Regierungschef führt den Vorsitz in der Regierung. Er besorgt die ihm unmittelbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte und die Gegenzeichnung der Gesetze sowie der vom Fürsten oder einer Regentschaft ausgehenden Erlässe und Verordnungen und geniesst bei öffentlichen Feierlichkeiten die dem Repräsentanten des Landesfürsten vorschriftsgemäss zustehenden Vorzüge.

Art. 86

1) Der Regierungschef hat über die der landesherrlichen Verfügung unterstellten Gegenstände dem Landesfürsten Vortrag zu halten beziehungsweise Bericht zu erstatten. 2) Die Ausfertigungen der über seinen Antrag ergehenden landesherrlichen Resolutionen erhalten die eigenhändige Unterschrift des Landesherrn und überdies die Gegenzeichnung des Regierungschefs.

Art. 87

Der Regierungschef legt den Diensteid in die Hände des Landesfürsten oder des Regenten ab; die übrigen Mitglieder der Regierung und die Staatsangestellten werden vom Regierungschef in Eid und Pflicht genommen.

Art. 88

Bei Verhinderung des Regierungschefs tritt der Regierungschef-Stellvertreter in die Funktionen ein, die durch die Verfassung ausdrücklich dem Regierungschef übertragen sind. Ist auch der Regierungschef-Stellvertreter verhindert, so tritt für ihn der an Jahren ältere Regierungsrat ein.

Art. 89

Der Regierungschef unterzeichnet die von der Regierung auf Grund kollegialer Behandlung ausgehenden Erlässe und Verfügungen; ihm steht auch die unmittelbare Überwachung des Geschäftsganges in der Regierung zu.

Art. 90

1) Alle wichtigeren, der Regierung zur Behandlung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere die Erledigung der Verwaltungsstreitsachen, unterliegen der Beratung und Beschlussfassung der Kollegialregierung. Bestimmte minder wichtige Geschäfte können durch Gesetz den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedern zur selbständigen Erledigung übertragen werden. 2) Über die Sitzungen ist durch den Regierungssekretär, im Verhinderungsfall durch einen von der Kollegialregierung bestimmten Stellvertreter, Protokoll zu führen. 3) Der Regierungschef hat die Beschlüsse der Kollegialregierung in Vollzug zu setzen. Nur in dem Falle, als er vermeint, dass ein Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hievon ohne jeden Verzug die Anzeige an den Verwaltungsgerichtshof zu erstatten, welcher, unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei, über den Vollzug entscheidet.

Art. 91

Zur Vorbereitung der kollegial zu beschliessenden Angelegenheiten und zur selbständigen Erledigung der durch Gesetz dafür bezeichneten Geschäfte hat die Kollegialregierung zu Beginn der Amtsperiode ihre Geschäfte auf den Regierungschef und die Regierungsräte zu verteilen. Für den Fall der Verhinderung ist eine gegenseitige Vertretung vorzusehen.

Art. 92

1) Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages. 2) Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erlassen werden dürfen. 3) Zur Umsetzung anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen kann die Regierung die erforderlichen Verordnungen erlassen, soweit dazu keine Gesetzeserlasse nötig sind. 4) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung, der Gesetze und staatsvertraglichen Regelungen zu bewegen, auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen streng zu beobachten.

Art. 93

In den Wirkungskreis der Regierung fallen insbesonders: a) die Beaufsichtigung aller ihr unterstellten Behörden und Angestellten sowie die Ausübung der Disziplinargewalt über letztere; die Aufsicht und Disziplinargewalt über Staatsanwälte werden durch das Gesetz bestimmt; b) die Zuweisung des für die Regierung und die übrigen Behörden nötigen Personales; c) die Überwachung der Gefängnisse und die Oberaufsicht über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge und Sträflinge; d) die Verwaltung der landschaftlichen Gebäude; e) die Überwachung des gesetzmässigen und ununterbrochenen Geschäftsganges der ordentlichen Gerichte; f) die Erstattung des jährlich dem Landtage vorzulegenden Berichtes über ihre Amtstätigkeit; g) die Ausarbeitung von Regierungsvorlagen an den Landtag und die Begutachtung der ihr zu diesem Zwecke vom Landtag überwiesenen Vorlagen; h) die Verfügung über dringende, im Voranschlage nicht aufgenommene Auslagen; i) die Beschlussfassung über Bürgschaften bis 250 000 Franken, über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken des Finanzvermögens bis 1 000 000 Franken und des Verwaltungsvermögens bis 30 000 Franken sowie kraft gesetzlicher Ermächtigung über die Aufnahme von Krediten und Anleihen.

Art. 94

Die Verwaltungsorganisation ist mit Gesetz zu regeln. VIII. Hauptstück

Art. 95

1) Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Namen des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 11). Die Entscheidungen der Richter in Urteilsform werden "im Namen von Fürst und Volk" erlassen und ausgefertigt. 2) Die Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig. Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen. Einwirkungen durch nichtrichterliche Organe auf die Rechtsprechung sind nur soweit zulässig, als sie die Verfassung ausdrücklich vorsieht (Art. 12). 3) Richter im Sinne dieses Artikels sind die Richter aller ordentlichen Gerichte (Art. 97 bis 101), die Richter des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof (Art. 102 und 103) sowie die Richter des Staatsgerichtshofes (Art. 104 und 105).

Art. 96

1) Für die Auswahl von Richtern bedienen sich Landesfürst und Landtag eines gemeinsamen Gremiums. In diesem Gremium hat der Landesfürst den Vorsitz und den Stichentscheid. Er kann ebenso viele Mitglieder in dieses Gremium berufen wie der Landtag Vertreter entsendet. Der Landtag entsendet je einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe. Die Regierung entsendet das für die Justiz zuständige Regierungsmitglied. Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich. Kandidaten können nur mit Zustimmung des Landesfürsten vom Gremium dem Landtag empfohlen werden. Wählt der Landtag den empfohlenen Kandidaten, dann wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt. 2) Lehnt der Landtag den vom Gremium empfohlenen Kandidaten ab, und lässt sich innerhalb von vier Wochen keine Einigung über einen neuen Kandidaten erzielen, dann hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen. Im Falle einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtigten Landesbürger berechtigt, unter den Bedingungen einer Initiative (Art. 64) Kandidaten zu nominieren. Wird über mehr als zwei Kandidaten abgestimmt, dann erfolgt die Abstimmung in zwei Wahlgängen gemäss Art. 113 Abs. 2. Jener Kandidat, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält, wird vom Landesfürsten zum Richter ernannt. 3) Ein auf Zeit ernannter Richter bleibt bis zur Vereidigung seines Nachfolgers im Amt.

Art. 97

1) In erster Instanz wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch das Fürstliche Landgericht in Vaduz, in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in dritter Instanz durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgeübt. 2) Die Organisation der ordentlichen Gerichte, das Verfahren und die Gerichtsgebühren werden durch das Gesetz bestimmt.

Art. 98

Mit Gesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten und weisungsgebundenen nichtrichterlichen Angestellten des Landgerichtes (Rechtspflegern) übertragen werden.

Art. 99

Der Fiskus und die fürstlichen Domänenbehörden haben vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.

Art. 100

1) Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung zu regeln. In Strafsachen gilt ausserdem das Anklageprinzip. 2) In bürgerlichen Rechtssachen wird die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt. 3) Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind Kollegialgerichte. 4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird in erster Instanz beim Landgericht von diesem, allenfalls vom Kriminalgericht und vom Jugendgericht ausgeübt.

Art. 101

1) Der Landgerichtspräsident übt die Aufsicht über die Richter des Landgerichtes aus. 2) Der Obergerichtspräsident führt die Aufsicht über den Landgerichtspräsidenten und die Richter des Obergerichtes. Er übt die Disziplinargewalt über die Richter des Landgerichtes aus. 3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes führt die Aufsicht über den Obergerichtspräsidenten und die Richter des Obersten Gerichtshofes. Er übt die Disziplinargewalt über die Richter des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes aus. 4) Ein aus drei Richtern des Obersten Gerichtshofes bestehender Dienstsenat übt die Aufsicht und die Disziplinargewalt über den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus.

Art. 102

1) Unbeschadet seiner Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art. 97 bis 101) fungiert der Oberste Gerichtshof auch als Verwaltungsgerichtshof. 2) Die Mehrheit der Richter des Obersten Gerichtshofes als Verwaltungsgerichtshof muss das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. 3) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen (Art. 78 Abs. 3) dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof. 4) Für internationale Amtshilfeverfahren können mit Gesetz die Befugnis eines Richters des Obersten Gerichtshofes zur Genehmigung bestimmter Massnahmen sowie die direkte Beschwerde von der erstinstanzlich verfügenden Behörde an den Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof vorgesehen werden.

Art. 103

Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Ausstandspflicht, über die Entlohnung und über die von den Parteien zu entrichtenden Gebühren werden durch ein besonderes Gesetz getroffen.

Art. 104

1) Im Wege eines besonderen Gesetzes ist ein Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden und als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung zu errichten. 2) In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Wahlgerichtshof.

Art. 105

1) Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 96). Der Präsident des Staatsgerichtshofes und die Mehrheit der Richter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. 2) Die Amtsdauer der vollamtlichen Richter des Staatsgerichtshofes beträgt 15 Jahre; sie endet jedoch in jedem Fall mit dem Kalenderjahr, in welchem der vollamtliche Richter das 70. Lebensjahr vollendet. Eine Wiederwahl ist unzulässig, es sei denn, die Amtsdauer der beiden vollamtlichen Richter endet innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren; in diesem Fall kann einer der betroffenen Richter für höchstens zwei Jahre wiedergewählt werden. 3) Die Amtsdauer der nebenamtlichen Richter und der Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter beziehungsweise Ersatzrichter ausscheidet. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein Ersatzrichter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt. Wiederwahlen sind zulässig. 4) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter vertreten. Die Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofes hat Regeln über die Vertretung durch Ersatzrichter zu enthalten. 5) Die Organisation des Staatsgerichtshofes wird durch das Gesetz bestimmt. IX. Hauptstück

Art. 106

Unbefristete Richterstellen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages geschaffen werden.

Art. 107

Die Organisation der Behörden erfolgt im Wege der Gesetzgebung. Sämtliche Behörden haben unter Vorbehalt staatsvertraglicher Abmachungen ihren Sitz im Lande; kollegiale Behörden sind mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen.

Art. 108

Die Mitglieder der Regierung, die Staatsangestellten sowie alle Ortsvorstände, deren Stellvertreter und die Gemeindekassiere haben beim Dienstantritt folgenden Eid abzulegen: "Ich schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam den Gesetzen und genaue Beobachtung der Verfassung, so wahr mir Gott helfe."

Art. 109

1) Das Land, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff auf die fehlbaren Personen vorbehalten. 2) Die als Organe handelnden Personen haften dem Land, der Gemeinde oder sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, in deren Dienst sie stehen, für den Schaden, den sie ihnen durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten unmittelbar zufügen. 3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Zuständigkeit, werden durch Gesetz getroffen. X. Hauptstück

Art. 110

1) Über Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wirkungskreise bestimmen die Gesetze. 2) In den Gemeindegesetzen sind folgende Grundzüge festzulegen: a) freie Wahl der Ortsvorsteher und der übrigen Gemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung; b) selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens und der Handhabung der Ortspolizei unter Aufsicht der Landesregierung; c) Pflege eines geregelten Armenwesens unter Aufsicht der Landesregierung; d) Recht der Gemeinde zur Aufnahme von Bürgern und Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder Gemeinde.

Art. 111

In Gemeindeangelegenheiten sind alle in der Gemeinde wohnhaften Landesangehörigen wahl- und stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind. XI. Hauptstück

Art. 112

1) Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz allgemein verbindlich. 2) Abänderungen oder allgemein verbindliche Erläuterungen dieses Grundgesetzes können sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64) beantragt werden. Sie erfordern auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben, allenfalls eine Volksabstimmung (Art. 66) und jedenfalls die nachfolgende Zustimmung des Landesfürsten, abgesehen von dem Verfahren zur Abschaffung der Monarchie (Art. 113).

Art. 113

1) Wenigstens 1 500 Landesbürgern steht das Recht zu, eine Initiative auf Abschaffung der Monarchie einzubringen. Im Falle der Annahme der Initiative durch das Volk hat der Landtag eine neue Verfassung auf republikanischer Grundlage auszuarbeiten und diese frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einer Volksabstimmung zu unterziehen. Dem Landesfürsten steht das Recht zu, für die gleiche Volksabstimmung eine neue Verfassung vorzulegen. Das im Folgenden geregelte Verfahren tritt insoweit an die Stelle des Verfassungsänderungsverfahrens nach Art. 112 Abs. 2. 2) Liegt nur ein Entwurf vor, dann genügt für die Annahme die absolute Mehrheit (Art. 66 Abs. 4). Liegen zwei Entwürfe vor, dann hat der wahlberechtigte Landesbürger die Möglichkeit, zwischen der bestehenden Verfassung und den beiden Entwürfen zu wählen. In diesem Fall hat der wahlberechtigte Landesbürger in der ersten Abstimmung zwei Stimmen. Diese teilt er jenen beiden Verfassungsvarianten zu, von denen er wünscht, dass sie in die zweite Abstimmung gelangen. Jene zwei Verfassungsvarianten, welche die meisten Erst- und Zweitstimmen auf sich vereinen, kommen in die zweite Abstimmung. In der zweiten Abstimmung, die 14 Tage nach der ersten Abstimmung durchzuführen ist, hat der wahlberechtigte Landesbürger eine Stimme. Jene Verfassung gilt als angenommen, welche die absolute Mehrheit erhält (Art. 66 Abs. 4). XII. Hauptstück

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