Ausstandspflicht
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie
oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert
oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
Art. 42
Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
1 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen
sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind
und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.
Art. 43
Finanzaufsicht
1 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die
FDKG wahrgenommen.
Art. 44
Haftung
1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen
sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März
1958 (VG; SR 170.32).
2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit
Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden:
a) wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
b) Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht
zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung.
Art. 45
Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Art. 27,
30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind
nicht anwendbar.
Art. 46
Akteneinsicht
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und
Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die
um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine
Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
Art. 47
Publikationen
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der
gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.
Art. 48
Anwendbares Recht
1 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.
6 Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die
Art. 49 Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten
Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und
Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin
darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und
Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton
Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23
Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige
Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
Art. 50
Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber
der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige
sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis
68 dieses Konkordats.
7 Abgaben
7.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 51
Massgebender Gesamtaufwand
1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht
b) Aufwand der GESPA
c) Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Art. 114 BGS
Art. 52
Finanzierung
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab:
a) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.)
b) Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall
(Art. 59)
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem
jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen
oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den
Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht“, finanziert.
Art. 53
Gebührenreglement der GESPA
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und
dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und
3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine
Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV;
SR 172.041.1) sinngemäss.
7.2 Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 54
Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der
GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben
hat.
Art. 55
Bemessung
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand,
und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und
Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen Fr. 100.00 und Fr. 350.00 pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.
Art. 56
Gebührenzuschlag
1 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss
Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die:
a) auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden oder
b) ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden
Art. 57 müssen
Auslagen
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder
Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
a) Kosten für beigezogene Sachverständige
b) Reise- und Transportkosten
c) Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Vorschüsse
1 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen
Vorschuss verlangen.
7.3 Gebühren des Geldspiel-Gerichts
Art. 59
Gebühren des Geldspielgerichts
1 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
7.4 Aufsichtsabgabe
Art. 60
Abgabepflicht
1 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
Art. 61
Bemessung der Abgabe
1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch
Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt
und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des
jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im
Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und
den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
Art. 62
Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und
endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist
die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
Art. 63
Erhebung der Abgabe
1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in
der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die
Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den
Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
7.5 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Art. 64
Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft Fr. 3'000'000.00.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).
Art. 65
Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
Veranstaltungsrechte
1 Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen
aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».
Art. 66
Anteil «Prävention»
1 Der Anteil «Prävention» beträgt 0.5% des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in
den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.
Art. 67
Anteil «Aufsicht»
1 Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss
Art. 28.
Art. 68
Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
8 Schlussbestimmungen
Art. 69
Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt
erklärt haben1).
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und
Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem
Bund mit2).
1) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch KRB vom 20. Januar 2020 (Amtsblatt 2020,
S. 138, 2021 S. 66).
2) In Kraft getreten am 1. Januar 2021 gemäss Schreiben der Fachdirektorenkonferenz
Lotteriemarkt und Lotteriegesetz vom 8. Dezember 2020.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung
über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
(IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet
wurde, aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden
auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
Art. 70
Geltungsdauer, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres
durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die
Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.
Art. 71
Änderung des Konkordats
1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber,
ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen
werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
Art. 72
Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
1 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der
IKV3), der C-LoRo4) sowie deren Nachfolgekonkordate vor.
3) Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
vom 26. Mai 1937 (welcher die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin
beigetreten sind).
4) 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher
die Westschweizerkantone beigetreten sind).
Art. 73
Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an
die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der
GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b
IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können
ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter
Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung
der maximalen Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind,
gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission,
die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht
an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen,
Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter
Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung
der maximalen Amtszeit angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die
bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das
bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides
in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem
Verfahrensrecht beurteilt.
8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten
dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss
Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026. Bis Ende
2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im
Sinne von Art. 58.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 139
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung Abl. 2020, S. 139