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Reglement Videoüberwachung bei Gesundheitszentren für das Alter

Zürich (city) · 236.861 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeiner Teil
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Besonderer Teil
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 C. Schlussbestimmungen
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1 A. Allgemeiner Teil

1 Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung bei Gesundheitszentren für das Alter, die von Immobilien Stadt Zürich (IMMO) bewirtschaftet und im Anhang aufgeführt werden.

Art. 2

Die Videoüberwachung nach diesem Reglement bezweckt den Schutz von Gebäuden und Infrastruktur, die Erhöhung der Sicherheit von Personen und die Sicherung von Beweismitteln zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche.

Art. 3 B. Besonderer Teil

Umfang und Betriebszeiten der Videoüberwachung ergeben sich aus dem Anhang.

Art. 4

1 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton. 2 Die Qualität der Videoüberwachung darf so gewählt werden, dass Personen identifiziert werden können.

Art. 5

Zuständig für den Betrieb der Videoüberwachung ist die Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS) der Dienstabteilung IMMO.

Art. 6

1 Aufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist und wenn ein schriftlicher Antrag einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs vorliegt. 2 Der Rechtsdienst des Hochbaudepartements entscheidet schriftlich über die Einsichtnahme in die Aufzeichnung. 1 AS 236.100 Geltungsbereich Zweck Umfang und Betriebszeiten Art Betriebliche Zuständigkeit Einsichtnahme 2Reglement Videoüberwachung bei Gesundheitszentren für das Alter236.861 3 Der Antrag auf Einsichtnahme nach Abs. 1 muss mindestens den konkreten Anlass, die Einsicht nehmenden Personen und den überwachten Bereich nennen. 4 Die Mitarbeitenden der Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS) stellen die Aufzeichnungen für die Einsichtnahme bereit.

Art. 7

1 Über jede stattgefundene Einsichtnahme und Rechtshilfe in Strafsachen ist innert 4 Tagen (96 Stunden) von der Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS) ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dem Rechtsdienst des Hochbaudepartements zuzustellen. 2 Der Bericht hat die folgenden Angaben zu enthalten: a. Zeitpunkt der Einsichtnahme; b. Einsicht nehmende Personen; c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials; d. Sachverhaltsfeststellung; e. empfohlene Massnahmen. 3 Dem Bericht sind Antrag und Entscheid beizulegen.

Art. 8

Aufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden.

Art. 9

1 Die Aufzeichnungen sind spätestens nach 20 Tagen zu löschen oder zu überschreiben. 2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung in den Fällen nach Art. 6. Die Aufzeichnungen dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.

Art. 10

1 Restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte haben Kameras und Aufzeichnungen vor dem Zugriff Unbefugter angemessen zu schützen. 2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien müssen dem aktuellen technischen Stand entsprechen und sicherstellen, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind. 3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Dokumentation Verwendung Aufbewahrung und Löschung Sicherheitsmassnahmen 3Reglement Videoüberwachung bei Gesundheitszentren für das Alter 236.861 Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. 4 Auf die Protokolldaten darf nur auf schriftliche Anordnung der Direktorin oder des Direktors von IMMO zugegriffen werden.

Art. 11

Örtlichkeiten, an denen während der Öffnungszeiten Aufzeichnungen erfolgen, sind durch Hinweisschilder, Piktogramme oder dergleichen zu kennzeichnen.

Art. 12 C. Schlussbestimmungen

Jede Änderung dieses Reglements oder des Anhangs ist der Datenschutzstelle und der Stadtkanzlei vorgängig zur Prüfung vorzulegen.

Art. 13

Das Reglement für den Einsatz von Videoüberwachung bei Alterszentren vom 18. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Art. 14

Dieses Reglement tritt am 1. September 2022 in Kraft. Kennzeichnung Änderungen des Reglements Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten 4Reglement Videoüberwachung bei Gesundheitszentren für das Alter236.861 Anhang Videokameras bei Gesundheitszentren für das Alter (GFA), die von Immobilien Stadt Zürich (IMMO) bewirtschaftet werden (Stand 24. März 2022) 5Reglement Videoüberwachung bei Gesundheitszentren für das Alter 236.861 Gebäude Überwachter Bereich Videomonitoring während der Öffnungszeiten Videomonitoring ausserhalb der Öffnungszeiten ohne Aufzeichnung mit Aufzeichnung mit Aufzeichnung Liveübertragung in Loge oder internen Bereich bewegungsgesteuerte Aufzeichnung manuelle Notfallalarmierung möglich Aufzeichnung bei unberechtigten Zutritten oder Zutrittsversuchen bewegungsgesteuerte Aufzeichnung Dorflinde, Dorflindenstrasse 4 Gebäudezugänge X X X Anlieferung X X X Etagenzugang X X X Herzogenmühle, Glattstegweg 7 Gebäudezugang X X X Anlieferung X X X Oberstrass, Langensteinenstrasse 40 Gebäudezugänge X X X

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