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4 provisions
Art. 1
Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 58
Abs. 3 BSG für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen.
2 Das Strassenverkehrsamt kann die Durchführung von theoretischen und
praktischen Prüfungen ausserkantonalen Stellen übertragen.
3 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Stellen
oder Privaten bedürfen der Genehmigung durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.
Art. 2
Gebühren
1 Für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erstmalige Ausstellung Fr. 60.00
b) Duplikat Fr. 60.00
c) Änderung oder Ergänzung eines gültigen Ausweises Fr. 40.00
d) Internationales Zertifikat Fr. 40.00
e) Bescheinigungen aller Art Fr. 5.00 bis 200.00
Art. 3 f) Anordnung von Administrativmassnahmen Fr. 50.00 bis 500.00
Prüfungsgebühren
1 Die Gebühren für theoretische Prüfungen im Kanton Appenzell Innerrhoden beträgt Fr. 35.00.
2 Die Gebühren für theoretische und praktische Prüfungen, welche ausserkantonalen Stellen übertragen werden, richten sich nach dem anwendbaren
kantonalen Tarif der Durchführungsstelle.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
741.014 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 741.014
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
18.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2026-1
741.014 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 18.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 2026-1