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12 provisions
Art. 1
1 Für den im Plan angegebenen Perimeter gelten die Vorschriften des ergänzenden privaten Gestaltungsplans.
2 Die Vorschriften gelten nicht für das Grundstück der SZU.
3 Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete bzw. Baufelder
unterteilt:
Teilgebiet A: Baufeld A1,
Teilgebiet B: umfassend die Baufelder B1 Nord/Süd, B2,
B3 Nord/Süd, B4 Nord/Süd, B5, B6,
Teilgebiet C: Baufeld C1.
Art. 2
Der ergänzende private Gestaltungsplan besteht aus den
Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1:1000.
Art. 3
1 Die Hauptgebäude sind innerhalb der im Plan angegebenen Baubegrenzungs- und Baupflichtlinien anzuordnen.
2 Gebäude dürfen an die Baubegrenzungslinien gestellt werden, in den Baufeldern B6 und C1 entlang der rückwärtigen
Geltungsbereich
Bestandteile
Baufelder und
Stellung der
Gebäude
Erschliessung und in den Baufeldern entlang der Maneggstrasse unbeachtlich des Strassenabstandes. In den Baufeldern mit
einer Baupflichtlinie sind die Gebäude auf diese zu stellen; rückspringende Fassadenteile sowie durchgehende Öffnungen sind
zulässig.1
3 Die Gebäude in den Baufeldern A1, B3 Nord und Süd sind als
Lärmschutzriegel für die östlich davon liegenden Baufelder auszubilden.
4 Die Eingangsgeschosse in den Baufeldern B4 Nord/Süd sowie
B6 sind gemäss Bezeichnung im Plan mindestens 2.5 m gegenüber der Baupflichtlinie zurück zu versetzen. Die Ausbildung von
Arkaden und die Stellung von Stützen sind zulässig. Oberhalb
der Eingangsgeschosse gilt die Baupflichtlinie.
5 Das Eingangsgeschoss in Baufeld A1 muss um den im Plan angegebenen Vorbereich zurückgesetzt werden. Treppenhäuser,
Versorgungsschächte, Stützen und Arkaden sowie massive Brüstungen im Bereich der Tiefgarageneinfahrt sind in diesem Vorbereich zulässig.
6 Im Vorbereich des Eingangsgeschosses vom Baufeld A1 sind
Gewerbeeinheiten im untergeordneten Mass zulässig, wenn der
Nachweis erbracht werden kann, dass die geforderte Durchlässigkeit weiterhin gewährleistet ist und diese Gewerbeeinheiten
die öffentliche Belebung des Vorbereichs sicherstellen.
7 Oberhalb der Eingangsgeschosse dürfen einzelne Gebäudevorsprünge wie Balkone und dergleichen lediglich auf dem Baufeld B1 Nord/Süd vorbehältlich der Bau- und Waldabstandslinien
maximal 1.5 m über die Baubegrenzungslinien hinausragen.
Dachvorsprünge und Vordächer dürfen auf der ganzen Fassadenlänge über die Baubegrenzungslinie und Baupflichtlinie hinausragen.
8 Gebäude und Gebäudeteile ohne anrechenbare Gesamtnutzfläche sind vorbehältlich der Baulinien und des Strassenabstands ausserhalb der Baubegrenzungslinien zulässig, soweit
sie vollständig unter dem gestalteten Terrain liegen.
9 In den Baufeldern B1 Nord/Süd, B3 Nord/Süd sowie B4 Nord/
Süd sind im Plan Verbindungsbereiche angegeben. Die Trennung
im Baufeld B1 Nord/Süd muss an ihrer engsten Stelle an der
Westseite mindestens 14 m und an der Ostseite mindestens 20 m
breit sein. Im Baufeld B3 Nord/Süd muss sie an ihrer engsten
Stelle mindestens 10 m betragen. Im Baufeld B4 Nord/Süd muss
sie an ihrer engsten Stelle mindestens 18 m betragen. Innerhalb
1 Fassung gem. STRB Nr. 240 vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. Dezember
2022 (STRB Nr. 835/2022).
dieser Verbindungsbereiche sind nur Gebäude und Gebäudeteile
ohne anrechenbare Gesamtnutzfläche zulässig. Sie müssen vollständig unter dem gestalteten Terrain liegen.
10 Besondere Gebäude sind auch ausserhalb der im Plan angegebenen Baubegrenzungs- und Baupflichtlinien zulässig.
11 Für das Baufeld B1 Nord/Süd darf die Baufreigabe erst erteilt
werden, wenn auf dem Baufeld A1 der Rohbau vollständig abgeschlossen wurde.
Art. 4
1 In Bezug auf die Parzellen in den jeweiligen Baufeldern
gelten folgende Masse/Vorschriften:
Baufeld A1 B1
(Nord/
Süd)
B2 B3
(Nord/
Süd)
B4
(Nord/
Süd)
B5 B6 C1
Gesamtnutzfläche (GNF)
max. [m2]
10 600 32 100 7 500 11 000 30 800 6 000 20 500 46 400
Freiflächen
ziffer [%]
gemäss
Art. 15 Abs. 2
GP Manegg
30 20* 20* 20*/30 20* 20 20
Gebäudehöhe
max. [m] 22.5*** 25 Bestand 19.5 25 19.5** 25 40***
(*) vorbehältlich Absatz 3; (**) vorbehältlich Absatz 5; (***) vorbehältlich Absatz 6
2 Ausnutzungsübertragungen zwischen den Baufeldern, mit Ausnahme des Baufeldes B2, sind zulässig, soweit die maximale Gesamtnutzfläche in keinem Baufeld um mehr als 10 % erhöht wird.
3 Die Freiflächenziffer erhöht sich auf 30 %, falls der Wohnanteil
30 % oder mehr beträgt.
4 Die Freiflächenziffer berechnet sich auf Basis der von der Baueingabe erfassten Parzellengrösse. Ausser Ansatz fallen Waldabstandsflächen, soweit sie mehr als 15 m hinter der Waldabstandslinie liegen, offene Gewässer sowie die im Plan als
öffentlich zugänglich markierten Plätze. Zwischen den Baufeldern dürfen jeweils 20 % der zu erstellenden Freiflächen transferiert werden.
5 Die bestehenden Gebäude dürfen im Falle ihres Erhaltes ihre
bestehenden Gebäudehöhen beibehalten.
6 In dem im Plan ausgewiesenen Vorbereich A1 gilt eine maximale Gebäudehöhe von 11.5 m. Im Baufeld C1 gilt in dem ausgewiesenen Bereich mit Höhenlimitierung eine maximale Gebäudehöhe von 25 m.
Ausnützung,
Freiflächenziffer
Art. 5 und Gebäudehöhe
1 Die Eingangsgeschosse, die unmittelbar an die im Plan
ausgewiesenen öffentlichen Plätze angrenzen, müssen so ausgestaltet werden, dass die Höhe der darüber liegenden Böden
(OK fertiger Boden) mind. 4 m über deren Fussboden (OK fertiger Boden) zu liegen kommt; in diesen Bereichen der Eingangsgeschosse sind keine Wohnnutzungen zulässig, sondern es sind
mit Ausnahme der Baufelder B5 und B6 bei Realisierung einer
Schule publikumsorientierte Nutzungen vorzusehen.2
2 Im Baufeld A1 sind in den Eingangsgeschossen keine Wohnnutzungen zulässig. Mindestens 60 % der projektierten, anrechenbaren Gesamtnutzflächen in den Eingangsgeschossen
sind für Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen vorzusehen.
Die Eingangsgeschosse in der nördlichen Hälfte des Baufeldes
A1 sind so auszustatten, dass die Höhe der darüber liegenden
Böden (OK fertiger Boden) mind. 4 m über deren Fussboden
(OK fertiger Boden) zu liegen kommt.
3 In den Baufeldern B1 Nord/Süd und B4 Süd ist ein minimaler Wohnanteil von 80 % der Gesamtnutzfläche zu realisieren.
Werden in den Baufeldern A1, B3 Nord, B3 Süd, B4 Nord und
B5 Wohnnutzungen realisiert, hat der realisierte Wohnanteil auf
diesen Baufeldern jeweils mindestens 30 % zu betragen.
4 In den Baufeldern mit einem Wohnanteil von 30 % und mehr
sind bei Bedarf Räume für Kinderkrippen und Kindertagesstätten sowie siedlungs- und quartierorientierte Räume für soziale
Einrichtungen vorzusehen.
5 Das Baufeld B5 ist für die Realisierung eines öffentlichen
Schulhauses mit den zugehörigen Nutzungen bestimmt. Alternativ oder ergänzend zum Schulhaus sind im Baufeld B5 auch
Einrichtungen für das Quartier zulässig. Werden weder Schulhaus noch Quartiereinrichtungen realisiert, gelten in Bezug auf
die zulässige Nutzweise die Vorschriften des übergeordneten
Gestaltungsplans Manegg sowie der obige Absatz 3.
6 Im Baufeld B6 sind Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen
sowie öffentliche Schul- und Bildungseinrichtungen zulässig. Erlaubt sind überdies Alterswohnungen mit den diese Wohnungen
ergänzenden Dienstleistungen sowie Altersheime und Pflegeeinrichtungen, wobei der minimale Gewerbeanteil 20 % betragen
muss. Mit dem Baugesuch ist für Alterswohnungen, Altersheime
und Pflegeeinrichtungen ein Nutzungskonzept einzureichen.3
2 Fassung gem. STRB Nr. 240 vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. Dezember
2022 (STRB Nr. 835/2022).
3 Fassung gem. STRB Nr. 240 vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. Dezember
2022 (STRB Nr. 835/2022).
Nutzweise
7 Im Baufeld C1 sind nur Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen, im schraffierten Bereich auch Hotelnutzungen zulässig.4
8 Im Baufeld B6 dürfen ab dem 6. Obergeschoss entlang der
Ostfassade keine lärmempfindlichen Wohnräume angeordnet
werden, die nur Fenster an der lärmexponierten Ostfassade aufweisen. Gemeinschaftsräume, die nicht als Schlafräume genutzt
Art. 6 werden, sind zulässig.5
1 Die Gestaltung der Freiräume hat nach einem einheitlichen, übergeordneten Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den
Zusammenhang und die Gliederung des Areals sicherstellt. Das
Konzept für die Freiraumgestaltung – einschliesslich der vorgesehenen Etappierung – muss vor der ersten Baueingabe mit der
Stadt Zürich abgestimmt und von Grün Stadt Zürich bewilligt
werden.
2 Der öffentlich zugängliche Spinnereiplatz und Maneggplatz
sind als urbane Orte mit vielfältigen Möglichkeiten der Freiraumnutzung zu gestalten. Auf dem Spinnereiplatz ist eine raumwirksame Baumgruppe vorzusehen. Im Bereich der Baumgruppe
auf dem Spinnereiplatz sind keine Untergeschosse und Unterbauungen zulässig. Der öffentlich zugängliche Maneggplatz verbindet die Freiräume und ist als Einheit zu gestalten.
3 Die Bastion ist eine mit Bäumen bepflanzte Aussichtsplattform.
Im Bereich der Bastion ist nur ein Korridor zur unterirdischen
Verbindung der Baufelder B2 und B1 Nord zulässig, sofern dieser mindestens 2 m überdeckt ist.
4 Auf den Baufeldern B1 Nord/Süd und B4 Nord/Süd ist die Bebauung so auszugestalten, dass eine Verzahnung des angrenzenden Landschaftsraumes Entlisberger Hangkante mit den
Aussenräumen der neuen Gebäude entsteht. Dabei soll sich
der landschaftliche Charakter in diesen Aussenräumen widerspiegeln.
5 Entlang der Maneggstrasse und deren Verlängerung bis zur
Butzenstrasse sind Säulenbäume in Gruppen anzuordnen. Im
Bereich des Spinnereiplatzes ist eine Zäsur vorzusehen. Diese
Baumstandorte dürfen nicht unterbaut werden.
6 Der Vorbereich des Baufelds A1 mit direktem Anschluss an den
Perron der SZU dient als Übergangszone zwischen Individual-
und öffentlichem Verkehr und somit als Portal zum Areal Green-
City. Der Vorbereich ist entsprechend so zu konzipieren, dass
eine Zirkulation und Belebung durch Öffentlichkeit gesichert ist.
4 Fassung gem. STRB Nr. 240 vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. Dezember
2022 (STRB Nr. 835/2022).
5 Fassung gem. STRB Nr. 240 vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. Dezember
2022 (STRB Nr. 835/2022).
Freiraumgestaltung
7 Für Baumstandorte in gewachsenem Boden ist genügend
Wurzelraum zu belassen. Auf unterbauten Flächen muss eine
ausreichend hohe Aufbaustärke zum Pflanzen von Bäumen beibehalten werden. Für grosskronige Solitärbäume muss eine zusammenhängende Überdeckung von mindestens 1.5 m und bei
der Pflanzung von Grosssträuchern und Kleinbäumen muss eine
Aufbauhöhe von mindestens 1 m eingehalten werden. Sämtliche
Überdeckungen sind nach Möglichkeit mittels Geländemodellierung oder Durchstössen zu realisieren.
8 Sämtliche Strassen, Wege und Plätze ausserhalb der Baufelder sind öffentlich zugänglich.
9 Werden auf dem Baufeld B6 die Nutzungen Alterswohnen und
-pflege oder öffentliche Schul- und Bildungseinrichtungen realisiert, ist ein Innenhof mit einer Mindestgrösse von 630 m², gemessen im Erdgeschoss, zu erstellen. Mindestens ein Durchgang
muss vom Innenhof zum Maneggplatz hin mit einer Mindestbreite
von 10 m realisiert werden. Der Innenhof ist als Aufenthaltsort mit
Art. 7 Begrünung zu gestalten.6
1 Die Verkehrserschliessung richtet sich nach dem Quartierplan Nr. 488 Manegg. Die Zu- und Wegfahrten zu den Baufeldern B3, B4, B5, B6 und C1 haben gemäss Bezeichnung im
Plan zu erfolgen.
2 Der Spinnereiplatz darf nur zwecks Anlieferung der publikumsorientierten Eingangsgeschoss-Nutzungen in den Baufeldern
B1 und B2 mit Personenwagen, Kleintransportern oder Lastwagen befahren werden. Der Wendebereich des Spinnereiplatzes
ist für alle Fahrzeuge unabhängig vom Fahrzweck zugänglich.
3 Der Maneggplatz darf nur zwecks Anlieferung der publikumsorientierten Eingangsgeschoss-Nutzungen in den Baufeldern
B3 und B4 mit Personenwagen und Kleintransportern befahren
werden (keine Lastwagen und Sattelschlepper).
4 Mit geeigneten baulichen Massnahmen sind auf dem Maneggplatz und Spinnereiplatz (ausgenommen Wendebereich) Fahrten mit motorisierten Fahrzeugen auszuschliessen, die nicht der
Anlieferung gemäss den Absätzen 2 und 3 dienen.
5 Das Erschliessungs- und Anlieferungskonzept muss einschliesslich der vorgesehenen Etappierung vor der ersten Baueingabe
mit der Stadt Zürich abgestimmt und vom Tiefbauamt der Stadt
Zürich bewilligt werden.
6 Entlang der Baufelder C1 und B5 kann die Maneggstrasse für
die Anlieferung mittels Bahn genutzt werden (Anschlussgleis).
6 Fassung gem. STRB Nr. 240 vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. Dezember
2022 (STRB Nr. 835/2022).
Erschliessung
Art. 8 MIV, Anlieferung
1 Mit Bezug auf das Total der Baufelder ergibt sich für die
Nutzweise Wohnen die Zahl der insgesamt zulässigen Autoabstellplätze, indem im Durchschnitt pro Wohnung maximal
0.7 Parkplätze zuzüglich Besucherparkplätze zulässig sind. Die
Zahl der insgesamt zulässigen Autoabstellplätze darf zu keinem
Zeitpunkt überschritten werden. Massgebend sind jeweils die
rechtskräftig bewilligten Wohnungen.
2 Autoarme Nutzungen können von der Nachweispflicht ganz
oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über
ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling
dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist
verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben
des Mobilitätskonzepts die gemäss Art. 22 Abs. 2 des übergeordneten Gestaltungsplans minimal erforderlichen Abstellplätze
real nachzuweisen oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor dem jeweiligen
Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im
Grundbuch anmerken zu lassen.
3 Eine Befreiung von der Nachweispflicht gemäss vorangegangenem Absatz setzt voraus, dass an geeigneter Lage eine angemessene Anzahl Carsharing-Parkplätze bereitgestellt wird.
4 Die Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen sind im Gebäude
zu integrieren; davon ausgenommen ist das Baufeld A1.
5 Oberirdische Besucherparkplätze und allfällige Taxistandplätze
dürfen nur ausserhalb der im Plan ausgewiesenen öffentlich zugänglichen Plätze angeordnet werden.
6 Für insgesamt mindestens 100 Autoabstellplätze sind die technischen Voraussetzungen zur Bereitstellung künftiger Infrastrukturen zur Nutzung durch emissions- und verbrauchsarme
Fahrzeuge (z. B. Hybrid oder Elektro) zu schaffen. Ein entsprechendes Konzept muss vor der ersten Baueingabe mit dem Tiefbauamt der Stadt Zürich abgestimmt werden und ist von diesem
bewilligen zu lassen.
7 An dem im Plan ausgewiesenen Standort für öffentliche Veloabstellplätze muss die Grundeigentümerschaft in angemessenem Umfang witterungsgeschützte Abstellmöglichkeiten schaffen. Auch hat die Grundeigentümerschaft in angemessenem
Umfang nicht witterungsgeschützte öffentliche Veloabstellplätze
auf den öffentlich zugänglichen Plätzen zu realisieren.
Art. 9
1 Der Plan bezeichnet die zu erstellenden, öffentlich zugänglichen Fuss- und Velowegverbindungen, welche nicht bereits im Quartierplan Nr. 488 Manegg und im übergeordneten
Gestaltungsplan Manegg geregelt sind.
Parkierung
Fuss- und
Radwege,
Durchgänge
2 Die Bauherrschaft hat die kommunalen Fuss- und Radwegverbindungen nach den Vorgaben des Tiefbauamts unter Einhaltung der städtischen Normalien zu erstellen.
3 Im Baufeld A1 muss spätestens zusammen mit dem Doppelspurausbau der SZU bzw. dem Bau der westseitigen Perronanlage eine öffentlich zugängliche Fusswegverbindung gemäss Bezeichnung im Plan erstellt werden.
4 Eine Fussgängerüberführung, welche über die Allmendstrasse
und die Bahnlinie zum Baufeld B5 führt, ist innerhalb des Baufeldes B5 oder in angrenzender Umgebung zulässig.
Art. 107 1 Die Fassaden gegen die Allmendstrasse der Gebäude
auf dem Baufeld A1 sowie die Fassaden gegen die Nationalstrasse A3 der Gebäude auf den Baufeldern C1, B6 und B4
müssen dicht ausgeführt werden und einen genügenden Widerstand gegen eine kurzzeitige Hitzestrahlungseinwirkung aufweisen. Bei allfälligen Lüftungen muss die Frischluftzufuhr auf der
strassenabgewandten Seite angebracht werden.
2 Bei der Zufahrt zur Tiefgarage des Baufelds A1 muss mit geeigneten baulichen Massnahmen das Eindringen von unfallbedingt freigesetztem Brennstoff verhindert werden.
3 Im Baufeld B6 ist der Gebäudeteil gegen die Nationalstrasse
A3 geschlossen auszubilden.
4 Personenzugänge und Begegnungszonen im Bereich der öffentlich zugänglichen Plätze müssen zwischen den Baufeldern
B3, B4, B5 und B6 angeordnet werden. Personenzugänge für
das Baufeld A1 müssen auch strassenabgewandt angeordnet
werden. Mit geeigneten baulichen und gestalterischen Massnahmen sind auf dem Baufeld A1 und auf der Ostseite der Baufelder C1, B6 und B4 grössere Personenansammlungen zu verhindern.
5 In Baufeld A1 sind Nutzungen mit schwer evakuierbaren Personen wie z. B. Kindergärten, Schulen, Altersheime, Spitäler oder
Gefängnisanstalten nicht zulässig.
6 Die Bauvorhaben im Gestaltungsplanperimeter sind anlässlich
des Baubewilligungsverfahrens von der Fachstelle für Störfallvorsorge der Baudirektion des Kantons Zürich genehmigen zu
lassen. Zudem muss die Bauherrschaft jeweils anlässlich eines
Baugesuches der Fachstelle für Störfallvorsorge einen Bericht
zur Störfallvorsorge zur Prüfung vorlegen.
7 Fassung gem. STRB Nr. 240 vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. Dezember
2022 (STRB Nr. 835/2022).
Störfallvorsorge
7 Für das Baufeld B6 ist eine Planung zur Ereignisbewältigung
und zur Selbst- und Fremdrettung zu erstellen und die dazu notwendigen Massnahmen umzusetzen (z. B. mit Rollstühlen oder
Betten befahrbare Evakuationskorridore im Gebäude, übrige
Fluchtwege, Zugang Ereignisdienste, Beschallungsanlage usw.).
Art. 11
1 Neubauten müssen bezüglich der Energiekennzahl und
den ökologischen Anforderungen dem Label Minergie-P-Eco,
Minergie-A-Eco oder einem in der Wirkung mindestens gleichwertigen Energiestandard sowie hohen ökologischen Anforderungen gemäss den Leitkriterien der 2000-Watt-Gesellschaft
entsprechen.
2 100 % des Heizwärmebedarfs sowie mindestens 50 % der gesamthaft im Planungsperimeter für den Betrieb der Nutzungen
benötigten Energie ist, vorbehältlich der dazu notwendigen Bewilligungen und Konzessionen, durch erneuerbare Energien abzudecken.
3 Werden die für den Betrieb des bestehenden Kleinwasserkraftwerks benötigten Bewilligungen und Konzessionen nicht erteilt
und stehen am Standort keine Lösungen zur Verfügung, die
technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind, ist nachzuweisen, dass ein entsprechender ökologischer Mehrwert mittels
anerkannter Zertifikate (z. B. nature made star oder gleichwertig)
langfristig sichergestellt ist.
Art. 12
Vorgängig zum ersten Bauvorhaben im Gestaltungsplanperimeter muss die Bauherrschaft einen Bericht zum Entwässerungskonzept für den gesamten Gestaltungsplanperimeter ERZ Entsorgung + Recycling der Stadt Zürich vorlegen und
genehmigen lassen.
Art. 13
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen
Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.8
8 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 31. Januar 2013;
Inkrafttreten 16. März 2013.
Energie
Entwässerung
Inkrafttreten
Geltungsbereich ergänzender Gestaltungsplan
Baubegrenzungslinie
Baupflichtlinie
Baupflichtlinie Bastion
Rücksprung Erdgeschoss
Vorbereich A1
Verbindungsbereich
Bereich mit Höhenlimitierung
öffentlich zugängliche Plätze (generelle Lage)
Veloverbindung inkl. Anschlusspunkte (generelle Lage)
Fussgängerverbindung inkl. Anschlusspunkte (generelle Lage)
Erschliessung MIV
Standort öffentliche Veloabstellplätze (generelle Lage)
Teilgebiete gemäss Gestaltungsplan Manegg
Freihaltezone
Bestehende Gebäude im Perimeter
Spinnerei (Denkmalschutz)
Wasserturm
Gewässer
Kanal (Schutzobjekt)
öffentlicher Fussweg gemäss kommunalen Verkehrsrichtplan
Waldabstandslinie
SZU Gleise
Baulinien
Wald innerhalb Geltungsbereich
Informationen
Legende
Bestimmungen
Koordinatenpunkte der Baufelder
Es werden jeweils vier Koordinatenpunkte pro Baufeld angegeben. Dabei ist der Koordinatenpunkt 1
immer der südöstlichste Punkt des Baufeldes. Die anderen Punkte liegen im Uhrzeigersinn an den Ecken
E R G Ä N Z E N D E R P R I V A T E R G E S T A L T U N G S P L A N
"G R E E N C I T Y. Z U R I C H" F Ü R D I E T E I L G E B I E T E A, B + C
Z U M P R I V A T E N G E S T A L T U N G S P L A N M A N E G G
Grundeigentümerin:
Sihl Manegg Immobilien AG
Von der Baudirektion
genehmigt am: .............................................
Für die Baudirektion
......................................................................
ARE Nr. ..................................................................
Zürich, den ..............................................................
................................................................................
auf den: .................................................................In Kraft gesetzt mit StRB-Nr: .......................
Geltungsbereich ergänzender Gestaltungsplan
Baubegrenzungslinie
Baupflichtlinie
Baupflichtlinie Bastion
Rücksprung Erdgeschoss
Vorbereich A1
Verbindungsbereich
Bereich mit Höhenlimitierung
öffentlich zugängliche Plätze (generelle Lage)
Veloverbindung inkl. Anschlusspunkte (generelle Lage)
Fussgängerverbindung inkl. Anschlusspunkte (generelle Lage)
Erschliessung MIV
Standort öffentliche Veloabstellplätze (generelle Lage)
P l a n M a s s s t a b 1 : 1 ' 0 0 0
Zürich, den ..............................................................
Die Stadtschreiberin
...............................................................................
Zustimmung des Stadtrates am
StRB-Nr. ..............
Im Namen der Stadtpräsidentin
......................................................................
Legende
Bestimmungen
2 1 . 0 9 . 2 0 1 2
33.50
14.00
5.00
3.50
5.00
50.40
14.00 57.60
61.00
54.00
30.00
22.50
29.50
A1
B1 Nord
B3 Süd Baufeld
B4 Süd
B2
B1 Süd
B4 Nord
B3 Nord
Maneggplatz
Spinnereiplatz
Allmendstrasse
Butzenstrasse
Maneggstrasse
Spindelstrasse
14.00
5.00
3.50
22.50
29.50
A1
Spinn
platz
Butzenstras
Spindelstrasse
5.0
3.50
22.50
29.50
A1
Sp
pl
Allmendstrasse
Butzens
Maneggstrasse
Spindelstrasse
E R G Ä N Z E N D E R P R I V A T E R G E S T A L T U N G S P L A N
"G R E E N C I T Y. Z U R I C H" F Ü R D I E T E I L G E B I E T E A, B + C
Z U M P R I V A T E N G E S T A L T U N G S P L A N M A N E G G
33.50
14.00
5.00
3.50
5.00
50.40
14.00 57.60
61.00
54.00 85.00
25.00
30.00
22.50
29.50
A1
B1 Nord
B3 Süd Baufeld
B4 Süd
B5
C1
B2
B6
B1 Süd
B4 Nord
B3 Nord
C
Maneggplatz
Spinnereiplatz
Allmendstrasse
Butzenstrasse
Kühgasse
Maneggstrasse
Spindelstrasse
Grundeigentümerin:
Sihl Manegg Immobilien AG
Von der Baudirektion
genehmigt am: .............................................
Für die Baudirektion
......................................................................
ARE Nr. ..................................................................
Zürich, den ..............................................................
................................................................................
auf den: .................................................................In Kraft gesetzt mit StRB-Nr: .......................
Verfasser: Ernst Basler + Partner AG
Geltungsbereich ergänzender Gestaltungsplan
Baubegrenzungslinie
Baupflichtlinie
Baupflichtlinie Bastion
Rücksprung Erdgeschoss
Vorbereich A1
Verbindungsbereich
Bereich mit Höhenlimitierung
öffentlich zugängliche Plätze (generelle Lage)
Veloverbindung inkl. Anschlusspunkte (generelle Lage)
Fussgängerverbindung inkl. Anschlusspunkte (generelle Lage)
Erschliessung MIV
Standort öffentliche Veloabstellplätze (generelle Lage)
Plan Mst. 0 10m 20m 30m 40m 50m
P l a n M a s s s t a b 1 : 1 ' 0 0 0
N
Zürich, den ..............................................................
Die Stadtschreiberin
...............................................................................
Zustimmung des Stadtrates am
StRB-Nr. ..............
Im Namen der Stadtpräsidentin
......................................................................
Teilgebiete gemäss Gestaltungsplan Manegg
Freihaltezone
Bestehende Gebäude im Perimeter
Spinnerei (Denkmalschutz)
Wasserturm
Gewässer
Kanal (Schutzobjekt)
öffentlicher Fussweg gemäss kommunalen Verkehrsrichtplan
Waldabstandslinie
SZU Gleise
Baulinien
Wald innerhalb Geltungsbereich
Informationen
Legende
Bestimmungen
Koordinatenpunkte der Baufelder
Es werden jeweils vier Koordinatenpunkte pro Baufeld angegeben. Dabei ist der Koordinatenpunkt 1
immer der südöstlichste Punkt des Baufeldes. Die anderen Punkte liegen im Uhrzeigersinn an den Ecken
der Baufelder.
Koordinaten
x y
A1 1
B1 1
B2 1
B3 1
Koordinaten
x y
B4 1
B5 1
B6 1
C1 1
681688.01
681681.36
681666.10
681688.59
243518.41
243518.44
681767.87
681711.37
681714.01
681781.46
243478.62
243487.50
243615.90
243623.17
681806.90
681751.91
681749.12
681804.04
243644.77
243638.78
243665.43
243671.26
681816.46
681761.42
681765.59
681837.51
243690.06
243692.74
243834.08
243834.07
681749.79
681717.99
681720.06
681749.79
243825.66
243825.66
243916.35
243916.35
681825.42
681764.64
681761.42
681809.26
243855.34
243852.15
243913.74
243916.24
681787.20
681724.80
681724.80
681759.81
243932.36
243932.36
244064.02
244070.46
2 1 . 0 9 . 2 0 1 2
Verfasser: Ernst Basler + Partner AG
Geltungsbereich ergänzender Gestaltungsplan
Baubegrenzungslinie
Baupflichtlinie
Baupflichtlinie Bastion
Rücksprung Erdgeschoss
Vorbereich A1
Verbindungsbereich
Bereich mit Höhenlimitierung
öffentlich zugängliche Plätze (generelle Lage)
Veloverbindung inkl. Anschlusspunkte (generelle Lage)
Fussgängerverbindung inkl. Anschlusspunkte (generelle Lage)
Erschliessung MIV
Standort öffentliche Veloabstellplätze (generelle Lage)
Plan Mst. 0 10m 20m 30m 40m 50m
N
Teilgebiete gemäss Gestaltungsplan Manegg
Freihaltezone
Bestehende Gebäude im Perimeter
Spinnerei (Denkmalschutz)
Wasserturm
Gewässer
Kanal (Schutzobjekt)
öffentlicher Fussweg gemäss kommunalen Verkehrsrichtplan
Waldabstandslinie
SZU Gleise
Baulinien
Wald innerhalb Geltungsbereich
Informationen
Koordinatenpunkte der Baufelder
Es werden jeweils vier Koordinatenpunkte pro Baufeld angegeben. Dabei ist der Koordinatenpunkt 1
immer der südöstlichste Punkt des Baufeldes. Die anderen Punkte liegen im Uhrzeigersinn an den Ecken
der Baufelder.
Koordinaten
x y
A1 1
B1 1
B2 1
B3 1
Koordinaten
x y
B4 1
B5 1
B6 1
C1 1
681688.01
681681.36
681666.10
681688.59
243518.41
243518.44
681767.87
681711.37
681714.01
681781.46
243478.62
243487.50
243615.90
243623.17
681806.90
681751.91
681749.12
681804.04
243644.77
243638.78
243665.43
243671.26
681816.46
681761.42
681765.59
681837.51
243690.06
243692.74
243834.08
243834.07
681749.79
681717.99
681720.06
681749.79
243825.66
243825.66
243916.35
243916.35
681825.42
681764.64
681761.42
681809.26
243855.34
243852.15
243913.74
243916.24
681787.20
681724.80
681724.80
681759.81
243932.36
243932.36
244064.02
244070.46
33.50
5.00
B1 Nord
B2
B1 Süd
ereise
Plan Mst. 0 10m 20m 30m 40m 50m
N
Teilgebiete gemäss Gestaltungsplan Manegg
Freihaltezone
Bestehende Gebäude im Perimeter
Spinnerei (Denkmalschutz)
Wasserturm
Gewässer
Kanal (Schutzobjekt)
öffentlicher Fussweg gemäss kommunalen Verkehrsrichtplan
Waldabstandslinie
SZU Gleise
Baulinien
Wald innerhalb Geltungsbereich
Koordinatenpunkte der Baufelder
Es werden jeweils vier Koordinatenpunkte pro Baufeld angegeben. Dabe
immer der südöstlichste Punkt des Baufeldes. Die anderen Punkte liegen
der Baufelder.
Koordinaten
x y
A1 1
B1 1
B2 1
B3 1
B4 1
B5 1
B6 1
C1 1
681688.01
681681.36
681666.10
681688.59
243518.41
243518.44
681767.87
681711.37
681714.01
681781.46
243478.62
243487.50
243615.90
243623.17
681806.90
681751.91
681749.12
681804.04
243644.77
243638.78
243665.43
243671.26
E R G Ä N Z E N D E R P R I V A T E R G E S T A L T U N G S P L A N
"G R E E N C I T Y. Z U R I C H" F Ü R D I E T E I L G E B I E T E A, B + C
Z U M P R I V A T E N G E S T A L T U N G S P L A N M A N E G G
33.50
14.00
5.00
50.40
14.00 57.60
61.00
54.00 85.00
25.00
30.00
B1 Nord
aufeld
3 Süd Baufeld
B4 Süd
B5
C1
B2
B6
B1 Süd
B4 Nord
aufeld
3 Nord
C
Maneggplatz
innereiatz
trasse
Kühgasse
Grundeigentümerin:
Sihl Manegg Immobilien AG
Von der Baudirektion
genehmigt am: .............................................
Für die Baudirektion
......................................................................
ARE Nr. ..................................................................
Zürich, den ..............................................................
................................................................................
auf den: .................................................................In Kraft gesetzt mit StRB-Nr: .......................
Verfasser: Ernst Basler + Partner AG
Geltungsbereich ergänzender Gestaltungsplan
Baubegrenzungslinie
Baupflichtlinie
Baupflichtlinie Bastion
Rücksprung Erdgeschoss
Vorbereich A1
Verbindungsbereich
Bereich mit Höhenlimitierung
öffentlich zugängliche Plätze (generelle Lage)
Veloverbindung inkl. Anschlusspunkte (generelle Lage)
Fussgängerverbindung inkl. Anschlusspunkte (generelle Lage)
Erschliessung MIV
Standort öffentliche Veloabstellplätze (generelle Lage)
Plan Mst. 0 10m 20m 30m 40m 50m
P l a n M a s s s t a b 1 : 1 ' 0 0 0
N
Zürich, den ..............................................................
Die Stadtschreiberin
...............................................................................
Zustimmung des Stadtrates am
StRB-Nr. ..............
Im Namen der Stadtpräsidentin
......................................................................
Teilgebiete gemäss Gestaltungsplan Manegg
Freihaltezone
Bestehende Gebäude im Perimeter
Spinnerei (Denkmalschutz)
Wasserturm
Gewässer
Kanal (Schutzobjekt)
öffentlicher Fussweg gemäss kommunalen Verkehrsrichtplan
Waldabstandslinie
SZU Gleise
Baulinien
Wald innerhalb Geltungsbereich
Informationen
Legende
Bestimmungen
Koordinatenpunkte der Baufelder
Es werden jeweils vier Koordinatenpunkte pro Baufeld angegeben. Dabei ist der Koordinatenpunkt 1
immer der südöstlichste Punkt des Baufeldes. Die anderen Punkte liegen im Uhrzeigersinn an den Ecken
der Baufelder.
Koordinaten
x y
A1 1
B1 1
B2 1
B3 1
Koordinaten
x y
B4 1
B5 1
B6 1
C1 1
681688.01
681681.36
681666.10
681688.59
243518.41
243518.44
681767.87
681711.37
681714.01
681781.46
243478.62
243487.50
243615.90
243623.17
681806.90
681751.91
681749.12
681804.04
243644.77
243638.78
243665.43
243671.26
681816.46
681761.42
681765.59
681837.51
243690.06
243692.74
243834.08
243834.07
681749.79
681717.99
681720.06
681749.79
243825.66
243825.66
243916.35
243916.35
681825.42
681764.64
681761.42
681809.26
243855.34
243852.15
243913.74
243916.24
681787.20
681724.80
681724.80
681759.81
243932.36
243932.36
244064.02
244070.46
2 1 . 0 9 . 2 0 1 2
Koordinatenpunkte der Baufelder
Es werden jeweils vier Koordinatenpunkte pro
Baufeld angegeben. Dabei ist der Koordinatenpunkt 1 immer der südöstlichste Punkt
des Baufeldes. Die anderen Punkte liegen im
Uhrzeigersinn an den Ecken der Baufelder.Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im M. 1:1‘000.