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21 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Vereinbarung)
bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexualkriminalität
durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesondere:
a. die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die physische
und sexuelle Integrität geschaffen und
b. die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die der
Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein eingesetzt
wird.
* K 2010 3191 und G 2011 1. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
-direktoren (KKJPD) verabschiedete den Konkordatstext am 2. April 2009 zur Ratifizierung zuhanden der
Kantone. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu dem Konkordat am 8. November 2010 mit Dekret (K 2010 3190). Die Referendumsfrist lief am 12. Januar 2011 unbenützt ab
(K 2011 73). Das Konkordat trat gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 am 1. Mai 2009 in Kraft. Der Kanton
Luzern trat ihm mit Beschluss des Regierungsrates vom 21. Januar per 1. Februar 2011 bei
(K 2011 219).
2 Nr. 354
Art. 2
Begriff
ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexualdelikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-Zusammenhänge bzw. Tat-Tat-
Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.
Art. 3
Anwendungsbereich
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte
Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf
hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViC-
LAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:
a. Tötungsdelikte (inkl. Versuche),
b. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte),
c. Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten,
d. verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist,
e. Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),
f. Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051
2. Organisation, Zuständigkeiten
(Stand 1. September 2008; TSchG), wenn auf
Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.
Art. 4
Grundsatz
1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsdaten aus
kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:
a. Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
b. Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
c. Angaben über Täter-Opfer-Beziehung,
1 SR 455
Nr. 354 3
d. Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,
e. Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
f. Angaben über die Tatorte,
g. Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
h. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder der Täterschaft stehen.
3 Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht
gerichtlich beurteilte Daten.
Art. 5
Organisation
1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als
Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der bestehenden vier
Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informationsaustausch
mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zuständig sind.
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViCLAS
wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. die Chefin Kriminalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der
Vereinbarung aus.
3. Betrieb und Datenschutz
Art. 6
Informationsaustausch
1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeichneten Daten
gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen
System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der gemäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
4 Nr. 354
Art. 7
Betriebsbewilligung
Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz
betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung
des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss Artikel 52 Absatz 5 des Polizeigesetzes
Art. 8 des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG)2
Speicherung und Datenpflege
geregelt.
1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:
a. Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für
die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle.
b. Das Recht, den ganzen Datensatz, d. h. auch die Daten der fünf ViCLAS-
Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu.
c. Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
Art. 9
Verantwortlichkeit
Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der
Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der
Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.
Art. 10
Akteneinsichtsrecht
1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Datenschutzrechts
Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn:
a. sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Eintrag ergeben
oder
b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aussenstelle
oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der
2 BSG 551.5
Nr. 354 5
zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkungen, hat die Zentralstelle diese zu
beachten.
Art. 11
Berichtigung von Daten
1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.
2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.
Art. 12
Verfahren und Rechtsschutz
1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichtigungsgesuche
sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom
19. Februar 1986 (KDSG)3
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.
.
Art. 13
Löschung von Daten
1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen gelöscht:
a. Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten
gelöscht.
b. Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Absprache mit der
betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige richterliche
Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
c. Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
d. Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme.
e. Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes
wegen zu löschen:
– unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüglich der Daten,
welche diesen Freispruch betreffen, oder
– sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist.
f. Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des
Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen.
3 BSG 152.04
6 Nr. 354
2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d
überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgelegten Fristen, ob
die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden
im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten beziehungsweise
des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme
zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.
4. Finanzierung
Art. 14
Kostenregelung
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausgaben für
systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Vereinbarungspartner
proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
5. Schlussbestimmungen
Art. 15
Beitritt und Kündigung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss
auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.
Art. 16
Vollzug
1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen.
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss Art. 5
Abs. 2.
Art. 17 Nr. 354 7
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens zwei
weitere Kantone beigetreten sind.4
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.
Art. 18
Notifikation an den Bund
Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen
und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV5
Art. 19
Fürstentum Liechtenstein
.
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Art. 20
Rechtspflege
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ergebende
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
19696
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
finden Anwendung.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
Art. 21
Übergangsbestimmungen
1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinngemässe Anwendung. Die
entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dürfen unter Einhaltung der in dieser
Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet werden.
2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsdelikte bis 1978
und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine ViCLAS-Relevanz gegeben ist und
die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
4 Die Vereinbarung trat am 1. Mai 2009 in Kraft. Der Kanton Luzern trat ihr mit Beschluss des Regierungsrates vom 21. Januar per 1. Februar 2011 bei (K 2011 219).
5 SR 172.010.1
6 BSG 279.2
8 Nr. 354
3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn sie
gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht neu erfasst werden
dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ereignet haben, dürfen nur dann neu erfasst werden, sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht widersprechen.