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Standeskommissionsbeschluss über die Schiffsführerausweise

Appenzell Innerrhoden · 741.014 · other

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 f) Anordnung von Administrativmassnahmen Fr. 50.00 bis 500.00
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Zuständigkeit 1 Das Strassenverkehrsamt ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BSG für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen. 2 Das Strassenverkehrsamt kann die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen ausserkantonalen Stellen übertragen. 3 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Stellen oder Privaten bedürfen der Genehmigung durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.

Art. 2

Gebühren 1 Für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen werden folgende Gebühren erhoben: a) Erstmalige Ausstellung Fr. 60.00 b) Duplikat Fr. 60.00 c) Änderung oder Ergänzung eines gültigen Ausweises Fr. 40.00 d) Internationales Zertifikat Fr. 40.00 e) Bescheinigungen aller Art Fr. 5.00 bis 200.00

Art. 3 f) Anordnung von Administrativmassnahmen Fr. 50.00 bis 500.00

Prüfungsgebühren 1 Die Gebühren für theoretische Prüfungen im Kanton Appenzell Innerrhoden beträgt Fr. 35.00. 2 Die Gebühren für theoretische und praktische Prüfungen, welche ausserkantonalen Stellen übertragen werden, richten sich nach dem anwendbaren kantonalen Tarif der Durchführungsstelle. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 741.014 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 741.014 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 18.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2026-1 741.014 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 18.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 2026-1

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